TÜLOMSAŞ Generaldirektion Prüfung und Ernennung von Vertragsingenieuren

Der Auftragnehmer Generaldirektorat für Chartered Engineers Prüfung und Terminordnung: Lokomotiv- und MOTOR INDUSTRY AS TÜRKEI (TÜLOMSAŞ) ALLGEMEINE VERORDNUNG DER DIREKTION FÜR DIE PRÜFUNG UND ERNENNUNG VON AUFTRAGSTECHNIKERN, DIE IM NATIONALZUGPROJEKT ZU BESCHÄFTIGEN SIND

KAPITEL EINS

Zweck, Geltungsbereich, Basis und Definitionen

Ziel
ARTIKEL 1 - (1) Ziel dieser Verordnung ist es, Die TÜLOMSAŞ-Generaldirektion für nationales Zugprojekt und Bauwesen nimmt an der 399-Verordnung (Decree Law) (Decree) teil, sofern zum ersten Mal eine Stelle als Vertragsingenieur für die ersten Bedingungen, die Art der Zulassungsprüfungen zur Festlegung der Verfahren und Grundsätze der Prüfungskommission, bestellt wird.

Anwendungsbereich

ARTIKEL 2 - (1) Diese Verordnung ist das erste Mal, dass sie für die vertraglich vereinbarten Ingenieurpositionen ernannt werden, die dem Gesetzesdekret Nr. es umfasst.

Unterstützung

ARTIKEL 3 - (1) Diese Verordnung wurde auf der Grundlage von Artikel 22 des Gesetzesdekrets 1 vom 1990 / 399 / 8 erstellt.

Begriffsbestimmungen

ARTIKEL 4 -
(1) In dieser Verordnung;
a) Geschäftsführer: TÜLOMSAŞ Geschäftsführer,
b) Generaldirektion: TÜLOMSAŞ Generaldirektion,
c) Zulassungsprüfung: Die Prüfung besteht aus schriftlichen und mündlichen Abschnitten, die unter den Kandidaten abzuhalten sind, die gemäß den Ergebnissen von KPSS (B) genügend Punkte erhalten, um diejenigen zu bestimmen, die gemäß dem Gesetzesdekret mit der Nummer 399 für die vertraglich festgelegte Ingenieurstelle bestimmt werden.
ç) KPSS (B): Die vom Mess-, Auswahl- und Vermittlungszentrum (ÖSYM) abgehaltene Prüfung zur Auswahl des öffentlichen Personals für diejenigen, die der Gruppe (B) zugeordnet werden,
d) KPSSP3: Prüfungspunktzahl für die öffentliche Personalauswahl 3,
e) Prüfungskommission: Bezieht sich auf die technische Prüfungskommission.

ZWEITER TEIL

Grundsätze der Aufnahmeprüfung Bildung einer Prüfungskommission
ARTIKEL 5 - (1) Prüfungskommission unter dem Vorsitz des stellvertretenden Generaldirektors, der vom Generaldirektor ernannt wird; Es besteht aus insgesamt fünf ordentlichen Mitgliedern, darunter drei Mitgliedern, die vom Generaldirektor aus der Mitte der Ingenieurs- oder Werksleitung anderer Mitglieder ernannt werden, sofern der Leiter der Personalabteilung unter ihnen ist. Außerdem bestimmt der Generaldirektor aus den in diesem Absatz genannten vier Ersatzmitgliedern, und falls die Hauptmitglieder aus irgendeinem Grund nicht an der Prüfungskommission teilnehmen können, nehmen die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge ihrer Bestimmung an der Prüfungskommission teil.

(2) Vorsitzender und Mitglieder der Prüfungskommission; Sie können bis zum dritten Grad (einschließlich dieses Grades) und ihre Verwandten oder Söhne bis zum zweiten Grad (einschließlich dieses Grades) nicht an der Prüfung ihrer Ehepartner teilnehmen, auch wenn sie geschieden sind. In diesem Fall werden Ersatzmitglieder ernannt.

Die Aufgaben der Prüfungskommission

ARTIKEL 6 - (1) Prüfungskommission ist verantwortlich für die Festlegung der in der Ankündigung der Aufnahmeprüfung zu berücksichtigenden Punkte, die Durchführung der Prüfung, die Prüfung der Einwände und den Abschluss der Prüfung sowie die Durchführung anderer Prüfungsverfahren.

(2) Der Prüfungsausschuss tritt mit der vollen Anzahl der Mitglieder zusammen und fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Während der Abstimmung wird keine Abstimmung durchgeführt. Diejenigen, die nicht an der Entscheidung teilnehmen, müssen ihre Stimmen gegen die Gründe angeben.

