TCDD-Gesetzentwurf über die Unterkommission des Parlaments

Gesetzentwurf über die allgemeine Eisenbahn
14.07.200 8 1 / 38
ALLGEMEINES DESIGN DER MIR-STRASSE

KAPITEL EINS

Zweck, Umfang, Definition und Abkürzungen Zweck
ARTIKEL 1 - (1) Der Zweck dieses Gesetzes; Gewährleistung, dass den Nutzern im Rahmen der Wettbewerbsgrundsätze Eisenbahndienste mit hohen, kontinuierlichen, sicheren und erschwinglichen Preisen angeboten werden, Schaffung einer starken, stabilen und transparenten Struktur durch Befreiung des Sektors und unabhängige Regulierung und Überwachung.
Anwendungsbereich
ARTIKEL 2 - (1) Dieses Gesetz; Umfasst Eisenbahnen in Bergbau- und Fabrikgeländen sowie Eisenbahnen, ausgenommen Stadtbahnsysteme, die nicht an das nationale Schienennetz angeschlossen sind.
Definitionen und Abkürzungen
ARTIKEL 3 - (1) In diesem Gesetz verwendete Begriffe und Abkürzungen,
a) EU: Europäische Union,
b) Infrastrukturkapazität: Höchstzahl der Züge, die in einem bestimmten Zeitraum betrieben werden können.
c) Teilsysteme: transeuropäische, strukturelle und funktionelle Teile von konventionellen und Hochgeschwindigkeitsbahnsystemen,
d) Infrastrukturmanagement: Einrichtung, Instandhaltung und Instandsetzung der Eisenbahninfrastruktur sowie der Organisation, der Einrichtung oder des Betriebs, die für die Verwaltung des Verkehrs zuständig sind, einschließlich der Verwaltung des Verkehrs.
d) Minister: der Verkehrsminister,
e) Ministerium: Verkehrsministerium,
f) Schwerer Unfall: Mindestens drei Millionen türkische Lira in Fahrzeugen, in der Infrastruktur oder in der Umwelt, bei denen mindestens eine Person durch Zugkollision, Zugabfahrt oder dergleichen getötet wurde Unfälle, die zur Zerstörung führen,
g) Eisenbahninfrastruktur: Bereitstellung eines Teils der Eisenbahnstrecke, mit Ausnahme der Straßen im Rahmen von Eisenbahnwartungswerkstätten, Lagerhäusern und Lokomotivdepots einschließlich der Paraden sowie der Spezialtransportlinien und Nebenstraßen,
1) Boden;
2) Rechtschreibung, Spalten, Entwässerungskanäle, Gräben, Durchlässe, Schutzmauern, allgemeiner Entwurf für das Eisenbahngesetz; Passagier- und Frachtplattformen und Laufstege; Zuschnitte, Zäune und Brandschutzstreifen; Heizvorrichtungen für Scheren und dergleichen; Schneeschilder;
3) Brücken, Lüftungsöffnungen, Überführungen, Tunnel, Überhänge, Unterführungen; Stützmauern und Kunststrukturen, einschließlich Schutzstrukturen gegen Katastrophen wie Lawinen, Erdrutsche oder Steine;
4) Straßenaufbauten einschließlich Schienen, Schwellen, kleine Straßenbefestigungen, Ballast, Scheren; Drehbrücken und Übertragungsbrücken, ausgenommen solche, die speziell für Lokomotiven bestimmt sind;
5) Straßen- und Personenverbindungsstrecken einschließlich Straßenzugang;
6) Anlagen zur Erzeugung, Umwandlung und Verteilung von elektrischem Strom für Elektrifizierungs-, Signalisierungs- und Telekommunikationsanlagen, Signalisierungs- und Telekommunikationsanlagen an Hauptleitungs-, Bahnhofs- und Manöverstandorten; Gebäude und Fabriken für diese Art von Anlagen- und Straßenbahnhaltestellen;
7) Einrichtungen für Verkehrs- und Sicherheitsbeleuchtung;
8) Übertragungskabel, Übertragungskabel, Kettenfahrer und Stützen zwischen Unterstationen und Unterstationen; Einrichtungen zum Umwandeln und Tragen von elektrischer Energie für die Zugkraft von Zügen, wie dritte Schienen und Stützen;
9) Die vom Infrastrukturmanagement genutzten Gebäude, einschließlich der Fahrkartenschalter.
10) Andere Stationsanlagen und -bereiche,
»Eisenbahnbetrieb: Ein öffentliches oder privates Unternehmen, das Güter- und / oder Personenbeförderung auf der Schiene durch ausschließlich Schleppdienste und durch Ziehen gezogener Fahrzeuge durchführt.
h) Sicherheitsmanagementsystem: Organisation und Organisation, um die Durchführung von Aktivitäten gemäß den Sicherheitsanforderungen der nationalen Sicherheitsvorschriften und der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität sicherzustellen,
i) Allgemeine Sicherheitsindikatoren: Informationen, die Sicherheitsindikatoren enthalten, die die Mitgliedstaaten der EU gemeinsam erheben, um die allgemeine Entwicklung der Eisenbahnsicherheit zu überwachen und die Kontrolle der allgemeinen Sicherheitsziele zu erleichtern.
i) Allgemeine Sicherheitsziele: Das Sicherheitsniveau des gesamten Eisenbahnsystems und jedes Abschnitts, aus dem dieses System besteht, ist nach akzeptablen Risikokriterien definiert.
j) Verpflichtung des öffentlichen Dienstes: Öffentlicher Verkehr, der von der Öffentlichkeit gefordert wird. Allgemeiner Entwurf des Eisenbahngesetzes Die Personenverkehrsdienstleistungen, die für einen Eisenbahnbetrieb bezahlt werden, wenn 14.07.2008 3 / 38-Dienste nicht kommerziell oder nach Bedarf erbracht werden und von einem Eisenbahnbetrieb abgedeckt werden.
k) Interoperabilität: transeuropäische, konventionelle und Hochgeschwindigkeitsbahnsysteme, einschließlich des gewünschten Leistungsniveaus, der Züge, der sicheren und ununterbrochenen Bewegung dieser Systeme,
l) Interoperabilitätskomponenten: alle Geräte und wesentlichen Komponenten, die zur gegenseitigen Funktionsfähigkeit in ein Teilsystem integriert werden oder integriert werden,
m) Technische Spezifikationen für die Interoperabilität: Die Spezifikationen für jedes Teilsystem oder Teilsystem von transeuropäischen, konventionellen und Hochgeschwindigkeitsbahnsystemen, um die grundlegenden Anforderungen zu erfüllen und Interoperabilität sicherzustellen,
n) Unfall: schädliche Folgen; Kollisionen, Deraylar, Unfälle mit Bahnübergängen, Unfälle durch Bewegen und Ziehen von in Bewegung befindlichen Fahrzeugen sowie Unfälle und Brände wie ungewollte oder ungewollte plötzliche Ereignisse oder Ereignisketten,
o) Lizenz: Dem Eisenbahnunternehmen oder dem Infrastrukturmanagement erteilte Genehmigungsurkunde, die von der Eisenbahnsicherheitsbehörde als qualifiziert angesehen wird.
ö) Vorfall: die Situation, die im Zusammenhang mit dem Betrieb von Zügen auftritt, mit Ausnahme eines Unfalls oder eines schweren Unfalls, der die Betriebssicherheit beeinträchtigt,
p) Benannte Stelle: Die Organisation, die die Eignung der Interoperabilitätskomponenten für die Verwendung bewertet oder die Teilsysteme zertifiziert und zertifiziert.
r) Netzbenachrichtigung: Mitteilung der allgemeinen Regeln für die Zuweisung und Preisgestaltung der Infrastrukturkapazität, die zu befolgenden Methoden und andere für die Zuteilung erforderliche Informationen.
s) Grundanforderungen: Alle Anforderungen an Interoperabilitätskomponenten, einschließlich transeuropäischer, konventioneller und Hochgeschwindigkeitsbahnsysteme, Teilsysteme und Schnittstellen.
s) Blockierte Infrastruktur: Die Anforderung der Infrastrukturinfrastruktur, die erforderliche Kapazität, um unterschiedliche Kapazitätsanforderungen nach der erforderlichen Koordinierung zu erfüllen, kann nicht vollständig erfüllt werden
t) Transeuropäisches konventionelles Eisenbahnsystem: Eisenbahninfrastruktur, bestehend aus Eisenbahnstrecken und festen Einrichtungen, die für das Fahren mit konventionellen Geschwindigkeiten einschließlich des transeuropäischen Eisenbahnnetzes gebaut werden, und Zugfahrzeugen, die für das Befahren dieser Infrastruktur vorgesehen sind
u) Transeuropäisches Hochgeschwindigkeitsbahnsystem: Schiene, bestehend aus einem transeuropäischen Eisenbahnnetz, gebaut oder verbessert für das Fahren mit hohen Geschwindigkeiten und verbesserte Linien- und stationäre Einrichtungen. Entwurf des General Railway Draft 14.07.2008 4 / 38 für das Fahren mit dieser Infrastruktur mit dieser Infrastruktur Werkzeuge,
ü) Zugstrecke: zwischen zwei Punkten, abhängig von der Zeit der Eisenbahnstrecke,
v) Nationale Sicherheitsindikatoren: Informationen zum nationalen Sicherheitsniveau, zur Überwachung der nationalen Entwicklung der Eisenbahnsicherheit und zur Erleichterung der Kontrolle der Sicherheitsziele.
y) Nationale Sicherheitsvorschriften: Alle Vorschriften für die Sicherheitsanforderungen, die die Eisenbahnunternehmen und / oder das Infrastrukturmanagement der Eisenbahnsicherheitsbehörde erfüllen müssen.
z) Internationale Gruppe: bezieht sich auf eine Vereinigung von mindestens zwei Eisenbahnunternehmen, die in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten niedergelassen sind, um internationalen Transport durchzuführen.
 
