Neue Verordnung für Fahrradwege

neue Regelung für Radwege
neue Regelung für Radwege

Der derzeitige Fahrradtransport der Türkei in allen Provinzen, Radwege, die für die Navigation und Planung von Sport- und Fahrradparkstationen verwendet werden sollen, sowie die Grundsätze und Verfahren für die Projektplanung und den Bau wurden im Amtsblatt erneut veröffentlicht.

Die „Fahrradstraßenverordnung“ des Ministeriums für Umwelt und Urbanisierung wurde im Amtsblatt veröffentlicht und ist in Kraft getreten. In der Verordnung war es obligatorisch, Fahrradstraßen und Fahrradparkstationen aufzunehmen, die für neue Zonenpläne für ungeplante Gebiete reserviert waren. Mit der neuen Ära wurden Fahrradstraßen und Fahrräder, die als Transportfahrzeuge verwendet wurden, offiziell eröffnet.

Vom Ministerium für Umwelt und Urbanisierung:

VERORDNUNG FÜR FAHRRADSTRASSEN

KAPITEL EINS

Zweck, Geltungsbereich, Basis und Definitionen

Zweck und Umfang

ARTIKEL 1 - (1) Mit dieser Verordnung sollen die Verfahren und Grundsätze für die Planung, den Entwurf und den Bau von Fahrradwegen und Fahrradparkplätzen festgelegt werden, um sicherzustellen, dass das Fahrrad für Transport, Reisen und Sport verwendet werden kann.

(2) Diese Verordnung gilt für die verschiedenen Arten von Fahrradwegen, die gebaut werden sollen. Diese Norm behandelt die Integrationsprinzipien für Straßen, Fußgängerwege und Verkehrssysteme. In Bereichen, die durch besondere Gesetze geschützt sind, muss die Planung und Durchführung in Übereinstimmung mit den einschlägigen Gesetzen erfolgen, und wenn in Vorschriften, die auf besonderen Gesetzen beruhen, keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.

Unterstützung

ARTIKEL 2 - (1) Diese Verordnung, 10 / 7 / 2018, datiert und veröffentlicht im Amtsblatt 30474 nummeriert 1 Präsidentenorganisation Nr. 97 Artikel-Nr es wurde hergestellt.

Begriffsbestimmungen

ARTIKEL 3 - (1) In dieser Verordnung;

a) Getrennter Fahrradweg: Der Fahrradweg, der durch ein physisches Hindernis von den Fahrzeugstraßen getrennt ist.

b) Ministerium: Ministerium für Umwelt und Urbanisierung,

c) Fahrrad: Das motorisierte Fahrzeug, das sich durch Pedal- oder Handraddrehung mit der Muskelkraft der Person bewegt. (Die maximale kontinuierliche Nennleistung überschreitet nicht 0,25 Kilowatt, die maximale Geschwindigkeit nach Erreichen von 25 km / h oder unmittelbar nach dem Treten) Elektrofahrräder, die vollständig geschnitten sind, gehören ebenfalls zu dieser Klasse.)

ç) Fahrradbrücke: Eine Brücke, die die Verbindung und Kontinuität zwischen Fahrradwegen einschließlich Kreuzungen herstellt, um ein natürliches oder künstliches Hindernis auf dem Fahrradweg in Übereinstimmung mit der Fahrradfahrt zu überwinden.

d) Fahrradautobahn: Das Fahrrad kann ohne Unterbrechung durch Fußgängerüberwege, Autobahnen, Kreuzungen und Bahnübergänge benutzt werden. Das Ein- und Aussteigen ist nur an bestimmten Orten gestattet, außer in Krankenwagen, Feuerwehr-, Sicherheits- und Gendarmeriefahrzeugen, außer an bestimmten Orten, die für den Fußgänger- und Kraftfahrzeugverkehr gesperrt sind. mindestens zwei Fahrspuren in jede Richtung.

e) Fahrradabstellstation: Der Ort, an dem Fahrräder zum öffentlichen und sicheren Abstellen auf oder in der Nähe des Verkehrsnetzes abgestellt werden können, oder der Ort, an dem Mietfahrräder unter der Verantwortung der zuständigen Behörden abgestellt werden können.

f) Fahrradweg: Der Fahrradweg, der in dieser Verordnung ohne Berücksichtigung des Fahrzeugverkehrs in Grünflächen, wie z. B. für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrten Garten-, Park- und Erholungsgebieten, ohne Sicherheitsabstände gebaut werden kann.

g) Fahrradweg: Eine Straße oder ein Fahrradweg, die bzw. der zum Zwecke der Bodenmarkierung in ländlichen Gebieten ohne Bebauungsplan außerhalb der Siedlung angelegt wurde.

ğ) Fahrradweg: Fahrradweg, der speziell für das Radfahren auf Straßenhöhe vorgesehen und durch eine Ortsmarkierung getrennt ist.

h) Radweg: Die Autobahn und die Fußgängerzone, die dem Fahrradfahren vorbehalten sind und deren Arten im dritten Teil dieser Verordnung beschrieben sind, mit Ausnahme der Straßen- und Fußgängerzonen und Kreuzungen.

ı) Radwegprojekt: Vom Architekten, Landschaftsarchitekten, Kartierungsingenieur, Stadtplaner oder Bauingenieur erstellt und von der zuständigen Verwaltung zur Durchführung freigegeben; Fahrradstraßen und Fahrradabstellplätze werden gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Regeln und Normen so ausgelegt, dass die Straßen mit den Radwegtypen 1 / 100, 1 / 200 oder 1 / 500 und 1 / 50 ausreichend befahren werden das Projekt, das Längsschnitte auf der 1 / 100-Skala und gegebenenfalls Angaben zur 1 / 20-Skala enthält.

i) Längsneigung: Die Neigung der Straße entlang der Straßenachse entlang der Straßenroute.

j) Haltelinie: Die Linie, die kreuzweise auf dem Bürgersteig gezogen wird, wo die Fahrzeuge, die durch das beleuchtete oder nicht beleuchtete Verkehrszeichen angehalten haben, anhalten und warten,

k) Querneigung: Die beidseitige oder einseitige Neigung senkrecht zur Horizontalen entlang der Straßenachse.

l) Vorfahrtsrecht: Das Vorrangrecht für Fußgänger und Nutzer, die Straße vor anderen Fußgängern und Nutzern zu benutzen.

m) Relevante Verwaltung: In den Provinzen, in denen das 10 / 7 / 2004-Gesetz und das 5216-Gesetz angewendet werden, in den Provinzen, in denen der Bau, die Instandhaltung und die Instandsetzung in der Verantwortung der Stadtgemeinde liegen, die Stadtgemeinde an den Orten, für die die Stadtgemeinde zuständig ist; die relevante Gemeinde innerhalb der Grenzen von Gemeinden und angrenzenden Gebieten in anderen Provinzen;

n) Kennzeichnung: Das Gerät, das die Übertragung einer speziellen Anweisung, Information oder Warnung mittels Linien, Formen, Symbolen, Beschriftungen, Reflektoren und dergleichen in den angegebenen Farben auf den Straßenelementen wie Grenze, Insel, Trenner, Leitplanke mit dem Fahrzeug ermöglicht.

o) Schilder: Linien, Pfeile, Inschriften, Zahlen und Formen, die auf Straßenelementen wie Straßenbelag, Grenze, Insel, Mittelstreifen, Leitplanke gezeichnet sind,

