Durchführungsverordnung zur Untersuchung und Untersuchung von Unfällen und Störungen im Eisenbahnverkehr

Management und Untersuchung von Eisenbahnunfällen und -vorfällen
Management und Untersuchung von Eisenbahnunfällen und -vorfällen

Die Verordnung über die Untersuchung und Untersuchung von Unfällen und Störungen im Eisenbahnverkehr ist nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft getreten.

VORSCHRIFTEN

Vom Ministerium für Verkehr und Infrastruktur:

VERORDNUNG ZUR UNTERSUCHUNG UND UNTERSUCHUNG VON EISENBAHNUNFÄLLEN

KAPITEL EINS

Zweck, Geltungsbereich, Basis und Definitionen

Ziel

ARTIKEL 1 - (1) Mit dieser Verordnung soll Folgendes erreicht werden: Ziel dieses Kurses ist es, die Verfahren und Grundsätze sowie die Pflichten, Befugnisse und Verantwortlichkeiten für die Untersuchung und Untersuchung von Eisenbahnunfällen und -störungen festzulegen.

Anwendungsbereich

ARTIKEL 2 - (1) Diese Verordnung;

a) Unfälle und Störungen auf den Strecken, die an das nationale Eisenbahninfrastrukturnetz angeschlossen sind,

b) im ausländischen Eisenbahninfrastrukturnetz; Entwurf von Schienenfahrzeugen mit den türkischen Eisenbahnbahnbetreibern, Herstellung, Wartung oder Unfälle mit in der Türkei zugelassenen Schienenfahrzeugen und Veranstaltungen;

Forschung und Untersuchung.

Unterstützung

ARTIKEL 3 - (1) Diese Verordnung wurde auf der Grundlage von Artikel 10 / A des Präsidialdekrets über die Präsidialorganisation Nr. 7 erstellt, das im Amtsblatt Nr. 2018 vom 30474 veröffentlicht wurde.

Begriffsbestimmungen

ARTIKEL 4 - (1) In dieser Verordnung;

a) Minister: Minister für Verkehr und Infrastruktur,

b) Ministerium: Ministerium für Verkehr und Infrastruktur,

c) Wartungseinheit: Die vom Fahrzeughalter benannte Organisation, die für die Wartung aller Arten von Schienenfahrzeugen mit Ausnahme von Güterwagen verantwortlich ist und vom Ministerium genehmigt wurde.

ç) Für die Instandhaltung zuständige Organisation: Die vom Ministerium für die Instandhaltung von Güterwagen zugelassene Organisation.

d) Präsident: Der Präsident des Überprüfungszentrums für Verkehrssicherheit.

e) Vorsitz: Vorsitz im Überprüfungszentrum für Verkehrssicherheit,

f) Schwerer Unfall: Ein Unfall, bei dem mindestens eine Person getötet oder mindestens fünf Personen schwer verletzt wurden, oder der Gesamtschaden an Fahrzeugen, Straßen, anderen Einrichtungen oder der Umwelt in Höhe von 2 Mio. TL.

g) Bewertungsausschuss: Der Ausschuss, der über die Berichte über Unfälle oder Zwischenfälle entscheidet, die untersucht wurden, um die Verkehrssicherheit zu erhöhen.

ğ) Eisenbahninfrastruktur: Elektrifizierungs-, Signal- und Kommunikationseinrichtungen mit Eisenbahn-, Boden-, Schotter-, Schwellen- und Schienenbauwerken aller Art, Einrichtungen, Bahnhöfen und Bahnhöfen, Logistik- und Güterverkehrszentren und ihren dazugehörigen Erweiterungen und Strecken,

h) Eisenbahninfrastrukturbetreiber: juristische Personen des öffentlichen Rechts und Unternehmen, die befugt sind, die ihr zur Verfügung gestellte Eisenbahninfrastruktur sicher zu betreiben und den Eisenbahnbetreibern zur Verfügung zu stellen,

ı) Schienenfahrzeuge: Alle Arten von gezogenen und gezogenen Fahrzeugen und Zuggarnituren, einschließlich Streckenbau-, Wartungs-, Reparatur- und Kontrollfahrzeugen.

i) Eisenbahnbetreiber: Öffentliche juristische Personen und Unternehmen, die befugt sind, Güter und / oder Fahrgäste auf dem nationalen Eisenbahninfrastrukturnetz zu befördern.