Aufnahmeprüfung

ARTIKEL 7 - (1) Die in Artikel 2 genannten Ingenieurstellen werden durch die Aufnahmeprüfung vergeben. Die Aufnahmeprüfung wird von der Prüfungskommission zu den von der Generaldirektion für angemessen erachteten Zeiten entsprechend der vakanten Position und Notwendigkeit abgehalten. Die Aufnahmeprüfung besteht aus schriftlichen und mündlichen Prüfungen.

(2) Prüfungskommission kann die schriftliche Prüfung gegebenenfalls vom Mess-, Auswahl- und Vermittlungszentrum, den Universitäten und dem Ministerium für nationale Bildung oder anderen auf diesem Gebiet spezialisierten öffentlichen Einrichtungen und Organisationen durchführen lassen. In diesem Fall richten sich die Prüfungsfragen nach dem zwischen der Generaldirektion und der Institution, an der die Prüfung abgehalten wird, unterzeichneten Protokoll.

Eingangsprüfung Ankündigung

ARTIKEL 8 - (1) Die Bedingungen für die Teilnahme an der Aufnahmeprüfung, die Form der Prüfung, das Datum und der Ort der Prüfung, die Mindestpunktzahl des KPSSP3, der Ort und das Datum der Anmeldung, die Art der Anmeldung, die in der Anmeldung anzufordernden Unterlagen, die Anzahl der geplanten Stellen notwendig durch andere Erwägungen mindestens Türkei höchste erste fünf Zeitungsauflagen im allgemeinen veröffentlicht mit dem Amtsblatt ab dem Zeitpunkt der Prüfung vor 30 Tagen gehalten, indem sie Anzeigen in mindestens zwei veröffentlicht werden, kündigte auch mit der Generaldirektion auf der Webseite der Staatspersonalabteilung gebucht werden.

Voraussetzungen für die Aufnahmeprüfung

ARTIKEL 9 - (1) Wer die Aufnahmeprüfung ablegen möchte, muss die folgenden Anforderungen erfüllen;
a) Um die in Artikel 399 des Gesetzesdekrets 7 genannten allgemeinen Geschäftsbedingungen zu führen,
b) die in der Zulassungsbescheinigung angegebenen technischen Abteilungen gemäß den Anforderungen der Generaldirektion der Fakultäten oder der Hochschuleinrichtungen in der Türkei oder im Ausland zu absolvieren, deren Gleichwertigkeit vom Hochschulrat genehmigt wird,
c) Die Mindestpunktzahl von KPSSP3 erhalten zu haben, die zum Bewerbungsschluss noch nicht abgelaufen ist.

Bewerbungsverfahren für die Aufnahmeprüfung

ARTIKEL 10 - (1) Die Anmeldung zur Aufnahmeprüfung kann persönlich oder per Post an die in der Anzeige angegebene Adresse oder, falls in der Anzeige angegeben, über das Internet erfolgen.

(2) Kandidaten, die die Aufnahmeprüfung ablegen möchten, fügen dem Antragsformular, das bei der Generaldirektion Personalabteilung oder auf der Website der Generaldirektion erhältlich ist, die folgenden Dokumente hinzu.

a) das Original oder die beglaubigte Kopie des Diplom- oder Abschlusszeugnisses (Original oder beglaubigte Kopie des Zeugnisäquivalenznachweises für diejenigen, die ihre Ausbildung im Ausland absolviert haben),
b) Computerausgabe des KPSS-Ergebnisdokuments
c) Lebenslauf,
ç) Drei Passfotos.
(3) Die in Absatz 2 genannten Dokumente müssen der Generaldirektion bis zum Ende des Arbeitstages vorgelegt werden. Diese Dokumente können von der Personalabteilung der Generaldirektion genehmigt werden, sofern die Originaldokumente eingereicht werden.
(4) Bei Bewerbungen per Post müssen die in Absatz 2 genannten Dokumente bei der Generaldirektion innerhalb der in der Ankündigung der Aufnahmeprüfung angegebenen Frist eingehen. Verzögerungen bei der Übermittlung von Post und Anträgen an die Generaldirektion nach Ablauf des Arbeitsdatums werden nicht berücksichtigt.
(5) Die Arbeiten und Transaktionen im Zusammenhang mit der Zulassungsprüfung in dieser Verordnung werden von der Personalabteilung durchgeführt.