ö) Kreuzung: Der Bereich, in dem sich zwei oder mehr Verkehrsstraßen aus verschiedenen Richtungen treffen, verlassen oder kreuzen.

p) Ländliches Fahrradband: Der Radweg, der an Orten gebaut werden kann, an denen kein Umsetzungsplan zwischen den Siedlungen besteht.

r) Geteilter Radweg: Der Radweg, der durch die Markierung auf der Fahrbahn bestimmt wird, die von den Fahrzeugen und Radfahrern auf Höhe des Radwegs gemeinsam genutzt werden kann.

s) Schienenfahrzeuge: Straßenbahn, Stadtbahn, U-Bahn und Schienenfahrzeuge,

ş) Zuflucht: Eine Straßenstruktur oder Verkehrsvorrichtung, die die Straßen oder Straßenabschnitte voneinander trennt, verhindert und reguliert den Durchgang von Fahrzeugen auf der einen Seite zur anderen Seite.

t) Fahrzeugstraße: Der Teil der Straße, der für den Fahrzeugverkehr reserviert ist.

u) Verkehrszeichen: Verkehrsausrüstung, die auf einem festen oder tragbaren Träger angebracht ist und eine besondere Anweisung mit dem Symbol, der Farbe und der Aufschrift anzeigt,

ü) TS 7249: Der vom türkischen Normungsinstitut herausgegebene Standard für die Bemessung und Gestaltung von städtischen Straßen.

v) TS 9826: Standard Urban Roads-Bicycle Roads, veröffentlicht vom Turkish Standards Institute,

y) TS 10839: Die vom türkischen Normungsinstitut veröffentlichte Norm für das Entwerfen städtischer Straßenkreuzungen.

z) TS 11782: Standard für die Gestaltung von städtischen Straßen und Fahrradparkplätzen, veröffentlicht vom Turkish Standards Institute,

aa) Fußgängerpflaster: Eine Straßenplattform, die sich zwischen den privaten und öffentlichen Parzellen und der Autobahn für Fußgänger befindet und durch Bordsteine ​​von der Autobahn getrennt ist und von den Fahrzeugen nicht benutzt werden kann.

bb) Grünes Band: bezeichnet die Bereiche, die sowohl zur Gestaltung von Pflanzenlandschaften als auch als Trennzeichen verwendet werden können und die so gestaltet sind, dass sie das Fahren des Radfahrers nicht beeinträchtigen.

ZWEITER TEIL

Allgemeine Grundsätze für Fahrradwege

ARTIKEL 4 - (1) Radwege sind als ganzheitliches Netzwerk geplant, das in andere Verkehrsträger integriert ist und Wohngebiete, Verkehrspunkte, Sportanlagen und stark genutzte öffentliche und private Versorgungsbereiche miteinander verbindet, um die Transportbedürfnisse sicher zu erfüllen.

(2) In der Topographie wird bei der Planung von Radwegen die für das Radfahren am besten geeignete Route bevorzugt. Radwegenetz; Kreuzungen, Flurstücke und Landschaftselemente sind in ein Minimum zu unterteilen, und die Kontinuität der Straße ist so zu planen, dass der Radfahrer ohne Unterbrechung von einem Ausgangspunkt zum Ziel fahren kann. Es kann nicht geplant werden, dass Fahrradwege durch Tunnel führen, die für Fahrzeugstraßen eingerichtet wurden.

(3) Das Radwegenetz ist so geplant, dass Fahrradfahrer beim Überqueren von motorisierten Straßen von Fahrzeugen und Fußgängern gut gesehen werden können, unter Berücksichtigung der im Straßenverkehrsgesetz Nr. 13 / 10 / 1983 festgelegten Prioritäten.

(4) Fahrradwege und Fahrradabstellplätze werden in dem gemäß der im Amtsblatt veröffentlichten Raumordnungsverordnung vom 14 / 6 / 2014 und der Nummer 29030 erstellten Umsetzungsplan und gegebenenfalls im Verkehrsmasterplan und im Städtebauprojekt aufgeführt. Fahrradparkplätze sollen mit Radwegenetzen verbunden werden und den Bedürfnissen entsprechen.

(5) Für ungeplante Gebiete müssen neue Bebauungspläne reservierte Fahrradwege und Fahrradabstellstationen enthalten. An Orten, an denen kein Bebauungsplan besteht, können in dieser Verordnung festgelegte ländliche Fahrradbänder und Fahrradwege erstellt werden. An Orten mit Bebauungsplan; Radwege können nicht ohne Änderung des Bebauungsplans für Anwendungen eingerichtet werden, mit Ausnahme von gemeinsam genutzten Radwegen, Radwegen und Radwegen. Separate Fahrradwege, Fahrradautobahnen, Fahrradbrücken und Tunnel müssen im Bebauungsplan reserviert werden. Die Überarbeitung des Bebauungsplans umfasst reservierte Fahrradwege und Fahrradabstellplätze gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung.

(6) Obwohl es wichtig ist, einen reservierten Radweg in der Stadt einzurichten; Die Art des Fahrradwegs, der unter Berücksichtigung der Verkehrsdichte, der physischen Verhältnisse und ähnlicher Merkmale der Region, in der der Fahrradweg gebaut wird, angewendet werden soll, wird von der Verwaltung festgelegt. Wenn im Plan für die Aufteilung nach Anwendungsgebieten festgelegt ist, welcher Radwegtyp in dieser Verordnung anzuwenden ist, muss er entsprechend entworfen und umgesetzt werden.

(7) Der Radweg zwischen Straße und Bürgersteig muss unbedingt in die Bebauungspläne aufgenommen werden. Fahrradwege sind in derselben Richtung oder bidirektional zum Fahrzeugweg auf der rechten Seite des Fahrzeugwegs geplant. Bei bidirektionalen Fahrradwegen erfolgt die Planung und Projektierung so, dass die Fahrspurrichtung auf der Gehsteigsseite mit der Richtung des Fahrzeugwegs übereinstimmt.

(8) Die Mindestbreite des Fahrradwegs und die Mindestbreite des Fahrradwegs in den Plänen für die Einteilung in Zonen sind für die getrennten Fahrradwege, Fahrradautobahnen, Fahrradbrücken und -tunnel anzugeben, sofern die Mindestbreite des Fahrradwegs und die Sicherheitsabstände nicht in dieser Verordnung enthalten sind. Wenn die Art des Radwegs oder die Anzahl der Fahrspuren im Bebauungsplan der Anwendung angegeben ist, erfolgt die Projektierung und Implementierung entsprechend.

(9) In Fällen, in denen diese Verordnung keine Bestimmung enthält, ist die zuständige Behörde für die Erarbeitung unterschiedlicher Lösungen verantwortlich, indem sie die Entscheidung der Verkehrskommission der Provinz trifft, die zuständige Stellungnahme der Polizeidirektion der Provinz und die Entscheidung des Verkehrs- und Koordinierungszentrums in den Metropolen.

(10) Das Radwegprojekt wird von der zuständigen Verwaltung vorbereitet und nach der Entscheidung des Verkehrs- und Koordinierungszentrums in Großstädten und der Entscheidung der Verkehrskommission in der Provinz an anderen Orten durchgeführt.