ZWEITER TEIL

Eisenbahnsicherheitsbehörde
ARTIKEL 4 - (1) Es wird eine Eisenbahnsicherheitsbehörde eingerichtet, die die allgemeine Struktur zur Regelung der Eisenbahnsicherheit festlegt und überwacht und Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturverwaltungen Lizenzen und zugehörige Sicherheitsdokumente ausstellt. Eisenbahnwettbewerb
Regulierungsbehörde
ARTIKEL 5 - (1) Eine Regulierungsbehörde für den Eisenbahnwettbewerb, die funktional unabhängig von der Eisenbahnpolizeibehörde ist, wird eingerichtet, um den freien, transparenten und nichtdiskriminierenden Zugang zum Eisenbahnmarkt zu regeln, zu überwachen und zu regeln. (2) Mitarbeitern, die in der Regulierungsbehörde für Eisenbahnwettbewerbe tätig sind, wird keine Aufgabe im Zusammenhang mit der Erteilung einer Lizenz, eines Sicherheitszertifikats und eines Sicherheitszertifikats oder einer anderen Aufgabe zugewiesen, die zu einem Interessenkonflikt im Tätigkeitsbereich führen kann.
Untersuchungskommission für Eisenbahnunfälle
ARTIKEL 6 - (1) Um die Sicherheit der Eisenbahn zu verbessern, wird das von Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturverwaltungen unabhängige Forschungs- und Untersuchungsgremium für Eisenbahnunfälle eingerichtet, um die auftretenden Unfälle und Zwischenfälle zu untersuchen und zu untersuchen. (2) Der Vorstand arbeitet funktional unabhängig von der Eisenbahnpolizeibehörde. Allgemeiner Entwurf des Eisenbahngesetzes 14.07.2008 5/38
Benannte Stellen für Interoperabilität
ARTIKEL 7 - (1) Das Ministerium ist befugt, eine benannte Stelle einzurichten und / oder eine andere benannte Stelle in einem EU-Mitgliedstaat anzuerkennen, um die folgenden Aufgaben zu erfüllen:
a) Bewertung der Eignung der Interoperabilitätskomponenten für die Verwendung und Ausstellung des entsprechenden Zertifikats
b) Führen Sie den Überprüfungsprozess von Subsystemen durch und erteilen Sie das entsprechende Zertifikat. (2) Die Arbeitsverfahren und Grundsätze der notifizierten Stellen sind durch Vorschriften geregelt.
Unabhängigkeit des Infrastrukturmanagements
ARTIKEL 8 - (1) Infrastrukturmanagement; Es arbeitet unabhängig von allen Eisenbahnunternehmen hinsichtlich seiner rechtlichen Struktur, Organisation und Entscheidungsfunktion in Bezug auf die Zuweisung und Preisgestaltung der Infrastruktur. (2) Um diese Bedingungen zu erfüllen;
a) Für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Verkehrsdiensten und dem Infrastrukturmanagement werden juristische Personen geschaffen.
b) Die Unabhängigkeit des Infrastrukturmanagements bleibt in den Verträgen erhalten.
c) Aufgaben im Zusammenhang mit der Zuweisung und Entlohnung von Infrastrukturen werden von Personal des Infrastrukturmanagements ausgeführt, das nicht mit den Eisenbahnunternehmen verbunden ist. (3) Alle Entscheidungen und Transaktionen, die diesen Bedingungen zuwiderlaufen, sind ungültig.
Trennung von Konten
ARTIKEL 9 - (1) Diese Tätigkeitsbereiche sind in den Buchhaltungsunterlagen der Eisenbahnunternehmen, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Güter- und Personenbeförderungsdiensten tätig sind, getrennt. Für gemeinnützige Verpflichtungen erhaltene Beihilfen werden in den Konten separat ausgewiesen und können nicht für andere Zwecke verwendet werden.
 
