Beschreibung des Sicherheits-Elektrofahrrads

Beschreibung des Sicherheits-Elektrofahrrads: Die Polizei von Samsun gab eine Erklärung zum Thema Elektrofahrräder ab.
In der schriftlichen Erklärung heißt es: „Mit der Änderung im 2918. Artikel des Straßenverkehrsgesetzes mit der Nummer 3 mit dem Titel Definitionen und dem 12. Artikel des Gesetzes mit der Nummer 2013 vom 6495. Juli 13;
Fahrräder: Es handelt sich um nicht motorisierte Fahrzeuge, die sich bewegen, indem sie das Rad des Pedals oder der Hand mit der Muskelkraft der Person darauf drehen. Zu dieser Klasse gehören auch Elektrofahrräder, deren maximale Dauerbrennleistung 0,25 kW nicht überschreitet, deren Leistung beim Beschleunigen abnimmt und deren Geschwindigkeit höchstens 25 km / h beträgt oder wenn die Leistung unmittelbar nach einer Tretpause vollständig abgeschaltet wird.
Motorisiertes Fahrrad (Moped): (Geändert: 12. Juli 2013-6495 / 13 md.) Zwei- oder dreirädrige Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 Stundenkilometern, einem Zylindervolumen des Verbrennungsmotors von 50 Zentimetern und einem Elektromotor mit einer maximalen Dauerleistung von 4 Kilowatt. Vierrädrige Kraftfahrzeuge mit den gleichen Merkmalen wie solche mit einem Nettogewicht von höchstens 350 Kilogramm. Batteriegewichte werden bei der Berechnung des Nettogewichts elektrisch betriebener Mitarbeiter nicht berücksichtigt. In diesem Zusammenhang sind Elektrofahrräder, deren maximale Dauerleistung 0,25 kW nicht überschreitet, deren Leistung beim Beschleunigen abnimmt und deren Leistung nach Erreichen von maximal 25 km / h oder unmittelbar nach Beendigung des Pedalierens vollständig abgeschaltet wird, nicht registrierungspflichtig und können ohne Führerscheinklasse verwendet werden. Elektrofahrräder mit einer maximalen Leistung von 0,25 KW und mehr sind jedoch registrierungspflichtig und ihre Fahrer müssen über einen Führerschein der Klasse (A) verfügen. “
Die folgenden Informationen wurden bereitgestellt:
„Bei Verkehrsinspektionen; Nicht zugelassene Elektrofahrräder mit einer Leistung von 0,25 kW und mehr sind gemäß Artikel 25 des Straßenverkehrsgesetzes mit einer Strafe von 172 TL vom Verkehr ausgeschlossen. Für diejenigen, die diese Fahrzeuge ohne Führerschein der Klasse A verwenden, gilt Artikel 36 des Straßenverkehrsgesetzes. Dementsprechend müssen dem Fahrradbesitzer 1.462 TL und gleichzeitig derselbe Betrag an Strafanzeige ausgestellt werden. Wenn Fahrrad- und Motorradfahrer keine Helme verwenden, werden 78 TL aus Artikel 1 / 80b desselben Gesetzes und 66 TL aus Artikel 172 des Gesetzes bestraft, wenn festgestellt wird, dass sie nicht anderen Verkehrsregeln entsprechen. Mit der Sommersaison wurden Elektrofahrräder in den Straßenverkehr gebracht, und aus den Anträgen unserer Bürger und den Feststellungen der Inspektionsteams ging hervor, dass sie Verkehrsunfälle verursachten. Nachdem die Eigentümer der Arbeitsplätze, die im Zentrum unserer Stadt Elektrofahrräder gemietet hatten, die erforderlichen Informationen erhalten hatten, begannen sie mit der Anwendung.
„Gemäß der Entscheidung Nr. 7/2013 der 16532. Strafkammer des Obersten Berufungsgerichts in der Presse in der Untersuchung über den Vorwurf, dass‚ Elektrofahrräder nicht registrierungspflichtig sind und keinen Führerschein benötigen '; Mit Anweisung des Innenministeriums vom 15. April 2011 mit der Nummer 81836 wurde festgestellt, dass Elektrofahrräder in der Typgenehmigungsverordnung geregelt sind und dass Elektrofahrräder mit einer Leistung von 0,25 kW und mehr als „Motorräder“ gelten sollten. Sie sind registrierungspflichtig und müssen mit einem Führerschein der Klasse A verwendet werden. Die Erklärung, an die erinnert wurde, wurde wie folgt vervollständigt: „Nach dieser Anweisung; Mit der Entscheidung der 7. Kammer des Obersten Berufungsgerichts, der 7. Kammer des Obersten Berufungsgerichts, dass „… das Konzept des Motorrads nicht durch die Verordnung erweitert werden kann, die der Regulierungsakt der Verwaltung ist…“ Es wurde davon ausgegangen, dass die Entscheidung über die Verwaltungssanktion vom 2013 aufgehoben wurde. Mit der durch Artikel 16532 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Juli 2011 vorgenommenen Änderung mit der Nummer 12 wurden die Definitionen von Fahrrädern und motorisierten Fahrrädern geändert und Elektrofahrräder zu den entsprechenden Definitionen hinzugefügt. Seit dem 2013. Juli 6495 wurde die Definition gesetzlich festgelegt, die Frage der Erweiterung der Definition um Verwaltungsvorschriften wurde gestrichen und die Gesetzgebung wurde in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs erlassen. Darüber hinaus gemäß dem 13. Artikel der Verordnung in Bezug auf das Gesetz für Elektrofahrräder mit einer maximalen Nennleistung von mehr als 12 KW; Die Registrierung erfolgt gegen Vorlage der Eigentumsbescheinigung, der Konformitätsbescheinigung, der SCT-Zahlung und der Haftpflichtversicherung. Da bisher 2013 Elektrofahrräder nicht registriert sind, wurden Transaktionen durchgeführt und 0,25 Elektrofahrräder von unserer Direktion registriert und mit ihren Zertifikaten und Kennzeichen versehen.

 

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