(11) Es ist obligatorisch, Projekte für Fahrradwege, getrennte Fahrradwege, Fahrradwege, ländliche Fahrradgruppen, Fahrradautobahnen, Fahrradbrücken und Tunnel vorzubereiten.

(12) Die Projekte zeigen die Umgebung von Radweg, Fußgängerwegen, Autobahnen, Kreuzungen, Bodenmarkierungen, Linien und Trennzeichen. Die Layoutblätter des Radwegprojekts zeigen auch Geländehänge und vorhandene Höhen, Bezugspunkte und Radweghöhen sowie eine Längsneigung an jedem 100-Meter.

(13) Bei Projekten für andere Fahrradwege als Fahrradwege ist der Querschnitt des Fahrradwegs, der die natürliche Neigung sowie das Aufteilen und Füllen auf dem Boden umfasst, einzubeziehen. Die Querschnitte werden auf der 250 / 1-Skala gezeichnet. Darüber hinaus enthält jeder 50-Zähler detaillierte Querschnitte auf der 500 / 1-Skala, die den Abstand zum Fahrzeug, den Radweg sowie die Fahrbahnabstände und Abstandsgrößen anzeigen. Wenn der Projektautor oder die Verwaltung dies für erforderlich hält, wird die Anzahl der Querschnitte erhöht. Im Projekt werden bei Bedarf Längsschnitte auf der 20 / 1-Skala verwendet, um die Menge der Straßenaushubfüllung zu bestimmen.

(14) Es ist wichtig, dass sich der Radweg auf gleicher Höhe oder zwischen Fahrbahn und Fußgängerweg befindet. Fahrradwege, mit Ausnahme von Fahrradbrücken und Fahrradbrücken, können nicht in der oberen Ebene vom Bürgersteig aus gebaut werden. Fahrradwege dürfen nicht unterhalb des Fahrzeugniveaus angelegt werden, mit Ausnahme von Fahrradunterführungen und Steigungsabständen, die zum Ein- und Aussteigen erforderlich sind. Sofern dies nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Absatzes steht, kann im Bebauungsplan der Anwendung angegeben werden, auf welcher Ebene der Fahrradweg gebaut werden soll.

(15) Die Mindestsicherheitsabstände vom Fahrzeugweg in Abhängigkeit von der Richtung des gemeinsamen Fahrradwegs, der Fahrradspur und der getrennten Fahrradwege sowie der Geschwindigkeit der Straße und des Fahrradwegs werden gemäß Anhang-3-Tabelle-1 angewendet.

(16) Die Abschnitte der Fahrradstraßen, die sich mit den Kreuzungen der Fahrzeugstraße überschneiden, sind mit einer lang anhaltenden und rutschfesten blauen Farbe gestrichen, und rechts und links vom Radweg wird eine geschnittene weiße Linie von 50 × 50 cm Größe verwendet. Es ist nicht obligatorisch, die Radwege an anderen Stellen zu streichen. Blaue Farbe wird jedoch an Stellen verwendet, an denen die zuständige Verwaltung beabsichtigt, den Radweg zu streichen.

(17) Verkehrszeichen, -markierungen und -signalisierungssysteme werden in Fahrradstraßennetzen erstellt, die mit den Verkehrssystemen in der gesamten Stadt kompatibel sind und Sicherheit bieten.

(18) Für den Bau, die Wartung und die Reparatur von Radwegenetzen und Fahrradparkplätzen ist die zuständige Verwaltung verantwortlich.

(19) Es gibt kein Hindernis für die Nutzung von Fahrradwegen, und vom Boden des Fahrradwegs bis zu einer Höhe von mindestens 3 Metern können keine Hindernisse gefunden werden. Ebenso werden von der zuständigen Verwaltung notwendige Maßnahmen für überlaufende Äste auf Radwegen getroffen. Wenn die Fahrradwege zu Wartungs- und Reparaturzwecken gesperrt sind, wird mindestens ein Warnschild vor dem 20-Messgerät angebracht und eine alternative Richtung angegeben. Es liegt in der Verantwortung der zuständigen Verwaltung, auf Fahrradwegen Rohrstege oder -tafeln anzubringen, die vor windigen, schneereichen, regnerischen und ähnlichen klimatischen Bedingungen schützen, die das Radfahren erschweren.

(20) Fahrradwege dürfen nicht von Kraftfahrzeugen benutzt werden, es sei denn, sie werden nur für kurze Zeit benutzt, z. B. zum Parken, für Garagen und für die Zufahrt zum Gelände, die über die Autobahn verbunden sind. Die zuständige Verwaltung muss die entsprechenden Hinweisschilder auf der Bordsteinkante entlang der Straße bereitstellen.

(21) Banner und Werbetafeln sowie die erforderlichen Warnhinweise sind an Stellen auszustellen, die von der zuständigen Verwaltung als angemessen erachtet werden, um die Nutzung von Radwegen durch Radfahrer sicherzustellen und das Bewusstsein für Kraftfahrzeugführer zu stärken.

(22) Asphalt- oder Betonmaterial wird als oberste Schicht anderer Fahrradwege mit Ausnahme von Fahrradwegen verwendet, und es liegt im Ermessen der Verwaltung, Materialien mit ähnlichen Eigenschaften zu verwenden, vorausgesetzt, es bildet eine sichere Fahrfläche.

(23) Es können Fahrradwege geplant werden, um die Wohnheim- und Bildungsgebäude miteinander und mit dem außerschulischen Fahrradweg auf den Universitätsgeländen zu verbinden, und eine Reihe von Fahrradparkplätzen werden nach Bedarf gebaut.

(24) Die Entscheidung des städtischen Transport- und Koordinierungszentrums für die Verwendung von mindestens zweirädrigen Schlitten (Griff oder elektrisches Skateboard, elektrischer Roller und dergleichen) und batteriebetrieben Plätze können von der zuständigen Verwaltung durch Beschluss der Landesverkehrskommission bewilligt werden. Es kann keine Entscheidung getroffen werden, ob Fahrradautobahnen nicht für den Radverkehr geeignet sind.

(25) Sofern für öffentliche Einrichtungen in öffentlichem Besitz die positive Beurteilung der betreffenden Einrichtung vorliegt, können von der Verwaltung Fahrradmanagement-Übungsbereiche eingerichtet werden, sofern sie in den Bebauungsplänen und an Orten, die als Erholungsbereich reserviert sind, keine Indoor- und Outdoor-Sportmöglichkeiten anbieten.

(26) Angrenzend an die Straßen der Generaldirektion Autobahnen kann der Antrag von der zuständigen Verwaltung gestellt werden, sofern vor dem Entwurf des Fahrradwegs entsprechende Gutachten eingeholt werden.

(27) Fahrräder können nicht in dem für den Bürgersteig reservierten Bereich verwendet werden. Es können Fahrradwege gebaut werden, auf denen zu bestimmten Zeiten auf Fußgängerzonen gefahren werden kann.

(28) Enteignungsverfahren, die beim Bau von Fahrradstraßen anzuwenden sind, müssen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Enteignungsgesetzes vom 4 / 11 / 1983 und der Nummer 2942 durchgeführt werden.