TEIL DREI
Sicherheit Sicherheitspolitik und Sicherheitsregeln
ARTIKEL 10 - (1) Die Eisenbahnpolizeibehörde legt fest, überwacht, fördert, verbessert und implementiert die Gesamtstruktur, die die Sicherheit regelt, einschließlich der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität, der nationalen Sicherheitsvorschriften und des Schienenverkehrs gefährlicher Güter. (2) Zur Erfüllung der Aufgaben der Eisenbahnpolizeibehörde; Entwurf des Allgemeinen Eisenbahngesetzes 14.07.2008 6/38
a) Gebäude und Anlagen betreten, in denen Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturmanagement sowie Gebäude und Anlagen von Herstellern und von ihnen betriebenen Schleppfahrzeugen führen,
b) Empfangen von Daten von Rekordern, einschließlich Sprachrecordern,
c) Kopien von Dokumenten prüfen und erhalten,
ç) kann sich auf das Wissen der Eisenbahnbetreiber, des Infrastrukturmanagements und des von den Herstellern eingesetzten Personals beziehen,
d) Sie beschließen, die erforderlichen Maßnahmen in sicherheitsrelevanten Notfällen zu ergreifen und den Eisenbahnbetreibern, dem Infrastrukturmanagement und den Herstellern Anweisungen zu erteilen. (3) Um die Wirksamkeit der auf Antrag der verbundenen Parteien oder auf Anfrage der verbundenen Parteien getroffenen Entscheidungen zu gewährleisten,
a) er ergreift die Maßnahmen, die er für erforderlich hält, um Schäden zu vermeiden, die durch die Gepflogenheiten der Eisenbahnunternehmen und das Infrastrukturmanagement verursacht werden,
b) kann eine Sicherheit gegen etwaigen Schaden und Verlust verlangen. (4) Verfahren und Grundsätze für die Eisenbahnsicherheit werden durch Vorschriften geregelt.
Sicherheitsverpflichtungen von Eisenbahnunternehmen
ARTIKEL 11 - (1) Eisenbahnunternehmen sind verpflichtet, die Züge sicher und angemessen zu betreiben und die damit verbundenen Risiken zu kontrollieren, insbesondere die nach den einschlägigen Vorschriften in Betrieb genommenen abgeschleppten und abgeschleppten Fahrzeuge zu verwenden und zu überprüfen, ob das Personal, das die sicherheitsrelevanten Aufgaben ausführt, die entsprechenden Bedingungen erfüllt.
Sicherheitsanforderungen des Infrastrukturmanagements
ARTIKEL 12 - (1) Die Infrastrukturverwaltungen sind verpflichtet, die Infrastruktur sicher und angemessen zu betreiben und die damit verbundenen Risiken zu kontrollieren, die in Betrieb genommene Infrastruktur gemäß den einschlägigen Vorschriften zu nutzen und zu überprüfen, ob das Personal, das die sicherheitsrelevanten Aufgaben ausführt, die einschlägigen Bedingungen erfüllt.
Sicherheit verbessern
ARTIKEL 13 - (1) Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber verbessern kontinuierlich die Sicherheit der Infrastruktur mit Pull-and-Pull-Fahrzeugen in angemessenen und realisierbaren Situationen. (2) Bei den Bemühungen zur Verbesserung der Sicherheit haben der Eisenbahnbetrieb und das Infrastrukturmanagement Vorrang vor der Verhütung schwerer Unfälle.
Sicherheitsmanagementsysteme
ARTIKEL 14 - (1) Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturverwaltungen richten ihre eigenen Sicherheitsmanagementsysteme ein, um sicherzustellen, dass das Eisenbahnsystem die allgemeinen Sicherheitsziele des Allgemeinen Eisenbahngesetzentwurfs vom 14.07.2008 7/38 erreicht. (2) In Sicherheitsmanagementsystemen wird sichergestellt, dass Risiken im Zusammenhang mit den Tätigkeiten von Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturverwaltungen kontrolliert werden, einschließlich Risiken, die sich aus den Tätigkeiten Dritter ergeben, sofern dies angemessen und angemessen ist.
Sicherheitsberichte
ARTIKEL 15 - (1) Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturverwaltungen legen der Eisenbahnpolizeibehörde ihre jährlichen Sicherheitsberichte bis spätestens 30. Juni vor. (2) Der Sicherheitsbericht enthält:
a) Informationen zur Realisierung der geplanten Unternehmenssicherheitsziele,
b) Empfehlungen für die Entwicklung nationaler Sicherheitsindikatoren und allgemeiner Sicherheitsindikatoren,
c) Ergebnisse der internen Prüfung im Sicherheitsbereich
ç) Beobachtungen zu Mängeln und Fehlern, die bei Transportaktivitäten und beim Infrastrukturmanagement auftreten, die für die Eisenbahnsicherheitsbehörde nützlich sein können. (3) Die Eisenbahnsicherheitsbehörde veröffentlicht den jährlichen Eisenbahnsicherheitsbericht für das vorangegangene Kalenderjahr, einschließlich Aktivitäten zur Eisenbahnsicherheit. (4) Der jährliche Eisenbahnsicherheitsbericht wird bis spätestens September 30 an die Europäische Eisenbahnagentur gesendet.
In Betrieb genommene Infrastruktur und Zugfahrzeuge
ARTIKEL 16 - (1) Die Inbetriebnahme der Infrastruktur und der Zugfahrzeuge wird von der Eisenbahnsicherheitsbehörde auf Ersuchen des Infrastrukturmanagements und / oder des Eisenbahnbetreibers gestattet. (2) Es wird beschlossen, die Infrastruktur und Fahrzeuge in Betrieb zu nehmen, die nicht unter die technischen Spezifikationen der Interoperabilität gemäß den nationalen Sicherheitsvorschriften fallen. (3) Die Verfahren und Grundsätze für die Inbetriebnahme von Infrastruktur- und Zugfahrzeugen sind geregelt.
Interoperabilität
ARTIKEL 17 - (1) konventionellen transeuropäischen und Hochgeschwindigkeitsbahnsystem einschließlich des Eisenbahnsystems in der Türkei müssen die grundlegenden Anforderungen für die strukturellen und Betriebsbedingungen mit den technischen Spezifikationen für die Interoperabilität erfüllen. (2) Verfahren und Grundsätze zur gegenseitigen Funktionsfähigkeit sind geregelt. Allgemeiner Entwurf des Eisenbahngesetzes 14.07.2008 8/38
Viertes Kapitel
Untersuchung und Untersuchung von Vorfällen mit Eisenbahnunfällen Untersuchung und Untersuchung von Unfällen mit Unfällen
ARTIKEL 18 - (1) Die Forschungs- und Untersuchungsbehörde für Eisenbahnunfälle entscheidet über die Untersuchung und Untersuchung der Unfälle oder Zwischenfälle unter Berücksichtigung der folgenden Punkte;
a) die Schwere des Unfalls oder der Störung,
b) ob das System Teil einer Kette von Unfällen oder Ereignissen ist, die vollständig damit verbunden sind,
c) Auswirkungen auf die Eisenbahnsicherheit auf EU-Ebene
ç) Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturmanagement, Anfragen der Eisenbahnsicherheitsbehörde oder der EU-Mitgliedstaaten. (2) Alle Arten von Kommunikationsinstrumenten, -einrichtungen und -unterstützungsdiensten, die für die Untersuchung eines bestimmten Unfalls oder Vorfalls durch die Eisenbahnunfalluntersuchungs- und Inspektionskommission erforderlich sind, werden von Eisenbahnunternehmen und dem Infrastrukturmanagement kostenlos zur Verfügung gestellt. (3) Unbeschadet der Bestimmungen der einschlägigen Gesetze über die gerichtliche Untersuchung trifft die Eisenbahnunfalluntersuchungsstelle alle Maßnahmen in Zusammenarbeit mit der Eisenbahnsicherheitsbehörde und den Justizbehörden. (4) Die Untersuchungskommission für Eisenbahnunfalluntersuchungen führt ihre Ermittlungen und Ermittlungen unabhängig von rechtlichen Untersuchungen durch und befasst sich nicht mit einer Mängel- oder Haftungsbeurteilung. (5) Die Untersuchung, Untersuchung und Meldung von Unfällen und Vorkommnissen durch die Untersuchungskommission für Eisenbahnunfälle kann nicht als Beweismittel in verwaltungstechnischer und gerichtlicher Hinsicht herangezogen werden und verursacht keinen Mangel oder Verantwortung. (6)
Berichterstattung und Berichterstattung über Unfälle und Zwischenfälle
ARTIKEL 19 – (1) Der aufgetretene Unfall oder Vorfall wird von den Eisenbahnunternehmen, dem Infrastrukturmanagement und gegebenenfalls der Eisenbahnsicherheitsbehörde so schnell wie möglich dem Untersuchungs- und Untersuchungsausschuss für Eisenbahnunfälle gemeldet. (2) Nach Abschluss der Untersuchung und Untersuchung im Zusammenhang mit dem Unfall oder Vorfall erstellt das Eisenbahnunfalluntersuchungs- und Untersuchungsgremium einen Bericht entsprechend den Merkmalen der Unfallergebnisse, der Art und der Schwere des Unfalls. In diesem Bericht wird der Zweck der Untersuchung und Untersuchung dargelegt und ggf. auch Sicherheitsempfehlungen aufgenommen. Der Bericht wird den zuständigen Institutionen und Organisationen sowie den Parteien zugesandt. Allgemeiner Eisenbahngesetzentwurf vom 14.07.2008 9 / 38(3) Die Untersuchungs- und Untersuchungsstelle für Eisenbahnunfälle teilt der Europäischen Eisenbahnagentur innerhalb von sieben Tagen ihre Entscheidung mit, eine Untersuchung und Untersuchung zu Eisenbahnunfällen und -vorkommnissen einzuleiten.
Zu ergreifende Maßnahmen
ARTIKEL 20 - (1) Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturverwaltungen melden die ergriffenen oder geplanten Maßnahmen im Einklang mit den Sicherheitsempfehlungen dem Forschungs- und Untersuchungsausschuss für Eisenbahnunfälle. (2) zwischen der Eisenbahnunfalluntersuchungen und Prüfungsausschuss mit anderen Behörden oder Organisationen in der Türkei bei einem Streit über Sicherheitsempfehlungen, Bahnsicherheitsbehörde über die Maßnahmen entscheiden zu nehmen.
Unfalluntersuchung Jahresbericht
ARTIKEL 21 - (1) Das Railway Accident Investigation and Investigation Board veröffentlicht jedes Jahr bis spätestens 30. September einen Jahresbericht, der die zuvor getroffenen Untersuchungen und Inspektionen, Sicherheitsempfehlungen und Vorsichtsmaßnahmen des Vorjahres enthält. (2) Die Forschungs- und Untersuchungsbehörde für Eisenbahnunfälle sendet eine Kopie ihres Jahresberichts an die Europäische Eisenbahnagentur.
 