Bewertung von Anwendungen

ARTIKEL 11 - (1) Die Personalabteilung prüft die innerhalb der vorgeschriebenen Prüfungsfrist gestellten Anträge und stellt fest, ob die Bewerber die Anforderungen erfüllen. Bewerbungen, die keine der geforderten Bedingungen erfüllen, werden nicht berücksichtigt.
(2) Kandidaten, die die erforderlichen Anforderungen erfüllen, erhalten eine Rangfolge, die von dem Kandidaten mit der höchsten in der Bekanntmachung angegebenen Punktzahl von KPSSP3 und höchstens der zwanzigfachen Anzahl der zu besetzenden Stellen ausgeht. Bei der Bewertungsart KPSSP3 werden Kandidaten mit derselben Bewertung wie der zuletzt erhaltene Kandidat ebenfalls zur Aufnahmeprüfung eingeladen. Die Vor- und Nachnamen sowie die Prüfungsorte der Kandidaten werden mindestens zehn Tage vor der Aufnahmeprüfung bekannt gegeben und auf der Website der Generaldirektion bekannt gegeben. Darüber hinaus werden die Bewerber nicht schriftlich benachrichtigt.
(3) Die Unterlagen in Bezug auf die Bewerbung derjenigen, die die Bewerbungsanforderungen nicht erfüllen, werden ihnen innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Namensliste derjenigen zugestellt, die die Aufnahmeprüfung ablegen können.

Klausur und Themen

ARTIKEL 12 - (1) Alle schriftlichen Teilfragen der Zulassungsprüfung werden aus den in der Ankündigung der Zulassungsprüfung angegebenen Kenntnissen des Berufsfeldes erstellt.
(2) Die Themen, aus denen die Prüfungsfragen bestehen, werden in der Prüfungsankündigung bekannt gegeben. (3) Die Bewertung der schriftlichen Prüfung basiert auf 100 Punkten. Um in der Prüfung erfolgreich zu sein, sind mindestens 70 Punkte erforderlich.

Aufruf zur mündlichen Prüfung

ARTIKEL 13 - (1) Kandidaten, die in der schriftlichen Prüfung mindestens siebzig von hundert vollen Punkten erzielen; Die Namen der Bewerber (einschließlich derjenigen, die mit dem letzten Bewerber die gleiche Punktzahl erreicht haben) und das Vierfache der Zahl der Stellen, die ausgehend von der höchsten Punktzahl in der schriftlichen Prüfung zu besetzen sind, werden auf der Website der Generaldirektion unter Angabe von Datum und Ort der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.

Mündliche Prüfung

ARTIKEL 14 - (1) Bewerber in der mündlichen Prüfung;
a) die in der Ankündigung der Aufnahmeprüfung genannten Fächer und die mit dem Tätigkeitsbereich der Generaldirektion zusammenhängenden Fächer zusammen mit den Fachkenntnissen,
b) Verstehen und Zusammenfassen eines Themas, Ausdrucksfähigkeit und Argumentationsfähigkeit,
c) Qualifikation, Repräsentationsfähigkeit, Eignung des Verhaltens und Reaktionen auf den Beruf,
d) allgemeine Fähigkeit und allgemeines Kulturniveau,
d) Die Offenheit für wissenschaftliche und technologische Entwicklungen wird auf der Grundlage von insgesamt einhundert Punkten bewertet, nämlich fünfzig für Buchstabe a und fünfzig für die Buchstaben b bis d. Die von jedem Mitglied der Prüfungskommission abgegebenen Noten werden getrennt erfasst, und der arithmetische Durchschnitt der von den Mitgliedern abgegebenen Noten über einhundert volle Punkte wird durch die mündliche Prüfungsnote des Personals bestimmt. Diejenigen, die in der mündlichen Prüfung mindestens siebzig von hundert Punkten erzielen, gelten als erfolgreich.

Bekanntgabe der Aufnahmeprüfungsergebnisse und Einspruch gegen die Prüfungsergebnisse

ARTIKEL 15 - (1) Prüfungskommission; vierzig Prozent der schriftlichen Prüfungsnote, dreißig Prozent der KPSSP3-Punktzahl und dreißig Prozent der mündlichen Prüfungsnote; bereitet die endgültige Erfolgsliste vor. Die Prüfungskommission bestimmt die erforderliche Anzahl von Ersatzkandidaten unter den Kandidaten, die die Auswahlprüfung bestanden haben. Wenn in der ursprünglichen und in der Ersatzliste die Punktzahl für die Aufnahmeprüfung der Kandidaten gleich ist, entspricht der Kandidat mit der höchsten Punktzahl dem Kandidaten mit der höchsten Punktzahl von KPSSP3. Priorität wird gegeben. Die von der Prüfungskommission festgelegte Erfolgsliste wird an die Personalabteilung geschickt.
(2) Die Erfolgsliste wird am Schwarzen Brett und auf der Webseite der Generaldirektion bekannt gegeben. Darüber hinaus werden erfolgreiche Kandidaten schriftlich benachrichtigt.
(3) Die Prüfung kann innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe der Prüfergebnisse schriftlich bei der Prüfungskommission angefochten werden. Beschwerden werden von der Prüfungskommission innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Ablauf der Beschwerdefrist und vor dem Datum der mündlichen Prüfung geprüft und entschieden. Das Ergebnis des Widerspruchs ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.
(4) Die endgültige Erfolgsliste wird von der Prüfungskommission innerhalb von sieben Arbeitstagen nach dem letzten Tag der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
(5) Das Erzielen einer Punktzahl von siebzig oder mehr in der Aufnahmeprüfung begründet keinen Anspruch auf Kandidaten, die nicht in die Rangliste aufgenommen werden können. Ist die Anzahl der erfolgreichen Kandidaten geringer als die Anzahl der ausgeschriebenen Stellen, gilt nur der erfolgreiche Kandidat als bestanden. Die Aufnahme in die Reserveliste begründet für die Kandidaten weder einen Anspruch noch einen Vorrang bei späteren Prüfungen.