TEIL DREI

Arten von Fahrradwegen, Konstruktions- und Bauvorschriften

Geteilte Radwege

ARTIKEL 5 - (1) Innerhalb der Grenzen der Gemeinde und der angrenzenden Gebiete beträgt die maximale Geschwindigkeitsbegrenzung für das Auto maximal 50 km / h mit mehreren Fahrspuren in derselben Richtung. Die in Fahrtrichtung des Fahrzeugweges am weitesten rechts liegende Fahrspur kann von der Verwaltung als gemeinsamer Radweg festgelegt werden.

(2) Das Projekt ist nicht für gemeinsame Radwege vorbereitet. Um umgesetzt zu werden, sind jedoch die Entscheidung des Verkehrs- und Koordinierungszentrums in den Metropolen, die Entscheidung über den Bau eines gemeinsamen Radwegs durch die Landesverkehrskommission an anderen Orten und die Genehmigung der Landespolizeidirektion obligatorisch.

(3) Jeder 50-Zähler ist auf dem gemeinsamen Radwegboden getönt und markiert, und an Straßenanfängen und auf Fußgängerwegen entlang der Route ist in 100-Zählerabständen ein Warnschild angebracht.

(4) Auch wenn sie innerhalb der Grenzen von Gemeinden und angrenzenden Gebieten liegen, können im Zuständigkeitsbereich der Generaldirektion für Autobahnen keine gemeinsamen Fahrradrouten unabhängig von der Geschwindigkeitsbegrenzung auf Provinz- und Bundesstraßen gebaut werden.

Fahrradwege

ARTIKEL 6 - (1) Fahrradwege; innerhalb der Gemeindegrenzen und angrenzender Gebiete an Autobahnen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km / h für das Auto, auf Straßenebene und ohne physische Trennung, unidirektional rechts von der Autobahn und in Fahrtrichtung. Fahrradwege können auch in Fußgängerzonen getrennt werden, die von der zuständigen Verwaltung als angemessen erachtet werden.

(2) Fahrradwege Anhang-1 Abbildung-1 wurde gemäß entwickelt und hergestellt. Das Radwegprojekt umfasst den 1 / 200-Maßstabsplan.

(3) Auch wenn es sich innerhalb der Grenzen von Gemeinden und angrenzenden Gebieten befindet, dürfen auf den Provinz- und Bundesstraßen im Zuständigkeitsbereich der Generaldirektion Autobahnen unabhängig von der Geschwindigkeitsbegrenzung keine Fahrradwege gebaut werden.

Getrennte Fahrradwege

ARTIKEL 7 - (1) Getrennte Fahrradwege; Innerhalb der Gemeindegrenzen und der angrenzenden Gebiete werden das grüne Band, die Zuflucht, der Begrenzer, die Schrittdifferenz und ähnliche physische Entfernungen von der Fahrzeugstraße auf eine oder zwei Arten angewendet. Der 1 / 200-Maßstabsplan ist im Projekt für getrennte Fahrradwege enthalten. Getrennter Radwegboden; unterhalb der Fußgängerebene, sofern sie sich auf der Fahrbahn- oder Fahrbahnebene befindet, oder mindestens 10 cm höher als die Fahrzeugstraße und mindestens 5 cm unterhalb des Fußgängerwegs.

(2) Bei einem an die Fahrzeugstraßen angrenzenden Radweg mit einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km / h für das Auto;

a) Befindet sich der Fahrradweg auf dem gleichen Niveau wie das Fahrzeug, beträgt der Sicherheitsabstand mindestens 75 cm von der Fahrspurlinie ganz rechts im Fahrzeugweg und die Breite 1 cm wird mit 20 cm breiten Linien in 45-Meter-Intervallen bemalt. 1 cm Höhenbegrenzer werden platziert. Alternativ zu dieser Ausführungsform ist der Fahrradweg fahrzeugmäßig durch einen Median von mindestens 110 cm Breite und 60 cm Höhe voneinander getrennt. (Anhang-10 Abbildung-1a und Abbildung-2b)

b) Fahrradweg; Mindestens 60 cm wird zwischen dem Fahrzeug und dem Fußgänger auf der Höhe des Fahrradwegs zwischen dem Fahrzeug und dem Fahrradweg eingehalten. (Anhang-1 Abbildung-3a und Abbildung-3b)

c) Für Straßenabschnitte, die entlang der Straße geparkt werden können, müssen die in diesem Absatz angegebenen Abstände mindestens 100 cm betragen.

(3) Bei einem an die Fahrzeugstraßen angrenzenden Radweg mit einer Höchstgeschwindigkeit von 70 km / h für das Auto;

a) Befindet sich der Radweg auf der gleichen Höhe wie das Fahrzeug, wird die Linie mit 120 ° -Winkellinien mit einer Breite von 1 cm im Abstand von 20 Metern gezeichnet, wobei mindestens der Sicherheitsabstand 45 cm von der Fahrspurlinie ganz rechts vom Fahrzeugweg verbleibt. Mit 1 platzierte Begrenzer in cm Höhe. Alternativ zu dieser Ausführungsform ist der Fahrzeug- oder Fahrradweg durch ein grünes Band von mindestens 110 cm Breite und 100 cm Höhe entlang des Weges oder von derselben Breite voneinander getrennt. (Anhang-10 Abbildung-1a und Abbildung-4b)

b) Fahrradweg; Mindestens 100 cm Abstand zwischen Fußgängerebene und Fußgängerebene auf Höhe des Radwegs zwischen Fahrzeug und Radweg. (Anhang-1 Abbildung-5)

(4) Bei einem an die Autobahnen angrenzenden Radweg mit einer Höchstgeschwindigkeit für das Auto von mehr als 70 km / h;

a) Befindet sich der Fahrradweg auf dem gleichen Niveau wie das Fahrzeug, beträgt der Sicherheitsabstand mindestens 175 cm von der Fahrspurlinie ganz rechts im Fahrzeugweg und die Breite 1 cm wird mit 20 cm breiten Linien in 45-Meter-Intervallen bemalt. 1 cm Höhenbegrenzer werden platziert. Alternativ zu dieser Ausführungsform ist der Fahrzeug- oder Fahrradweg durch ein grünes Band von mindestens 110 cm Breite und 150 cm Höhe entlang des Weges oder von derselben Breite voneinander getrennt. (Anhang-10 Abbildung-1a und Abbildung-6b)

b) Fahrradweg; Mindestens 150 cm wird zwischen dem Fahrzeug und dem Fußgänger auf der Höhe des Fahrradwegs zwischen dem Fahrzeug und dem Fahrradweg eingehalten. (Anhang-1 Abbildung-7)

(5) In Fällen, in denen vorgesehen ist, dass die getrennten Fahrradwege neben Provinz- und Bundesstraßen im Zuständigkeitsbereich der Generaldirektion Autobahnen verlegt werden, ist die Einholung geeigneter Gutachten obligatorisch.

(6) Für Autobahnbrücken mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km / h für das Auto kann nur der getrennte Radweg ausgelegt werden. In diesem Fall verbleibt ein Abstand von mindestens 1 Metern mit reflektierenden Bodentasten von der Fahrbahnspurlinie. Nach diesem Abstand werden durchgehende und dauerhafte Betonsteine ​​mit einer Höhe von mindestens 50 cm installiert und der Fahrradweg wird projiziert, ohne die in diesem Artikel genannten Sicherheitsabstände zu verlassen. (Anhang-1 Abbildung-8)

Fahrradwege

ARTIKEL 8 - (1) Fahrradwege; Es wird in Bereichen angewendet, die frei von Kraftfahrzeugen sind und durch besondere Gesetze geschützt sind, sofern sie nicht im Widerspruch zur Gesetzgebung über Grünflächen wie den Nationalgarten, den Park und das Erholungsgebiet stehen.