ABSCHNITT FÜNF
Zugang zur Infrastruktur Regulierung des Wettbewerbs
ARTIKEL 22 - (1) Die Regulierungsbehörde für den Eisenbahnwettbewerb trifft Vorkehrungen und Kontrollpraktiken, die einen freien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und einen fairen Wettbewerb bei der Nutzung der Eisenbahninfrastruktur gewährleisten. (2) Überwacht die Anwendung der Infrastrukturzugangsbedingungen auf Eisenbahnunternehmen gleichermaßen, fair und ohne Diskriminierung. Es folgt der Transparenz und Unparteilichkeit des Bewerbungsprozesses. (3) Beseitigung etwaiger Konflikte zwischen den Infrastrukturverwaltungen und den Eisenbahnunternehmen in den folgenden Bereichen; a) Netzwerkbenachrichtigung, b) Anwendung der in der Netzwerkbenachrichtigung enthaltenen Kriterien, c) Verfahren und Ergebnisse der Kapazitätszuweisung, ç) Preisplan, d) Höhe und Umfang der Gebühren für die Infrastrukturnutzung. (4) Die Regulierungsbehörde für den Eisenbahnwettbewerb ergreift im Falle einer Beschwerde unverzüglich Maßnahmen und beschließt, die betroffenen Parteien innerhalb von maximal zwei Monaten nach Eingang aller Informationen des Allgemeinen Eisenbahngesetzentwurfs vom 14.07.2008 10/38 an die Beschwerde zu binden.
Zugriffsrechte auf die Infrastruktur
ARTIKEL 23 - (1) Nach türkischem Recht gegründete öffentliche und private Eisenbahnunternehmen erhalten Zugang zur Eisenbahninfrastruktur. (2) Das Recht auf Zugang zu anderen Eisenbahnunternehmen als diesen wird wie folgt gewährt: a) Den Eisenbahnunternehmen und internationalen Gruppen von EU-Mitgliedstaaten wird der Zugang zum Transitverkehr gewährt. b) zu dieser Gruppe, wenn die Einführung einer internationalen Gruppe von türkischer Eisenbahngesellschaft, die Türkei das Recht auf Zugang zu Verkehrsdienstleistungen zwischen dem EU-Mitgliedstaaten gegeben. c) Eisenbahnunternehmen der EU-Mitgliedstaaten erhalten das Recht, für alle Arten von Güterverkehrsdiensten im gesamten Netz unter gleichen und fairen Bedingungen auf die Infrastruktur zuzugreifen. (3) Türkei Schiene auf der Schiene mit Zugang zum Infrastrukturunternehmen ist berechtigt, die Infrastrukturkapazität zu verwenden, sofern sie eine gültige Lizenz und ein gültiges Sicherheitszertifikat. (4) Verfahren und Grundsätze für den Zugang zur Infrastruktur sind in einer Verordnung geregelt.
Gleichheit
ARTIKEL 24- (1) Die Infrastrukturverwaltungen sind verpflichtet, den Eisenbahnunternehmen Zugang zu Serviceeinrichtungen mit fairem und nichtdiskriminierendem Service zu gewähren.
Netzwerkbenachrichtigung
ARTIKEL 25 - (1) Infrastrukturverwaltungen bereiten eine Netzwerkbenachrichtigung vor. Die Netzwerkbenachrichtigung wird bei Bedarf geändert und auf dem neuesten Stand gehalten. (2) Die Netzbenachrichtigung wird einen Monat vor ihrer Veröffentlichung bei der Regulierungsbehörde für den Eisenbahnwettbewerb eingereicht.
Infrastruktur-Preisgestaltung
ARTIKEL 26 - (1) Die Infrastrukturverwaltungen legen die Gebühr für die für die Eisenbahnunternehmen erbrachten Dienstleistungen fest. (2) Die Infrastrukturgebühr wird unter Berücksichtigung der direkten Betriebskosten der Züge und der Marktbedingungen ermittelt. (3) Die Grundregeln für die Preisgestaltung der Infrastruktur und Einzelheiten der Infrastrukturgebühren sind im Entwurf des Netzes des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 14.07.2008 11/38 veröffentlicht.
Kapazitätsrechte
ARTIKEL 27 - (1) Die Infrastrukturkapazität wird von den Infrastrukturverwaltungen für einen bestimmten Zeitraum zugewiesen und nach Zuweisung an den Antragsteller nicht auf ein anderes Unternehmen übertragen. Rahmenvereinbarungen ARTIKEL 28 - (1) Infrastrukturverwaltungen können mit dem Antragsteller Rahmenvereinbarungen über die Nutzung der Infrastrukturkapazität für Zeiträume von mehr als einer Arbeitsperiode treffen. In dieser Vereinbarung wird die angeforderte und präsentierte Kapazität angegeben, ohne die Details der Zugstrecken anzugeben. (2) Die Rahmenvereinbarung gilt für maximal zehn Jahre. (3) Abhängig von Handelsverträgen, großen und langfristigen Investitionen oder damit verbundenen Risiken können Rahmenvereinbarungen mit Genehmigung der Regulierungsbehörde für den Eisenbahnwettbewerb auch für mehr als zehn Jahre geschlossen werden. (4) Rahmenvereinbarungen werden nicht so getroffen, dass die Nutzung von Infrastruktur und Diensten durch andere Antragsteller verhindert wird.
Blockierte Infrastruktur
ARTIKEL 29 - (1) In Fällen, in denen der Bedarf an Infrastrukturkapazität nicht ausreichend gedeckt werden kann, wird vom Infrastrukturmanagement angekündigt, dass dieser Streckenabschnitt, in dem das Angebot den Bedarf nicht decken kann, unverzüglich blockiert wird. Diese Anwendung wird auch für Streckenabschnitte erstellt, bei denen die Infrastrukturkapazität in naher Zukunft voraussichtlich nicht ausreichen wird. (2) Bei blockierter Infrastruktur werden die zu treffenden Maßnahmen durch eine Verordnung festgelegt.
Speziell zugewiesene Infrastruktur
ARTIKEL 30 - (1) Infrastrukturverwaltungen können einen bestimmten Infrastrukturabschnitt für die Nutzung eines bestimmten Verkehrstyps zuweisen, nachdem sie die Meinung der betroffenen Parteien und die Genehmigung der Regulierungsbehörde für den Eisenbahnwettbewerb eingeholt haben, sofern geeignete Strecken gefunden wurden. (2) Bei leerer Kapazität ist es auch zulässig, den speziell zugewiesenen Infrastrukturabschnitt anderen Verkehrstypen zuzuordnen. Vorrang hat jedoch die Art des Verkehrs, der für die Zuweisung der Infrastrukturkapazität zugewiesen wird.
Vorübergehende Stilllegung der Infrastruktur
ARTIKEL 31 - (1) In außergewöhnlichen und obligatorischen Situationen kann das betreffende Infrastruktursegment ohne Vorwarnung des Infrastrukturmanagements für die Zeit, die erforderlich ist, um das Eisenbahnsystem wieder in den Normalzustand zu versetzen, vorübergehend für den Verkehr gesperrt werden. (2) Eisenbahnunternehmen werden so bald wie möglich über die Situation informiert. Allgemeiner Entwurf des Eisenbahngesetzes 14.07.2008 12/38
 