j) Sicherheitsmanagementsystem: Die Organisationsstruktur, die den sicheren Betrieb von Eisenbahninfrastrukturbetreibern und Eisenbahnzugbetreibern gewährleistet, systematisch Maßnahmen zur Verringerung von Gefahren und Unfällen sowie zur Verringerung von Risiken aufzeigt und sicherstellt, dass die Regeln, Anweisungen und Prozesse kontinuierlich befolgt und entsprechend überarbeitet werden.

k) Gruppe: Eine Gruppe von Sachverständigen, die für die Untersuchung und Untersuchung jedes Unfalls oder Vorfalls ernannt wurden.

l) Gruppenpräsident: Spezialist, der während der Untersuchung und Untersuchung jedes Unfalls oder Vorfalls mit Koordinierungsaufgaben und -befugnissen ausgestattet ist,

m) Untersuchung: Der Prozess umfasst die Erfassung und Analyse von Informationen, die Ermittlung möglicher Ursachen und die Bereitstellung der erforderlichen Sicherheitsempfehlungen, um das Wiederauftreten von Unfällen und Störungen zu verhindern.

n) Interoperabilität: Gewährleistung des unterbrechungsfreien und sicheren Verkehrs von Schienenfahrzeugen im internationalen Verkehr,

o) Unfall: Eine unerwünschte, unerwartete, plötzliche und unbeabsichtigte Kette von Ereignissen oder Ereignissen, die schädliche Folgen haben, wie z. B. Sachschäden, Tod und Körperverletzung.

ö) Unfallarten: Kollision, Ausrutscher, Bahnübergang, Absturz des fahrenden Schienenfahrzeugs, Feuer und andere Unfälle,

p) Zwischenfall: Unerwünschte, unerwartete Situationen, die den Betrieb und / oder die Sicherheit des Eisenbahnsystems beeinträchtigen und nicht unter die Definition eines Unfalls fallen.

r) Vorbericht: Ein Kurzbericht auf der Grundlage der ersten Ergebnisse des Unfalls oder Vorfalls, der die Grundlage für die Entscheidung über die Fortsetzung der Untersuchung bildet.

s) Bericht: Ein Bericht, der erstellt wird, um die Verkehrssicherheit infolge der Untersuchung und Untersuchung des Unfalls oder Vorfalls zu erhöhen.

ş) Firma: Eingetragene Firma im Handelsregister gemäß türkischem Handelsgesetzbuch Nr. 13 vom 1 / 2011 / 6102,

t), die nationalen Eisenbahninfrastrukturnetze: Provinz- und Bezirkszentren im Gebiet der Türkei und anderen Orten mit Häfen, Flugplätze, organisierte Industriezonen, Logistik und Frachtzentren, integrierte Schieneninfrastrukturnetz eine Verbindung zum öffentlichen oder Unternehmen gehören,

u) Nationale Polizeibehörde: Generaldirektion für Eisenbahnvorschriften,

ü) Sachverständiger: Durchführung der Transportsicherheitsinspektion; Personal des Vorsitzes und Personal der dem Ministerium angeschlossenen, verbundenen und verbundenen Institutionen,

drückt aus

ZWEITER TEIL

Zweck der Untersuchung von Unfällen und Störungen, Benachrichtigung über Unfälle und Störungen,

Entscheidungsfindung, Nachweis und Vertraulichkeit von Aufzeichnungen

Zweck der Untersuchung von Unfällen und Zwischenfällen

ARTIKEL 5 - (1) Zweck der Untersuchung von Eisenbahnunfällen und -unfällen gemäß dieser Verordnung; und Empfehlungen abzugeben, um zur Entwicklung von Gesetzen und Praktiken für die Sicherheit von Leben, Eigentum und Umwelt in Eisenbahnen beizutragen, indem mögliche Unfälle und Zwischenfälle, die auftreten können, und zukünftige ähnliche Unfälle und Zwischenfälle verhindert werden.

(2) Die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Untersuchungen zu Eisenbahnunfällen und -unfällen sind keine forensischen oder behördlichen Untersuchungen und dienen nicht dazu, den Täter und den Täter zu identifizieren oder die Verantwortung zu teilen.