(2) Auf Radwegen müssen die Spurweiten in einer Richtung mindestens 90 cm betragen, sofern die zuständigen Behörden die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen treffen. Der 1 / 200-Maßstabsplan ist im Fahrradstreckenprojekt enthalten.

(3) Wenn der Fahrradweg nicht an den Fußgängerweg angrenzt, muss die Randlinie des Fahrradwegs nicht gestrichen werden. Es ist jedoch obligatorisch, Rad- und Wegweiser auf dem Kursgelände anzubringen. (Anhang-1 Abbildung-9)

(4) Auf unidirektionalen sekundären Fahrradwegen, die außerhalb der Hauptlinien von Fahrradwegen liegen und nicht länger als 50 Meter sind, kann die Fahrspurbreite auf 70 cm reduziert werden.

(5) Es ist geplant, Radwege mit den Radwegen zu verbinden, falls vorhanden. Signalisierung, Kennzeichnung oder Information erfolgt durch mindestens eines der Zeichen für den Übergang vom Fahrradweg zum Fahrradweg.

(6) In Grünflächen wie einem öffentlichen Garten, einem Park und einem Erholungsgebiet ist eine ausreichende Anzahl von Fahrradparkplätzen in Bezug auf den Fahrradweg zugewiesen. Diese Stationen beinhalten die notwendige Reparaturausrüstung für Fahrräder.

(7) Auf Fahrradwegen muss unbedingt wasserdurchlässiges Grundmaterial verwendet werden.

(8) Fahrtechniktraining kann im Kurs gegeben werden.

Fahrradwege

ARTIKEL 9 - (1) Radwege sind in ländlichen Gebieten außerhalb der Siedlung ohne Bebauungsplan anzuwenden.

(2) In Gebieten, die durch besondere Gesetze geschützt sind, können Fahrradwege angelegt werden, wenn sie den Bestimmungen der Gesetzgebung entsprechen und die Verpflichtungen erfüllt sind.

(3) Für Radwege ist kein Projekt vorbereitet. Die Spurlinie wird jedoch auf der Katasterkarte 1 / 1000 (falls verfügbar) oder auf der vorhandenen Karte desselben Maßstabs von der zuständigen Verwaltung verarbeitet. Die Breite des Radwegs darf nicht weniger als 70 cm betragen.

(4) Fahrradwege können als kompakter Boden oder als stabilisierte Straße installiert werden, um die Fahrsicherheit nicht zu beeinträchtigen.

(5) An den Start- und Endpunkten der Fahrradwege wird von der zuständigen Verwaltung ein Schild mit der Angabe der Weglänge und der entsprechenden Maßskizze angebracht. Darüber hinaus enthält der Radweg ein Schild mit der Angabe der Position auf der Fahrspur auf höchstens 1 Kilometern und ein Schild mit einem Radweg auf höchstens 500 Metern.

Ländliche Fahrradbands

ARTIKEL 10 - (1) Ländliche Fahrradbänder; zwischen den Siedlungen, in denen es keinen Bebauungsplan gibt.

(2) In ländlichen Gebieten, die durch Sondergesetze geschützt sind, können ländliche Fahrradbänder hergestellt werden, wenn sie den Bestimmungen der Gesetzgebung entsprechen und die Verpflichtungen erfüllt sind.

(3) Ländliche Fahrradbänder werden gemäß Anhang-1 Abbildung-10 mit mindestens einer Fahrspur in jede Richtung konstruiert und gebaut.

(4) Das ländliche Fahrradprojekt umfasst den 1 / 1000-Maßstabsplan. Es ist nicht zwingend erforderlich, an den Außenkanten eine Randlinie für die Fahrradspur zu erstellen. Zwischen den Streifen sind das 3-Meter-Intervall und die 1-Meter-Länge und die 10-cm-Breite weiß gestrichen. Die Verwendung von Asphaltmaterial auf dem Boden ist unerlässlich und es können verschiedene Materialien wie Beton, Kopfsteinpflaster und ähnliche Materialien verwendet werden, vorausgesetzt, es bietet eine sichere und ähnliche Fahroberfläche.

(5) Ländliche Fahrradbänder dürfen sich nicht näher an der Straße als 150 cm befinden. In Fällen, in denen vorgesehen ist, dass das ländliche Fahrradband neben den Provinz- und Bundesstraßen im Zuständigkeitsbereich der Generaldirektion für Autobahnen angebracht wird, indem der 150-Zentimeter-Abstand verlassen wird, muss eine entsprechende Stellungnahme eingeholt werden. (Anhang-1 Abbildung-10)

(6) In ländlichen Fahrradbändern werden die in dieser Verordnung angegebenen Zeichen und Markierungen verwendet.

(7) Die Signalisierung ist obligatorisch, wenn sich ländliche Fahrradbänder mit anderen Straßen kreuzen. Auf dem Boden dieser Straßen befinden sich Warnschilder in einem Abstand von 30 Metern zur Signalgebung.

(8) Beginn und Ende der ländlichen Radsportgruppen werden am Boden gezeigt. Nahe dem Beginn des ländlichen Fahrradgürtels wird ein Schild mit der Gürtellänge und der entsprechenden Skala angebracht. Wenn die ländliche Fahrradstrecke länger als 5 Kilometer ist, müssen auf Informationstafeln die Entfernung und Position auf der Gürtellinie für jeden 1 Kilometer angegeben werden.

Fahrrad Autobahnen

ARTIKEL 11 - (1) Fahrradautobahnen; Verkehrs-, Sport- und Kulturtourismus, wie z. B. die Möglichkeit einer intensiven Nutzung des Fahrrads, sind gemäß der vom Ministerium festgelegten Route geplant. Fahrrad Autobahnen; Fußgängerüberweg, Autobahn, Kreuzung und Bahnübergang sollten ohne Unterbrechung durchgehend sein.

Der 2 / 1-Maßstabsplan ist im Projekt Fahrradautobahn enthalten. Fahrradautobahnen sind mit mindestens zwei Fahrspuren in jede Richtung ausgelegt. Der Rand der durchgehenden 200-cm-Fahrradspur ist an den Seiten der Fahrradautobahn markiert. Entlang der Straße ist eine Schranke mit einer Höhe von mindestens 20 cm angebracht, um den Zugang zur Straße zu verhindern. Nach der Radfahrspur-Begrenzungslinie muss auf beiden Seiten ein Abstand von 50 cm eingehalten werden. Zwischen den gleichen Richtungsstreifen befinden sich 120-Messgeräte mit 3-Messgerätelänge und 1-cm-Breite mit weißen gestrichelten Linien. Zwischen den verschiedenen Richtungen verbleibt ein 10-cm-Abstand mit einer durchgehenden doppelten weißen Linie. (Anhang-5 Abbildung-10)

(3) Auf Fahrradautobahnen sind die Start- und Endpunkte der Straße auf dem Boden angegeben und Hinweisschilder angebracht. Es ist wichtig, dass Fahrradautobahnen nur auf Fahrrädern benutzt werden. In obligatorischen Fällen können Krankenwagen, Feuerwehr-, Sicherheits- und Gendarmeriefahrzeuge sowie Fahrzeuge für die Straßeninstandhaltung die Fahrradautobahn benutzen. Andere Fahrzeuge und Fußgänger sind nicht gestattet.