KAPITEL SECHS

Lizenz
Lizenzvergabe
ARTIKEL 32 - (1) Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturverwaltungen, die die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten beantragen, sind von der Eisenbahnpolizeibehörde zugelassen. (2) Für die Lizenzierung sind folgende Bedingungen erforderlich.
a) die Zuverlässigkeit der Personen, die für die Verwaltung der Eisenbahn oder die Verwaltung der Infrastruktur verantwortlich sind,
b) finanzielle Leistungsfähigkeit
c) fachliche Kompetenz,
ç) Versicherungsschutz. (3) Entscheidung über den Genehmigungsantrag Alle Informationen, die sich auf den Eisenbahnbetrieb oder das Infrastrukturmanagement beziehen, sind innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung der Informationen vorzulegen und der betreffenden Person mitzuteilen. (4) Die Lizenz ist 15 Jahre gültig.
Löschung der Lizenz oder vorübergehende Aussetzung der Nutzung
ARTIKEL 33 - (1) Die Eisenbahnpolizeibehörde legt mindestens alle fünf Jahre Bestimmungen fest, um zu überprüfen, ob Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturverwaltungen weiterhin die Anforderungen für die Lizenz erfüllen. (2) Bei ernsthaften Zweifeln, dass ein zugelassenes Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturmanagement die erforderlichen Anforderungen nicht erfüllen kann, prüft die Eisenbahnpolizeibehörde, ob die Lizenzbedingungen tatsächlich erfüllt sind. Wird festgestellt, dass die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, wird die Nutzung der Lizenz unter Angabe der Gründe für die Entscheidung vorübergehend ausgesetzt oder annulliert. (3) Lizenzen, die Eisenbahnunternehmen erteilt wurden, Änderungen dieser Lizenzen und Transaktionen in Bezug auf die Löschung oder Verweigerung solcher Lizenzen werden der EU-Kommission unverzüglich mitgeteilt. (4) Die Verfahren und Grundsätze bezüglich der Lizenzen sind in einer Verordnung geregelt.
Lizenzen der EU-Mitgliedstaaten
ARTIKEL 34 - (1) Die erteilten Lizenzen von den Behörden der EU-Mitgliedstaaten nach dem Gegenseitigkeitsprinzip gilt nur in der Türkei. Wenn ernsthafte Zweifel bestehen, dass die Bedingungen für die Lizenz nicht erfüllt sind, informiert die Eisenbahnpolizeibehörde die Genehmigungsbehörde über den betreffenden Mitgliedstaat. Allgemeiner Entwurf des Eisenbahngesetzes 14.07.2008 13/38
 
KAPITEL SIEBEN
Sicherheitszertifikat und Sicherheitszertifikat
ARTIKEL 35 - (1) Die Eisenbahnsicherheitsbehörde stellt ein Sicherheitszertifikat aus, aus dem hervorgeht, dass das Eisenbahnunternehmen ein eigenes Sicherheitsmanagementsystem eingerichtet hat, um sicherzustellen, dass es sicher auf dem relevanten Netz arbeitet und die Anforderungen für die relevanten Sicherheitsstandards und Sicherheitsregeln erfüllt. (2) Diese Sicherheitsbescheinigung kann das gesamte oder ein bestimmtes Segment des Schienennetzes abdecken. (3) Die Eisenbahnpolizeibehörde trifft ihre Entscheidung über die Anwendung des Sicherheitszertifikats spätestens vier Monate nach Übermittlung aller relevanten Informationen durch den Eisenbahnbetreiber. Diese Entscheidung wird der jeweiligen Eisenbahngesellschaft mitgeteilt. (4) Vor der Durchführung einer Aktivität, die nicht unter das Sicherheitszertifikat fällt, oder von Aktivitätsänderungen, die zu zusätzlichen Risiken führen können, wird das Sicherheitszertifikat teilweise oder vollständig aktualisiert. (5) Wenn die Eisenbahnpolizeibehörde feststellt, dass die Sicherheitsbedingungen nicht erfüllt sind, die von ihr genehmigte Bescheinigung unter Angabe des Grundes für ihre Entscheidung; a) Beendigung der Teile der Einführung des Sicherheitsmanagementsystems und / oder b) der Teile der Annahme der Bestimmungen der Eisenbahngesellschaft zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs im jeweiligen Netz. (6) Wird festgestellt, dass es vom Eisenbahnbetreiber erst am Ende des Kalenderjahres nach Erhalt des Sicherheitszertifikats verwendet wird, wird das Sicherheitszertifikat annulliert. (7) Das Sicherheitszertifikat ist fünf Jahre gültig. (8) Die Verfahren und Grundsätze für die Erfassung und Ausstellung von Sicherheitszertifikaten sind in einer Verordnung geregelt.
Genehmigung des Infrastrukturmanagements für die Sicherheit
ARTIKEL 36 - (1) Die Eisenbahnsicherheitsbehörde stellt eine Sicherheitsgenehmigungsbescheinigung aus, aus der hervorgeht, dass sie ein eigenes Sicherheitsmanagementsystem eingerichtet hat, um die sichere Verwaltung und den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur zu gewährleisten und die Anforderungen hinsichtlich der einschlägigen Sicherheitsnormen und Sicherheitsvorschriften zu erfüllen. Entwurf des Allgemeinen Eisenbahngesetzes 14.07.2008 14/38 (2) Die Eisenbahnpolizeibehörde entscheidet spätestens vier Monate nach Übermittlung aller relevanten Informationen durch das Infrastrukturmanagement über die Anwendung eines Sicherheitszertifikats. Diese Entscheidung wird dem zuständigen Infrastrukturmanagement gemeldet. (3) Wenn wesentliche Änderungen an den Wartungs- und Betriebsgrundsätzen der Infrastruktur vorgenommen werden, wird das Sicherheitsgenehmigungszertifikat teilweise oder vollständig aktualisiert. Der Inhaber des Sicherheitszertifikats informiert die Eisenbahnpolizeibehörde unverzüglich. (4) Stellt die Eisenbahnpolizeibehörde fest, dass das Infrastrukturmanagement die Sicherheitsbedingungen für die Genehmigung verloren hat, widerruft sie das Sicherheitsgenehmigungsdokument unter Angabe der Gründe für ihre Entscheidung. (5) Das Sicherheitsgenehmigungszertifikat ist fünf Jahre gültig. (6) Die Verfahren und Grundsätze für den Umfang und die Ausstellung von Sicherheitszulassungsbescheinigungen sind in einer Verordnung geregelt.
 