Falschdarstellung

ARTIKEL 16 - (1) Die Testergebnisse derjenigen, bei denen sich herausstellt, dass sie im Prüfungsanmeldeformular falsche Angaben oder Dokumente gemacht haben, sind ungültig und werden nicht ernannt. Es wird storniert, auch wenn es zugewiesen wurde. Sie können keine Rechte geltend machen.
(2) Es werden strafrechtliche Beschwerden an die Generalstaatsanwaltschaft über diejenigen erhoben, von denen festgestellt wird, dass sie falsch dargestellt oder Dokumente vorgelegt haben.

Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen

ARTIKEL 17 - (1) Die Dokumente im Zusammenhang mit der Prüfung der ernannten Personen sind in den Personalakten der betroffenen Personen enthalten; Diejenigen, die nicht bestehen und aus irgendeinem Grund nicht ernannt werden können, obwohl sie erfolgreich sind, werden von der Personalabteilung bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt, vorausgesetzt, sie haben nicht weniger Zeit, eine Klage einzureichen.

TEIL DREI

Ernennung und Mitteilung der Position des Ingenieurs

ARTIKEL 18 - (1) Die folgenden Dokumente werden von den Bewerbern, die die Zulassungsprüfung erfolgreich bestanden haben, benötigt, um der Position eines Vertragsingenieurs gemäß dem Gesetzesdekret 399 zugewiesen zu werden.
a) Schriftliche Erklärung, dass männliche Kandidaten nicht mit dem Militär verbunden sind,
b) sechs Passfotos,
c) Schriftliche Erklärung zum Justizregister,
ç) schriftliche Erklärung, dass das Dekret 399 die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d genannte Bedingung erfüllt,
d) Warenerklärung,
e) ethische Vereinbarung,
f) Angaben zu den Sozialversicherungsträgern, falls vorhanden.

Ernennung zum Vertragsingenieur

ARTIKEL 19 – (1) Wenn die Gewinner der Aufnahmeprüfung die angeforderten Dokumente einreichen, werden die Verfahren zur Ernennung zu den vertraglich vereinbarten Ingenieurstellen gemäß Gesetzesdekret Nr. 399 von der Personalabteilung eingeleitet.
(2) Aufträge von Personen, die die erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht einreichen, werden nicht vorgenommen.
(3) Die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzesdekrets Nr. 399 und die Bestimmungen der Artikel 657 und 62 des Beamtengesetzes Nr.
(4) Wer die Aufnahmeprüfung erfolgreich bestanden hat und wer sein Amt nicht angetreten hat und wer aus verschiedenen Gründen ausgeschieden ist, kann für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse unter Berücksichtigung der Erfolgsreihenfolge in der Reserveliste der Aufnahmeprüfung ernannt werden.

Benachrichtigung ARTIKEL 20 - (1) Informationen über die Kandidaten, die die Zulassungsprüfung bestanden und ernannt haben, werden dem Unterstaatssekretariat für das Finanzministerium und den Vorsitz des staatlichen Personals innerhalb von dreißig Tagen per elektronischem Antragssystem mitgeteilt.

Viertes Kapitel

Verschiedenes und Schlussbestimmungen

ARTIKEL 21 - (1) In Fällen, in denen diese Verordnung keine Bestimmungen enthält, gelten das Dekretgesetz Nr. 399, das Gesetz Nr. 657, Beamte und die allgemeinen Vorschriften für die erstmalige Zuweisung von Prüfungen zu öffentlichen Aufgaben sowie andere einschlägige Rechtsvorschriften.

Geltung

ARTIKEL 22 - (1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Exekutive

ARTIKEL 23 - (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung werden vom General Manager von TÜLOMSAŞ ausgeführt.

 

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