(4) Auf Fahrradautobahnen mit einer Nettohöhe von mindestens 3 Metern über dem Straßenniveau und Intervallen von höchstens 5 Kilometern können digitale Informations- und Warnsysteme bereitgestellt werden, die Informationen wie Straße und Wetter sowie Entfernung zu umliegenden Siedlungen anzeigen.

(5) Fahrradautobahnen können nicht direkt mit anderen Straßen verbunden werden, Kreuzungskreuzungen werden durch Brücken oder Unterführungen gemäß der Zonenplanentscheidung bereitgestellt. Andernfalls wird die Fahrradautobahnroute beendet.

(6) Asphaltgrundmaterial wird auf Fahrradautobahnen verwendet.

Fahrradbrücken und Tunnel

ARTIKEL 12 - (1) Fahrradbrücken oder Brückenübergänge und Fahrradtunnel; Um ein natürliches oder künstliches Hindernis zu überwinden oder eine Verbindung und Kontinuität zwischen Radwegen, einschließlich Kreuzungen, herzustellen, kann der Entwicklungsplan für die gemeinsame Nutzung von Radfahrern und Fußgängern oder nur für Radfahrer konzipiert werden. Der 1 / 100-Maßstabsplan ist in Fahrradbrücken- und Tunnelprojekten enthalten.

(2) Bei Fahrradbrücken und Fahrradtunneln muss auf jeder Straßenseite ein Mindestabstand von 50 verbleiben, mit Ausnahme der Breite des Fahrradwegs. Dieser Abstand ist nicht erforderlich für Fahrradwege, die an den vorhandenen Fußgängerweg in Fahrradbrücken und Fahrradtunneln angrenzen.

(3) Die Mindestleitplankenhöhe an Fahrradbrücken und -rampen muss 120 cm betragen, und die Lücken an Leitplanken müssen maximal 15 cm breit sein. (Anhang-1 Abbildung-12 und Abbildung-13)

(4) Einweg-Fahrradbrücken und -tunnel, die nur von Radfahrern benutzt werden, sind mindestens 250 cm breit, Zweiweg-Fahrradbrücken und -tunnel sind mit einer Mindestbreite von 4 Metern angebracht, und 150 cm Breite wird hinzugefügt, wenn die Anzahl der Fahrspuren zunimmt. (Anhang-1 Abbildung-12 und Abbildung-13)

(5) Es ist unbedingt erforderlich, dass Brückenanfahrrampen mit einer maximalen Neigung von 5 angebracht werden. In Fällen, in denen steilere Hänge erforderlich sind, erfolgt die Anwendung gemäß der Längshang- / Abstandstabelle in Anhang-3-Tabelle-2.

(6) Fahrradbrücken und -tunnel müssen nach den Regeln der Wissenschaft und Kunst sowie den gesetzlichen Vorschriften gebaut werden.

Verkehrssicherheit und Geschwindigkeit

ARTIKEL 13 - (1) Auf Fahrradwegen anzuwendende Längsneigungen Die Auslegung erfolgt unter Berücksichtigung der Werte in Anhang-3-Tabelle-2. Es ist wichtig, dass die Längsneigung 5% nicht überschreitet. Aus Gründen wie Geländenneigung und Topographie kann diese Neigung den Angaben in Anhang-3-Tabelle-2 entsprechen. Wenn die Längsneigung 5% überschreitet, ist ein Hinweis mit dem Schild anzubringen.

(2) Für ländliche Fahrradbänder und Fahrradautobahnen erfolgt die Projektierung und Anwendung entsprechend der Sichtbarkeit der Körperhaltung. Mindeststandsicht (S);

S = V2 / [254x (f ± g)] + (V / 1,4)

V = Maximal vorhergesagte Fahrradgeschwindigkeit (km / h)

f = Reibungskoeffizient (0,25)

g = Längsneigung wird aus der Formel berechnet (geschrieben in Metern / Metern und mit dem Reibungskoeffizienten bei Gefälleabfahrten und Addition und Subtraktion an Gefällen).

(3) Die Querneigung der auf Fahrzeugniveau zu bauenden Fahrradwege muss der in der TS 7249 angegebenen Regenwasserablaufrichtung und der Neigung des Fahrzeugweges entsprechen. Die Querneigung des Fahrradwegs, die in der oberen Höhe von der Fahrzeugstraße zu machen ist, wird als% 9826 in Richtung der Seite der Fahrzeugstraße angewendet, wie in TS 2 angegeben. (Anhang-1 Abbildung-14)

(4) Auf ländlichen Fahrradbändern und Fahrradautobahnen ist eine maximale 5-Quersteigung in der von der Route geforderten Richtung zulässig. Für ländliche Fahrradbänder und Fahrradautobahnen beträgt der minimale horizontale Radius (R);

R = V2 / [xnumxx (d / 127 + f)]

V = Maximal vorhergesagte Fahrradgeschwindigkeit (km / h)

d = Dever-Betrag (prozentualer Anteil der Querneigung)

f = Reibungskoeffizient (0,25)

berechnet aus der Formel.

(5) Abhängig von der Art und dem Standort des Fahrradwegs können von der zuständigen Behörde unterschiedliche Geschwindigkeitsbegrenzungen festgelegt werden, mit Ausnahme von Fahrradautobahnen.

(6) Gemäß den Bestimmungen dieser Regelung werden gleiche oder unterschiedliche Arten von Fahrradwegen, die auf Fahrzeugebene und anderen Ebenen zu bauen sind, durch geeignete Rampen miteinander verbunden.

(7) Hindernisse werden an Stellen gesetzt, an denen die zuständige Behörde die Sicherheit von Fußgängern auf Fahrradwegen gefährdet. Zum Zwecke der Wasserableitung und dergleichen werden Gitter verwendet, die nicht in die Hohlraumabschnitte des Fahrradrads eintreten.

(8) Die Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes Nr. 2918 und die einschlägigen Rechtsvorschriften gelten für Fragen im Zusammenhang mit der Verwendung von Fahrrädern und werden mit Strafen belegt.

Radwegmarkierungen

ARTIKEL 14 - (1) Eine Fahrradlinie in Höhe der Fahrbahn ist eine durchgehende weiße Linie gemäß TS 10839 ab dem Abschnitt, an dem die Fahrzeuge vorbeifahren. Kreuzungen, Garage und Garteneinfahrt sind durch eine gestrichelte Linie getrennt. Der Radweg zwischen den gestrichelten Linien in der Passage ist mit blauer Farbe gestrichen, die nicht getragen wird. (Anhang-1 Abbildung-15)

(2) An den Kreuzungseingängen von Fahrradwegen sind Warnschilder angebracht.

(3) Auf dem Bürgersteig befinden sich ein Schild mit der Aufschrift „Obligatorischer Fahrradweg“ und das Schild mit der Aufschrift „Bisiklet-Kraftfahrzeug darf nicht einfahren“ sowie ein Schild mit der Aufschrift „Anhalten und Parken ist verboten“, damit andere Fahrzeuge nicht auf dem Fahrradweg einfahren oder parken können. (Anhang-3-Tabelle-3)

(4) In den Vorschriften für Ampeln sind die Einrichtungen und Präferenzen für Radfahrer, Sackgassen, Einbahnstraßen, Fußgängerzonen und ähnliche besondere Situationen durch besondere Verkehrszeichen gekennzeichnet.