TEIL ACHT
Verpflichtungen der öffentlichen Infrastruktur Infrastrukturinvestitionen
ARTIKEL 37 - (1) Alle im Investitionsprogramm der öffentlichen Infrastrukturverwaltungen enthaltenen Baukosten der Eisenbahnen, die vom Staat gebaut oder verbessert werden sollen, einschließlich Enteignungen, werden vom Finanzministerium übernommen. (2) Die Überweisung erfolgt zu Beginn des Geschäftsjahres. (3) jede externe Finanzierungskapazität der Kreditnehmer Darlehen in das Investitionsprogramm der Republik Türkei zur Finanzierung solcher Projekte, die Haushaltseinnahmen und Ausgaben zugewiesenen Assoziieren sind zu schaffen, mit unerwidert. Die Bestimmungen des fünften und sechsten Absatzes des fünften und sechsten Absatzes des Artikels 28 des Gesetzes Nr. 3 vom 2002 über die gemäß diesem Artikel zu gewährenden Darlehen gelten nicht für die öffentlichen Verwaltungen in der Tabelle (I), die dem Gesetz Nr. 4749 vom 14 beigefügt ist.
Infrastrukturwartung und -reparatur
ARTIKEL 38 - (1) Jährliche Kosten für die Wartung und Reparatur der Infrastruktur von Eisenbahnen, die zum öffentlichen Infrastrukturmanagement gehören; Die Höhe der von den Eisenbahnunternehmen zu erhebenden Infrastrukturnutzungsgebühren und der Betrag, der von den staatlichen Unternehmen nicht gedeckt werden kann, werden vom Finanzministerium in dem Jahr, zu dem sie gehören, nach folgenden Verfahren und Grundsätzen gedeckt: Es wird dem Budget des Ministeriums dieses Jahres zugewiesen und zu Beginn des Geschäftsjahres als Vorschuss an das Infrastrukturmanagement gezahlt. Entwurf des Allgemeinen Eisenbahngesetzes 14.07.2008 15 / 38b) Die Differenz zwischen dem am Jahresende realisierten Gesamtausgabenbetrag und dem vom Ministerium an das Infrastrukturmanagement gezahlten Betrag wird innerhalb der ersten zwei Monate nach Genehmigung der Bilanz dieses Jahres abgezogen. c) Der staatliche Beitrag für die jährlichen Kosten für Straßeninstandhaltung und -reparatur wird als Beitrag zu den Betriebskosten der Infrastruktur in das Betriebsergebnis des Infrastrukturmanagements einbezogen.
Ständige Stilllegung der Eisenbahninfrastruktur oder Verringerung der Kapazität
ARTIKEL 39 - (1) Das Management der öffentlichen Infrastruktur kündigt die Absicht an, eine Linie oder Station in Betrieb zu nehmen oder die Kapazität einer Linie um mindestens dreißig Prozent zu verringern und das Ministerium mindestens ein Jahr vor dem geplanten Schließungstermin oder dem Datum der Kapazitätsreduzierung zu informieren. (2) Übertragungsmöglichkeiten des Betriebs der Strecke, deren Kapazität geschlossen oder reduziert werden soll, an Dritte werden untersucht. Im Falle eines Ausfalls wendet sich das öffentliche Infrastrukturmanagement mit seinen Begründungen an das Ministerium. (3) Das Ministerium trifft seine Entscheidung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags auf die Leitung, deren Schließung oder Kapazitätsreduzierung geplant ist. Wenn die Schließung oder Kapazitätsreduzierung abgelehnt wird, werden die Kosten für den Betrieb der Leitung aus dem Budget des Ministeriums gedeckt.
 
NEUNTER TEIL

Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes
ARTIKEL 40 - (1) Der Bedarf des Personenverkehrs im Rahmen der Verpflichtung zum öffentlichen Dienst wird vom Ministerium festgelegt. (2) Die Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes werden durch die Unterzeichnung eines Vertrags zwischen dem Ministerium und den Eisenbahnunternehmen erfüllt. In diesen Verträgen sind die zu erfüllenden Verpflichtungen und die Liniensegmente klar definiert. Darüber hinaus werden die Grundsätze für die Bezahlung der Aufteilung der Ticketeinnahmen festgelegt. (3) Öffentliche Dienstleistungsaufträge können für maximal fünfzehn Jahre abgeschlossen werden. In Fällen von öffentlichem Interesse kann dieser Zeitraum jedoch auf bis zu fünfzig Prozent verlängert werden. (4) Die für gemeinnützige Verpflichtungen erforderlichen Mittel werden in den Haushaltsplan des Ministeriums eingestellt. (5) Die Verfahren und Grundsätze für Verpflichtungen und Verträge im öffentlichen Dienst sind in einer Verordnung geregelt.
 
ZEHN ABSCHNITT

Gebühren, Sanktionen und Versicherungsgebühren
ARTIKEL 41 - (1) Der allgemeine Entwurf des Eisenbahngesetzes vom 14.07.2008 16/38 wird für Lizenzen, Sicherheitsgenehmigungszertifikate, Sicherheitszertifikate und andere Dokumente ausgestellt und erneuert. (2) Die Gebühren, Verfahren und Grundsätze, die unter Berücksichtigung der finanziellen Belastung durch die Ausstellung oder Erneuerung der genannten Dokumente festzulegen sind, werden durch eine Verordnung geregelt.
Bußgelder
ARTIKEL 42 - (1) Bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Artikels werden von der Eisenbahnpolizeibehörde folgende Geldbußen verhängt: a) Verstöße gegen Verwaltungsstrafen zwischen zweihundertfünfzigtausend türkischen Lira und fünfhunderttausend türkischen Lira; 1) Betrieb eines Zuges oder einer Infrastruktur ohne gültige Lizenz, 2) Betrieb eines Zuges ohne gültiges Sicherheitszertifikat oder Betrieb einer Infrastruktur ohne gültiges Sicherheitszertifikat. b) Verstöße, die als Geldbußen zwischen den hundertfünfzig türkischen Lira und dreihunderttausend türkischen Lira verhängt werden sollen; 1) Verstöße gegen die Bedingungen in Lizenzen, Sicherheitszertifikaten oder Sicherheitsgenehmigungsdokumenten, 2) Verstöße gegen die Bedingungen in anderen Genehmigungen, 3) Nichteinhaltung der Sicherheitsregeln. Die bei Verstößen gegen diesen Verstoß anzuwendende Verwaltungsstrafe kann jedoch bis zu zehnmal erhöht werden. 4) gegen die Forschungs- und Untersuchungsbedingungen von Unfällen und Zwischenfällen verstoßen.
Versicherung
ARTIKEL 43 - (1) Infrastrukturverwaltungen und Eisenbahnunternehmen versichern die Entschädigung von Fahrgästen, befördertem Gepäck, Post und Fracht sowie Schäden an Dritten im Falle eines Unfalls. (2) Eisenbahnunternehmen, die Personenbeförderungen befördern, sind verpflichtet, eine persönliche Unfallversicherung für die von ihnen beförderten Fahrgäste im Rahmen des Intercity-Personenverkehrs abzuschließen. (3) In Bezug auf Versicherungszweige werden die allgemeinen Bedingungen sowie die Tarif- und Unterweisungsbestimmungen vom Minister festgelegt, dem das Unterstaatssekretariat des Finanzministeriums angeschlossen ist.
 