Verpflichtung zur Meldung von Unfällen und Störungen

ARTIKEL 6 - (1) Unfall- und Störungsmeldungen werden so schnell wie möglich durch Ausfüllen des Formulars für die Meldung von Unfällen / Störungen erstellt.

(2) Die Benachrichtigung muss per E-Mail oder Fax erfolgen. Eine Notfallbenachrichtigung kann auch per SMS oder Telefon erfolgen. Anschließend wird eine schriftliche Unfallbenachrichtigung ausgestellt und per E-Mail oder Fax gesendet.

(3) Unfälle und Störungen im nationalen Eisenbahninfrastrukturnetz werden von den Eisenbahninfrastrukturbetreibern gemeldet.

(4) In Eisenbahninfrastrukturnetzen im Ausland; Unfälle mit Schienenfahrzeugen, die von Eisenbahnzugbetreibern betrieben werden, haben in der Türkei Lizenzen erhalten, und Ereignisse werden von Eisenbahnzugbetreibern gemeldet.

(5) In Eisenbahninfrastrukturnetzen im Ausland; Die Planung, Herstellung, Wartung oder Meldung durch die Eisenbahnbetreiber in Bezug auf die Registrierung von Unfällen und Zwischenfällen mit in der Türkei hergestellten Schienenfahrzeugen ist optional.

Entscheidung zur Überprüfung

ARTIKEL 7 - (1) Die folgenden Überlegungen werden berücksichtigt, wenn bewertet wird, ob Unfälle oder Zwischenfälle einen wesentlichen Einfluss auf die Sicherheitsvorschriften und das Sicherheitsmanagement haben:

a) Die Schwere des Unfalls oder Vorfalls.

b) Kesseltyp.

c) ob das gesamte System Teil einer Reihe von Unfällen oder Störungen ist.

d) Auswirkungen auf die Eisenbahnsicherheit und die Anforderungen von Eisenbahninfrastrukturbetreibern, Eisenbahnzugbetreibern, nationalen Sicherheitsbehörden oder anderen Staaten.

d) Wurden bereits ähnliche Unfälle gemeldet?

(2) Obwohl dies nicht in der Definition eines schweren Unfalls enthalten ist, können auch Unfälle oder Zwischenfälle untersucht werden, die zu schweren Unfällen führen können, wenn sie unter verschiedenen Bedingungen auftreten, einschließlich technischer Ausfälle in der Eisenbahninfrastruktur oder in Interoperabilitätskomponenten.

Vertraulichkeit von Beweismitteln und Aufzeichnungen

ARTIKEL 8 - (1) Alle Informationen und Dokumente, die im Rahmen von Unfalluntersuchungen sowie schriftlichen und elektronischen Aufzeichnungen erhalten wurden, dürfen nur zu Zwecken der Unfalluntersuchung weitergegeben und nur an Justizbehörden weitergegeben werden.

Zusammenarbeit mit anderen Staaten

ARTIKEL 9 - (1) Im nationalen Eisenbahninfrastrukturnetz; Die nationalen Unfalluntersuchungsbehörden der betreffenden ausländischen Staaten können aufgefordert werden, bei der Untersuchung von Unfällen und Störungen, an denen Eisenbahnfahrzeuge der Eisenbahnbetreiber des Auslandes beteiligt sind, sowie bei der Planung, Herstellung, Wartung oder Registrierung von Eisenbahnfahrzeugen im Ausland zusammenzuarbeiten.

(2) im ausländischen Eisenbahninfrastrukturnetz; Die Planung von Schienenfahrzeugen mit den türkischen Eisenbahnzugbetreibern, die Herstellung, Wartung oder Registrierung lieferten Beiträge zum Unfall im Zusammenhang mit den in der Türkei abgehaltenen Schienenfahrzeugveranstaltungen und Inspektionsarbeiten.

TEIL DREI

Qualifikationen, Arbeitsverfahren und -grundsätze, Befugnisse und Verantwortlichkeiten von Sachverständigen

Qualifikation von Experten

ARTIKEL 10 - (1) Experten; Es ist wichtig, dass die Fakultäten für Ingenieurwissenschaften aus Mitarbeitern ausgewählt werden, die über einen Abschluss in den Bereichen Schienensysteme, Konstruktion, Maschinenbau, Elektrizität, Elektronik, Elektrizität und Elektronik, Kommunikation, Computer und Industrie verfügen.