(5) Die Ampelsysteme, Warn- und Wegweiser der Radfahrer befinden sich auf dem Boden und / oder am Rand der Radfahrspuren in einer Höhe zwischen dem unteren Rand der Radfahrspur und dem unteren Rand der Fahrspur von mindestens 220 cm. Die auf den Radwegen vorhandenen Schilder sind an einer Reihe von notwendigen Stellen angebracht, um den Radfahrer nicht zu gefährden.

(6) Wenn Radfahrern eine Infrastruktur zur Verfügung gestellt wird, die ein ununterbrochenes Radfahren mit einer bestimmten Geschwindigkeit ermöglicht, wird ein grünes Wellensystem gebildet, indem Signalanordnungen getroffen werden.

(7) Beginn und Ende des Radwegs, Rechts- und Linkskurven, Gefahren und verbotene Richtungen sind auf den in Anhang-3-Tabelle-3 und auf den in Anhang-3-Tabelle-4 aufgeführten Bodenmarkierungen angegeben. Diese Schilder und Schilder wiederholen sich nach der Kreuzung mit anderen Straßen und Wegen.

(8) Die nächstgelegenen Siedlungen, Krankenhäuser, touristischen Orte, historischen Punkte, die mit dem Fahrrad erreichbar sind, Umsteigepunkte für öffentliche Verkehrsmittel, die nächstgelegenen Fahrradabstellplätze und die Ein- und Ausgänge der Kreuzungen. Hinweisschilder sind an geeigneten Stellen angebracht.

(9) Fußgänger-Warnschilder für Fahrradwege sind wo nötig auf dem Bürgersteig angebracht.

(10) An den Straßeneingängen sind Schilder anzubringen, die darauf hinweisen, dass die Fahrradgeschwindigkeit den Höchstwert von 10 km / h nicht überschreiten darf, wenn von der zuständigen Verwaltung Fußgängerzonen eingerichtet werden. (Anhang-3-Tabelle-3)

(11) Zwischen den Fahrspuren muss eine gerade weiße Linie eingefügt werden, um anzuzeigen, dass die Fahrspur nicht auf den gekrümmten Abschnitten von zwei oder mehr Fahrspurfahrspuren in derselben Richtung geändert wird.

(12) In Fällen, in denen der Fußgänger nur den Fahrradweg überqueren muss, um den Fußgängerüberweg zu erreichen, wird das Fußgängerüberweg-Zeichen auf dem Boden des Fahrradwegs angebracht, um anzuzeigen, dass der Fußgänger Vorrang hat.

(13) Die gemeinsam genutzten Radwege werden in Anhang-1 Abbildung-16 verwendet.

(14) Die gemäß diesem Artikel anzubringenden Kennzeichnungen müssen den Abmessungen entsprechen, die in den geltenden Normen festgelegt sind, die vom Turkish Standards Institute veröffentlicht wurden.

Radwegkreuzungen

ARTIKEL 15 - (1) Die Überquerungen von Radwegen, die die Bushaltestellen überlappen, werden wie in Anhang-1 Abbildung-17, Abbildung-18, Abbildung-19 gezeigt durchgeführt. An der Haltestelle sind Warnschilder auf dem Boden des Radwegs angebracht, die 15 Meter von dem für den Bus reservierten Bereich entfernt sind.

(2) Die Kreuzungen von Radwegen sind gemäß TS 10839 geplant, wie in den folgenden Abbildungen dargestellt.

a) unkontrollierte Kreuzungen von Fahrradspuren Anhang-1 Abbildung-20,

b) Lichtgesteuerte Kreuzungen von Fahrradspuren Anhang-1 Abbildung-21,

c) Radwegkreuzungen von Drop Island an Kreuzungen zu Annex-1 Figure-22,

d) Radwegkreuzungen auf lichtgesteuerten und unkontrollierten Straßen Anhang-1 Abbildung-23 und Anhang-1 Abbildung-24,

d) Überqueren der Radwege von der Nebenstraße Annex-1 Figure-25,

e) Auf geraden Straßen außerhalb der Kreuzung dürfen Kreuzungen gemäß Anhang-1 Abbildung-26 und Anhang-1 Abbildung-27 lichtgesteuert oder unkontrolliert sein.

f) Die Kreuzungen der Radwege auf Höhe der Autobahn werden gemäß Anhang-1 Abbildung-28 erstellt.

(3) Wenn die Fahrradroute mit den Zufahrtsstraßen übereinstimmt, die den Zugang zu Tankstellen ermöglichen, sind auf dem Boden der Fahrradroute in einem Abstand von 15 Metern vom Beginn der Übergangsstraße Warnschilder angebracht.

(4) Die Kreuzungen von Radwegen können auch durch Brücken oder Unterführungen erfolgen.

(5) Die Signalanlage wird für Fußgänger, Fahrräder und Kraftfahrzeuge durch die Kohärenz separater Ampeln für Kraftfahrzeuge und Radfahrer in Passagen separat installiert. Auf einer oder mehreren Fahrspuren auf der Fahrzeugstraße, um die Sicherheit der Radfahrer während des Rotlichts zu gewährleisten und um zu vermeiden, dass sich an signalisierten Kreuzungen zwischen der Haltelinie der Kraftfahrzeuge und den Fußgängerüberweglinien eine für andere Verkehrsteilnehmer sichtbare Warteschlange befindet. Anhang-3 Abbildung-1 Abbildung-29 Abbildung-XNUMX Wartebereiche mit Fahrrädern können wie in gemacht werden. Es liegt im Ermessen der Verwaltung, an signalisierten Kreuzungen eine Fußstütze für Radfahrer anzufertigen.

(6) Pfeilanzeigen auf dem Boden, die eine laufende Rechts- oder Linkskurve anzeigen, müssen sich innerhalb von 5 Metern um die Straßenkreuzung befinden.

(7) In Fällen, in denen der Radweg von Kraftfahrzeugen benutzt werden muss, wie z. B. der Tür des Baustellenfahrzeugs, dem Parkplatz oder der Garageneinfahrt, wird ein Warnschild auf dem Straßenboden angebracht. (Anhang-1 Abbildung-15)

(8) Die Strecke des Eisenbahnsystems schneidet den Radweg rechtwinklig, und auf den unterzeichnenden Kreuzungen vor dem 50-Messgerät ist ein Warnschild und auf dem Boden des Radwegs ein Warnschild angebracht. (Anhang-1 Abbildung-30 und Abbildung-31)

Beleuchtung

ARTIKEL 16 - (1) Der Einsatz erneuerbarer Energiesysteme ist für die Beleuchtung von Fahrradwegen von wesentlicher Bedeutung.

(2) Für den Fall, dass Sonnenkollektoren mit Ausnahme der in den Artikeln 5 th und 6 dieser Verordnung angegebenen Fahrradrouten auf dem Fahrradweg mit dem Plan zur Festlegung der Anwendungsbereiche gebaut werden, muss die Bodenfläche der Kollektoren mindestens 3 Meter über dem Straßenboden betragen und die Träger müssen Wind, Schnee und dergleichen sein. Das statische Berechnungsergebnis muss unter Berücksichtigung der Belastungen ermittelt werden.