ZWEITER ABSCHNITT

Bahnstatistik
ARTIKEL 44 - (1) Die Eisenbahnstatistik wird von der Eisenbahnpolizeibehörde geführt, um die Struktur und Entwicklung des Schienenverkehrs zu bewerten. Eisenbahnunternehmen und allgemeiner Entwurf des Eisenbahngesetzes 14.07.2008 17/38 Die Infrastrukturverwaltungen sind verpflichtet, die erforderlichen Daten bereitzustellen. (2) Verfahren und Grundsätze der Eisenbahnstatistik sind geregelt.
Währungslimits aktualisieren
ARTIKEL 45 - (1) Die in diesem Gesetz festgelegten Währungsgrenzen werden vom Ministerium jedes Jahr auf der Grundlage des vom Finanzministerium am 1. Januar veröffentlichten Neubewertungssatzes aktualisiert. Die Beträge unter einer türkischen Lira werden bei der Aktualisierung jedoch nicht berücksichtigt. (2) Der Ministerrat ist befugt, die in diesem Gesetz festgelegten Währungsgrenzen auf Vorschlag des Ministeriums um höchstens einhundert Prozent zu erhöhen oder um höchstens fünfzig Prozent zu senken.
Geänderte und hinzugefügte Bestimmungen
ARTIKEL 46 - (1) Im 9. Artikel des Gesetzes über die Organisation und die Aufgaben des Verkehrsministeriums Nr. 4 vom 1987 sind die Unterabsätze (g), (h) und (i) Es wurde als Damm geliefert. (2) “Eisenbahnen (Absatz (a) des Artikels 3348 des Gesetzes Nr. 9 wurde aus dem Text des Artikels entfernt). (3) 3348 Gesetz Nr 9 Artikel von Buch (b) der „städtischen Schienentransportsystem, U-Bahnen und Eisenbahnen, Häfen,“ bis „keine Verbindung mit dem nationalen Eisenbahnnetz, jede Art städtischen Schienentransportsystem, Häfen“ in der geänderten Fassung. (4) 3348 9'in Artikel (d) im Abschnitt der "Betriebsphase der Sicherheit" vor dem Ausdruck "mit dem Anschluss an das nationale Schienennetz außer Bahnsystemen" eingefügt. (5) Der Ausdruck „mit Eisenbahntransporten in Absatz (a) des Artikels 3348 von 10, ras und Eisenbahn“ in Buchstabe b und der Ausdruck X und Eisenbahn des in Buchstabe (e) sind vom Text des Artikels ausgeschlossen. (6) Der folgende Artikel wurde nach Artikel 3348 des Gesetzes Nr. 13 hinzugefügt: „Artikel 13 / A - Die Aufgaben der Generaldirektion Eisenbahnverkehr lauten wie folgt: a) Im Allgemeinen; 1) Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Schienenverkehr im Einklang mit den wirtschaftlichen, technischen, sozialen und nationalen Sicherheitsbedürfnissen und -zwecken durchgeführt wird, und diese Dienstleistungen an andere Verkehrsdienstleistungen anzupassen, General Railway Law Draft 14.07.2008 18/382) Durchführung der internationalen Beziehungen, die für Eisenbahnverkehrsdienste, -vereinbarungen und erforderlich sind gemischte Kommissionsstudien durchzuführen, internationale Gesetzgebung, technologische und wirtschaftliche Entwicklungen zu verfolgen und geeignete Strategien und Lösungen zu entwickeln. b) als Eisenbahnsicherheitsbehörde; 1) Ergreifen oder Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung eines sicheren und qualitativ hochwertigen Dienstes im Schienenverkehr, 2) Festlegen und Überwachen der allgemeinen Struktur zur Regelung der Eisenbahnsicherheit, 3) Regulieren der Kompetenzbedingungen der Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturverwaltungen für den Betrieb, die Erteilung und Inspektion von Lizenzen und gegebenenfalls 4 ) Genehmigung der Inbetriebnahme der Eisenbahninfrastruktur, Überprüfung des ordnungsgemäßen Betriebs und der Wartung, 5) Genehmigung der Inbetriebnahme der Eisenbahnfahrzeuge, Führung von Streckenaufzeichnungen, Überprüfung des ordnungsgemäßen Betriebs und der Wartung der Eisenbahnfahrzeuge, 6) Verbindung der beiden Seiten des Meeres vom U-Boot aus und Anschluss an das nationale Eisenbahnnetz Festlegung der Grundsätze für die Sicherheits-, Wartungs- und Reparaturarbeiten in der Betriebsphase der Schienensysteme und Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen, c) als Regulierungsbehörde für den Eisenbahnwettbewerb; 1) Vorkehrungen zu treffen, die einen freien, transparenten und nichtdiskriminierenden Zugang zum Eisenbahnmarkt ermöglichen und die Umsetzung überwachen, 2) die Streitigkeiten zwischen den Infrastrukturverwaltungen und den Eisenbahnunternehmen über die Zuteilung und Preisgestaltung der Eisenbahninfrastruktur zu entscheiden und durchzusetzen, d) ähnliche vom Ministerium zu vergebende Aufgaben zu erfüllen. “ (7) Nach Anhang 3348 des Gesetzes Nr. 1 wurden jeweils folgende Artikel hinzugefügt: „Zusätzlicher Artikel 2 - Die Untersuchung und Untersuchung von Eisenbahnunfällen im Ministerium, um Unfälle und Zwischenfälle zu untersuchen und gegebenenfalls Empfehlungen zur Sicherheit abzugeben. DEKAK) wurde erstellt. Versammlung; Ein Vorsitzender besteht aus fünf Mitgliedern. Vorsitzender und Mitglieder des Verwaltungsrats; Drei Personen aus der Fakultät Experten in Eisenbahn Universitäten, eine Person im Zustand von mindestens Abteilungsleiter werden vom Minister vorgeschlagen, den der Undersecretariat Treasury, Republik Türkei Staatsbahnen Generaldirektion für mindestens Abteilungsleiter oder einen von denen, die links die Generaldirektion Person nach einer Aufgabe im Status des Regionaldirektors zu tun Der Gesetzentwurf über die allgemeine Eisenbahn 14.07.2008 19 / 38 wird vom Verkehrsminister ernannt. Die Amtszeit des Vorsitzenden und der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt drei Jahre. Mitglieder, deren Amtszeit abgelaufen ist, können neu zugewiesen werden. Wenn der Vorsitz oder die Mitgliedschaft aus irgendeinem Grund vor Ablauf der Amtszeit frei wird, erfolgt die Ernennung innerhalb eines Monats, damit die freien Mitglieder die verbleibende Amtszeit abschließen können. Der Vorsitzende und der zweite Vorsitzende werden unter sich gewählt. Die Ausgaben des Vorstands und die Gebühren der Mitglieder des Vorstands werden durch die Verwendung des Ministeriumshaushalts gedeckt. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Verwaltungsrats werden aus dem Tageslohn gezahlt, der den höchsten Beamten gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b von 2 / 1954 und 6245 vom 33 / XNUMX / XNUMX bezahlt wird. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Verwaltungsrats, für diejenigen, die im öffentlichen Dienst (2000) an jedem Arbeitstag arbeiten, und für diejenigen, die keinen öffentlichen Arbeitsplatz (3000) für jeden Arbeitstag (XNUMX) haben, wird die Zahl als Ergebnis der Multiplikation der Anzahl der Offiziere mit dem monatlichen Koeffizienten berechnet. Diese Zahlungen unterliegen keinem Abzug außer der Stempelsteuer. Der Verwaltungsrat tritt mindestens einmal im Monat zusammen, so oft er es für notwendig hält. Der Präsident des Verwaltungsrats oder in Abwesenheit des Vorstandsvorsitzenden. Die Tagesordnung jeder Sitzung wird vom Vorsitzenden und / oder vom Vorsitzenden in Abwesenheit des Vorsitzenden vorbereitet und den Mitgliedern des Verwaltungsrats mitgeteilt. Der Vorstand tritt mit absoluter Mehrheit zusammen, und die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Teilnehmer getroffen. Der Ausschuss kann zu den festzulegenden Themen Kommissionen und Arbeitsgruppen einsetzen. Die Hälfte des in Absatz 6 angegebenen Gehalts wird für jeden Arbeitstag für die diesen Provisionen und Arbeitsgruppen zugewiesenen bezahlt. Bei Bedarf kann der Vorstand die Vertreter des zuständigen Ministeriums und anderer Institutionen und Organisationen sowie nichtstaatlicher Organisationen zur Information zu ihren Sitzungen einladen. Die Sekretariatsdienste des Vorstands werden vom Ministerium wahrgenommen. Zusätzlicher Artikel 3 - Die Aufgaben des Ausschusses für die Erforschung und Untersuchung von Eisenbahnunfällen lauten wie folgt: a) Um die Sicherheit der Eisenbahn zu verbessern, schwerwiegende Unfälle im Eisenbahnsystem, zu untersuchen, zu untersuchen und gegebenenfalls Empfehlungen zur Sicherheit abzugeben, b) auch unter verschiedenen Bedingungen, die schwere Unfälle oder Eisenbahn verursachen können Untersuchung, Untersuchung und Abgabe von Empfehlungen in Bezug auf Sicherheit und andere Unfälle und Zwischenfälle, die erhebliche Auswirkungen auf die Sicherheitsvorschriften und das Sicherheitsmanagement haben, c) Berichterstattung über die Untersuchung und Untersuchung von Unfällen und Zwischenfällen und Übermittlung an relevante Institutionen, Organisationen und Parteien. “ (8) Im Abschnitt "Hauptdiensteinheiten" der Tabelle mit der Nummer (I), die dem Gesetz Nr. 3348 beigefügt ist, "6. Der Generalentwurf des General Draft wurde in die Generaldirektion 14.07.2008 20 / 38Model Transport aufgenommen und die folgenden Sequenznummern (7) wurden als (8) und (9) vergeben. (9) Der folgende Artikel wurde nach Anhang 13 des Straßenverkehrsgesetzes Nr. 10 vom 1983 hinzugefügt: „Zusätzlicher Artikel 2918 - Die Einrichtung oder Organisation, an die die Autobahn angeschlossen ist, untergeordnet, um den sicheren Verkehrsfluss an der Kreuzung von Autobahn und Eisenbahn zu gewährleisten. und Überführung und andere Sicherheitsmaßnahmen. In Bezug auf die Straßen- oder Eisenbahnverkehrsordnung werden die Einrichtungen, die diese Durchgänge behindern, entfernt.
Folgendes wurde hinzugefügt, um danach zu kommen: mes g) Die Waren, Lieferungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Bau, der Verbesserung, der Wartung, der Reparatur und dem Betrieb dieser Infrastruktur für die Steuerzahler, deren Bau, Verbesserung, Wartung, Reparatur und Betrieb der Infrastruktur teilweise oder vollständig ist
 