Co-Zuordnung

ARTIKEL 11 - (1) Abhängig von der Art der Transportsicherheitsforschung oder -prüfung kann mehr als ein Experte in einem Job beschäftigt sein.

(2) In diesem Fall treffen die fachkundigen Organisatoren, deren Arbeit als Gruppenleiter bestimmt ist, die Maßnahmen, um den termingerechten Abschluss der Arbeit sicherzustellen.

Kontinuität und Weitergabe der Arbeit

ARTIKEL 12 - (1) Experten sind dafür verantwortlich, die begonnenen Arbeiten ohne Unterbrechung durchzuführen. Die Sachverständigen richten sich nach den Anweisungen, die sie erhalten, und teilen dem Vorsitz mit, ob eine Verschiebung der Arbeiten erforderlich ist oder ob der Abschluss der Arbeiten anderweitig erforscht und geprüft werden muss.

Recherche- und Überprüfungsprozess

ARTIKEL 13 - (1) Der Forschungs- und Untersuchungsprozess, der von Sachverständigen durchgeführt wird, die mit der Sicherheitsprüfung des Transports beauftragt sind, umfasst die folgenden Schritte:

a) Empfang der Unfallmeldung.

b) Bestätigung des Unfalls / Vorfalls durch die zuständigen Stellen.

c) Unterrichtung des Vorsitzes über den Unfall / Vorfall.

ç) Einholung der mündlichen oder schriftlichen Einwilligung in Bezug auf den Unfall und den Vorfall, die der Präsident zur Untersuchung oder Untersuchung festlegt.

d) Sofort zum Unfallort gehen und Nachforschungen und Ermittlungen einleiten.

e) Erstellung des vorläufigen Berichts gemäß den vorläufigen Feststellungen zum Unfall / Vorfall, Vorlage beim Präsidenten und Entscheidung, ob die Untersuchung fortgesetzt wird oder nicht.

f) Bei Bedarf zusätzliche Informationen und Dokumente einholen.

g) Analyse der Befunde und Unterlagen in Bezug auf den Unfall / Vorfall.

ğ) Verfassen eines Berichtsentwurfs zur Untersuchung von Unfällen / Zwischenfällen.

h) Der Fraktionsvorsitzende übermittelt den Berichtsentwurf zur Überprüfung an den Vorsitz.

ı) Falls der Vorsitz dies für erforderlich hält, Übermittlung des gesamten Berichtsentwurfs oder eines Teils davon an die betroffenen Parteien.

i) Einbeziehung der von den interessierten Parteien innerhalb der Frist zum Ausdruck gebrachten Meinungen, sofern dies als angemessen erachtet wird, in den Berichtsentwurf.

j) Übermittlung des Berichtsentwurfs an den Bewertungsausschuss.

k) Wenn der Bewertungsausschuss beschließt, den Berichtsentwurf zu überarbeiten, wird er zusammen mit der schriftlichen Begründung an den Gruppenleiter zurückgeschickt, und der Bericht wird von der Gruppe erneut bewertet und ab (ğ) erneut in den Prozess aufgenommen.

l) Falls der Bewertungsausschuss beschließt, den Berichtsentwurf anzunehmen, wird der Bericht teilweise oder vollständig auf der Website des Vorsitzes veröffentlicht und dem Archiv des Vorsitzes hinzugefügt.

m) Befolgung der Empfehlungen im Bericht.

Aufgaben und Befugnisse von Gruppen und Sachverständigen

ARTIKEL 14 - (1) Zusätzlich zu den Aufgaben und Behörden, die in der Verordnung des Inspektionszentrums des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur des Amtsblatts vom 11 mit der Nummer 5 festgelegt sind;

a) Es kann auf Schienenfahrzeuge steigen, die in einen Unfall oder Zwischenfall verwickelt sind, und Inspektionen am Fahrzeug durchführen.

b) Zugriff auf das Beispiel der Aufzeichnungsgeräte am Schienenfahrzeug, die Aufzeichnungen der Sprachkommunikationsgeräte in Bezug auf den Verkehr sowie alle Befehle und Transaktionsaufzeichnungen in Bezug auf den Verkehr in den Signal- und Verkehrssteuerungssystemen.

c) Erhalten Sie die Aussagen der Personen und Zeugen, die an dem Unfall oder Vorfall mit dem Diktiergerät beteiligt sind, schriftlich.

ç) Ausschließlichkeit für Unfälle oder Zwischenfälle; nationale Sicherheitsbehörde, Eisenbahninfrastrukturbetreiber, Eisenbahnzugbetreiber, Instandhaltungsagenturen, Instandhaltungseinheiten und Unternehmen.

d) Zugang zu den Inspektionsergebnissen des Zugpersonals und des anderen an dem Unfall oder Vorfall beteiligten Eisenbahnpersonals.

e) Zugang zu Aufzeichnungen über körperliche Untersuchungen von Personen, die infolge eines Unfalls verletzt wurden.

Verpflichtung, dem Spezialisten zu helfen

ARTIKEL 15 - (1) Der Zugang der untersuchenden Sachverständigen zum Unfall oder zur Unfallstelle darf nicht durch die Erbringung von Beweismitteln eingeschränkt werden.

(2) Die Betroffenen sind verpflichtet, den Anfragen der an der Unfall- oder Störfalluntersuchung beteiligten Sachverständigen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften unverzüglich nachzukommen und die ihnen gestellten Fragen zu beantworten.

(3) Bietet Verkehrsdienstleistungen und ein angemessenes Arbeitsumfeld und stellt im Rahmen ihrer Aufgaben Verbindungspersonal zur Verfügung, um sicherzustellen, dass die an Unfall- oder Störfalluntersuchungen beteiligten Sachverständigen ihre von öffentlichen Einrichtungen und Organisationen sowie von realen und juristischen Personen im Zusammenhang mit den Forschungs- und Prüfungsthemen verlangten Aufgaben erfüllen.

(4) Die an einem Unfall oder Zwischenfall Beteiligten sind verpflichtet, das betreffende Personal zur Information an das Präsidialzentrum zu senden.

Jobs, die Experten nicht machen können

ARTIKEL 16 - (1) Experten, die an der Untersuchung von Unfällen oder Vorfällen beteiligt sind;

a) Sie können keine exekutiven Anweisungen erteilen, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Untersuchung und Untersuchung stehen.

b) Sie können keine Anmerkungen, Ergänzungen und Korrekturen an Dokumenten, Büchern und Aufzeichnungen vornehmen.

c) Sie können die vertraulichen Informationen und Dokumente, die sie aufgrund ihrer Pflichten erhalten haben, nicht weitergeben.

ç) Sie dürfen nicht auf eine Weise handeln, die die Würde und das Vertrauensbewusstsein untergräbt, die für ihre Aufgaben und Adjektive an ihrem Standort erforderlich sind.

Viertes Kapitel

Berichte

Berichte

ARTIKEL 17 - (1) Der Vorsitzende der Gruppe ist verpflichtet, die Ergebnisse der Studien dem Vorsitz in einem Bericht vorzulegen.

(2) Bestehen unter den Mitgliedern der Gruppe Meinungsverschiedenheiten zu den in den Berichten genannten Themen, so werden diese nach Begründung und Unterzeichnung dem Vorsitz vorgelegt.

(3) Berichte werden auf der Grundlage der Erfahrungen aus Unfällen und Störungen erstellt, einschließlich Empfehlungen zur Verbesserung der Transportsicherheit und zur Verhinderung ähnlicher Unfälle und Störungen. Die Feststellung der administrativen, rechtlichen oder strafrechtlichen Verantwortlichkeit kann nicht Gegenstand der Meldungen sein.

(4) Vorbereitete Berichte können keiner Konformitätsprüfung unterzogen werden.

(5) Der Untersuchungs- und Untersuchungsbericht über Eisenbahnunfälle oder -vorfälle enthält die folgenden Abschnitte. Je nach Art des Unfalls oder Vorfalls können zusätzliche Abschnitte hinzugefügt werden.

a) Zusammenfassung: In diesem Abschnitt werden grundlegende Informationen zu Eisenbahnunfällen oder -ereignissen angegeben. Art des Unfalls oder Zwischenfalls, Zeit, Ort und Art des Geschehens, Verlust von Lebens- oder Verletzungsinformationen, Beschädigung der Eisenbahninfrastruktur, der Fahrzeuge, der Ladung, Dritter oder der Umwelt.