KAPITEL ZWEI

Vorläufige und Schlussbestimmungen
Vorläufiger Artikel 1 - (1) im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes tätig sind; a) Infrastrukturmanagement von, ab dem Zeitpunkt, wenn dieses Gesetz in Kraft auf temporäre Lizenzen tritt fünf Jahre gültig zu sein und die vorübergehende Sicherheitsgenehmigung zu haben, b) Eisenbahngeschäft mit TCDD wird zu diesem Zweck Tochtergesellschaften oder ihre Tochtergesellschaften ab dem Zeitpunkt festgelegt werden, wenn dieses Gesetz in Kraft tritt, Es wurde eine befristete Lizenz und ein befristetes Sicherheitszertifikat für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt. (2) Mit diesem Infrastrukturmanagement erhalten Eisenbahnunternehmen nach Ablauf von fünf Jahren entsprechende Lizenzen und Sicherheitszertifikate.
Vorläufiger Artikel 2 - (1) im Austausch für in diesem Gesetz Türkische Lira Ausdruck in der Praxis 28 / 01 / 2004 datiert 5083 Nr Republik Türkei im Umlauf befindlichen Geldgesetzes gemäß den Bestimmungen des Landes, in der Währung dieses Wort verwendet, solange die so genannte Neue Türkische Lira.
Vorschriften
ARTIKEL 47 - (1) Vorschriften, die die Grundsätze und Verfahren für die Umsetzung dieses Gesetzes regeln, werden vom Ministerium innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes ausgearbeitet und im Amtsblatt veröffentlicht. Allgemeiner Entwurf des Eisenbahngesetzes 14.07.2008 21/38
Geltung
Artikel 48 - (1) 14 th, 15 dritter, 16 dritter, zweiter Absatz (c), ausgenommen Klausel 17 dritter, 23 dritter, 24 th, 25 th, 26 th, 27 th, 28 th , 29, 30, 35, 36, 41 und 42, zwei Jahre nach der Veröffentlichung dieses Gesetzes, b) vierter Absatz der 15-Klausel, dritte Klausel des Artikels 19, zweiter Absatz der 21-Klausel, zweite Klausel des 23 der zweite Absatz des Absatz (c) und der Artikel 33 dritten Absatzes des Tages, an dem die Republik Türkei ein EU-Vollmitglied, c) andere Bestimmungen des zum Zeitpunkt der Veröffentlichung, es in Kraft tritt.
Exekutive
ARTIKEL 49 - (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes werden vom Ministerrat durchgesetzt.

 

1 Kommentare

  1. Der Betrieb der Eisenbahnen sollte privatisiert werden, aber die vorhandenen Mitarbeiter sollten nicht gezwungen werden, in den Ruhestand zu treten oder sie von der Einrichtung an andere Orte zu verlegen. diejenigen, die die Qualität erhöhen, werden tun ... mka

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