b) Unfallablauf: Vor dem Unfall, während des Unfalls und nach dem Unfall im Detail Abschnitt erfahren.

c) Angaben und Feststellungen zum Unfall: Bezogen auf den Unfall oder Vorfall; Der Betrieb des Sicherheitsmanagementsystems, die Personalorganisation, die Qualifikation des Personals, die Maßnahmen und Erklärungen der am Unfall beteiligten Personen, die angewandten Regeln und Vorschriften, die Betriebs- und Instandhaltungsaufzeichnungen von Schienenfahrzeugen und Infrastrukturkomponenten, die Dokumentation des Eisenbahnbetriebssystems, frühere Ereignisse mit ähnlichen Merkmalen und andere Informationen zum Unfall werden erläutert.

d) Beurteilung und Schlussfolgerungen: In diesem Abschnitt werden Informationen und Befunde zum Unfall ausgewertet. In diesem Abschnitt werden mögliche Ursachen bewertet.

d) Empfehlungen: Dieser Abschnitt enthält Empfehlungen zur Verbesserung der Transportsicherheit.

(6) Es ist wichtig, dass die Unfalluntersuchungsberichte innerhalb des Jahres nach dem Unfalldatum fertiggestellt und veröffentlicht werden. 1 berichtet über einen Zwischenbericht über Unfallberichte, die im Laufe des Jahres nicht veröffentlicht werden konnten, und beschreibt die Fortschritte bei der Untersuchung des Unfalls zum Jahrestag des Unfalls.

Operationen auf Berichten

ARTIKEL 18 - (1) Das Bewertungsgremium bewertet alle auf seiner Tagesordnung stehenden Berichte und entscheidet über Fragen im Zusammenhang mit der Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur und der Verkehrstätigkeiten sowie über Fragen der Verkehrssicherheit, die alle Verkehrsarten betreffen.

(2) Wenn festgestellt wird, dass in den Berichten Probleme fehlen, die erneut untersucht oder zusätzlich untersucht werden müssen, kann zusammen mit der schriftlichen Begründung entschieden werden, dass die Forschung und Prüfung von derselben Gruppe oder der neuen Gruppe durchgeführt werden soll.

(3) Die vom Bewertungsausschuss angenommenen Berichte werden dem Minister und dem Ausschuss für Sicherheit und Außenpolitik des Präsidenten vorgelegt.

(4) Berichte werden teilweise oder vollständig auf der Website des Vorsitzes veröffentlicht und dem Archiv des Vorsitzes hinzugefügt.

(5) Den im Bericht enthaltenen Empfehlungen folgt die Überprüfungsgruppe, die den Bericht erstellt hat. 90 Tage nach der Veröffentlichung des Berichts werden die empfohlenen Institutionen und Organisationen um schriftliche Informationen gebeten. Informationen und Aktualisierungen zum Implementierungsstatus jeder Empfehlung werden aufgezeichnet.

Unfall- und Störungsmeldungen von Betreibern

ARTIKEL 19 - (1) Eisenbahninfrastrukturbetreiber und Eisenbahnzugbetreiber senden dem Vorsitz innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Fertigstellung des Berichts eine Kopie ihrer Unfall- und Ereignisberichte.

ABSCHNITT FÜNF

Sonstiges und Schlussbestimmungen

Keine Bestimmung

ARTIKEL 20 - (1) In Fällen, in denen diese Verordnung keine Bestimmung zur Untersuchung von Unfällen und Störungen im Eisenbahnverkehr enthält, gelten die Bestimmungen der Verordnung über das Inspektionszentrum für die Verkehrssicherheit des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur sowie die einschlägigen Rechtsvorschriften.

Aufgehobene Rechtsvorschriften

ARTIKEL 21 - (1) Die im Amtsblatt vom 16 mit der Nummer 7 veröffentlichte Verordnung über die Erforschung und Untersuchung von Eisenbahnunfällen und -unfällen wurde aufgehoben.

Geltung

ARTIKEL 22 - (1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Exekutive

ARTIKEL 23 - (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung werden vom Minister für Verkehr und Infrastruktur ausgeführt.

ANHANG - ZUM HERUNTERLADEN DER DATEI KLICKEN SIE HIER

Schreiben Sie den ersten Kommentar

Hinterlasse eine Antwort

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


*