(3) Radwege werden beleuchtet, indem mindestens gemäß den Werten in Anhang-3 Tabelle-5 projiziert wird, um Nachtsicherheit und Fahrkomfort zu gewährleisten und das Gesicht des Radfahrers nicht zu beleuchten.

Viertes Kapitel

Fahrradabstellplätze

Regeln für den Bau von Fahrradabstellplätzen

ARTIKEL 17 - (1) Stationen, an denen Fahrradfahrer ihre beleuchteten, wetterfesten, autofreien Fahrräder sicher abstellen können und an denen Fahrräder abgestellt werden können, sind mit einer Rate gebaut, die den Anforderungen und Bedingungen von TS 11782 entspricht.

(2) An diesen Stationen können Fahrräder ausgeliehen oder geteilt werden, sofern die zuständige Verwaltung eine ausreichende Anzahl von Fahrradabstellplätzen zur Verfügung stellt.

(3) Fahrradabstellplätze sind so angeordnet, dass der Verkehr von Fahrzeugen und Fußgängern in der Nähe von Radwegen nicht behindert wird. Sie sind zugänglich, sicher und diebstahlsicher.

(4) Fahrradabstellplätze sind durch Hinweisschilder und weithin sichtbare Schilder gekennzeichnet.

(5) Fahrradabstellstationen; Ladestationen für Elektroautos und öffentliche Verkehrsmittel, Bahn-, Seeverkehrs- und Überlandverkehrsterminals sind leicht zu finden, um die Integrität dieser öffentlichen Verkehrsnetze an den am leichtesten zugänglichen Stellen zu gewährleisten.

(6) Fahrradabstellplätze können entsprechend den baulichen Gegebenheiten im Bebauungsplan überdacht angeordnet werden.

(7) Fahrradabstellstationen enthalten einen Fahrradverriegelungsmechanismus, mit dem die Fahrräder in einer bestimmten Reihenfolge sicher verriegelt und gesichert werden können, und sind so konstruiert, dass Fahrräder leicht in die Parkplätze eingeführt und aus diesen entfernt werden können.

(8) Die Ausrüstung in Fahrradabstellstationen muss stoß- und witterungsbeständig sein.

(9) Fahrradabstellstationen werden je nach Bodenbeschaffenheit nach folgenden Regeln senkrecht zur Straße oder einreihig, zweireihig, kreisförmig oder halbkreisförmig installiert:

a) An der Fahrradabstellstation, die in einer Reihe senkrecht zur Straße angeordnet ist, muss der Abstand zwischen den beiden Fahrrädern mindestens 70 cm und die Längsparkbreite des Fahrrads mindestens 200 cm betragen. (Anhang-2 Abbildung-1)

b) An der Fahrradabstellstation, die als eine zur Straße abgewinkelte Reihe ausgebildet ist, werden die Fahrräder im 45˚-Winkel auf der Straße abgestellt. Die Breite des Parkbands muss 135 cm und der horizontale Abstand zwischen zwei Fahrrädern muss 85 cm betragen. (Anhang-2 Abbildung-2)

c) An der Fahrradabstellstation, die komplett oder halbkreisförmig ausgebildet ist, werden die Fahrräder um einen Baum oder eine Stange angeordnet. (Anhang-2 Abbildung-3)

d) Auf dem zweireihigen Fahrradabstellplatz verbleibt zwischen zwei Reihen für Fußgängerüberwege und Rangierbereich ein Abstand von 175 cm. (Anhang-2 Abbildung-4)

d) An der Fahrradabstellstation in zwei Winkeln zur Straße muss die Breite des Manövers und der Gehfläche mindestens 140 cm betragen. (Anhang-2 Abbildung-5)

e) An der hängend ausgebildeten Fahrradabstellstation müssen sich die Fahrräder senkrecht zur Wandhälfte abstützen. (Anhang-2 Abbildung-6)

(10) Es liegt im Ermessen der Verwaltung, eine Ladestation für Elektrofahrräder in Fahrradabstellstationen einzurichten.

(11) Zusätzlich zu den im Bebauungsplan zugewiesenen Fahrradparkplätzen können innerhalb der Struktur oder Parzelle leicht zugängliche Fahrradparkplätze mit Genehmigung der betreffenden Einrichtung oder Bauherren an öffentlichen Orten oder in Privatbesitz errichtet werden, die von der zuständigen Verwaltung als angemessen erachtet werden.

(12) Fahrradreparatur-, Wartungs- und Reparaturausrüstung muss an Fahrradparkplätzen mit Fahrradverleih oder mit einer Kapazität von mehr als einhundert Fahrrädern bereitgestellt werden.

ABSCHNITT FÜNF

Integration mit Verkehrssystemen

Einbindung der Radfahrer in das Verkehrssystem

ARTIKEL 18 - (1) Um Fahrräder für Beförderungszwecke nutzen zu können, sorgen die zugelassenen Träger dafür, dass die geplanten Fahrradrouten an die öffentlichen Verkehrsnetze (Schienenfahrzeuge, Busse, Fähren usw.) angeschlossen werden.

(2) Im öffentlichen Verkehr werden in den von den zuständigen Behörden zu bestimmenden Strecken und Nummern Busse mit Fahrradtransportgeräten eingesetzt, die Busfahrer werden geschult und informiert. Busse mit Fahrradtransportvorrichtungen werden hauptsächlich auf Straßen mit starkem Gefälle und starkem Verkehr eingesetzt.

(3) Die zuständige Behörde muss eine Rampe oder eine mechanische Plattform für den Fahrradzugang zu Fahrzeugen des Schienenverkehrssystems errichten.

(4) Das Radfahren ist von der zuständigen Verwaltung im Rahmen der täglichen Höchstanzahl während der Stunden mit hoher Passagierdichte und in den anderen Stunden mit dem Fahrrad zu den Stadtbahnverkehrssystemen und Seefahrzeugen wie Fähren und Fähren ohne Beschränkung der Anzahl gestattet. Das Abteil mit Fahrradbefestigungsvorrichtung kann in Schienenfahrzeugen getrennt werden. Bei den neuen Schienenfahrzeugen ist der Fahrradraum zwingend zu trennen. Visuelle oder schriftliche Hinweisschilder sind an den Schienenfahrzeugen, in denen sich Fahrradabteile befinden, und an den Einstiegsstellen angebracht. In unmittelbarer Nähe befinden sich Außen-, Innen- oder mehrstöckige Fahrradabstellplätze.

(5) Im öffentlichen Verkehr werden Fahrradtransportgeräte mit nationalem oder internationalem Zertifikat unter Berücksichtigung der Anzahl und des Gewichts der Fahrräder unter der Verantwortung der zuständigen Verwaltung verwendet.

KAPITEL SECHS

Sonstiges und Schlussbestimmungen

Aufgehobene Verordnung

ARTIKEL 19 - (1) Die im Amtsblatt vom 3 / 11 / 2015 veröffentlichte Verordnung über die Planung und den Bau von Fahrradwegen, -stationen und -parkplätzen auf städtischen Straßen wurde aufgehoben.

Geltung

ARTIKEL 20 - (1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Exekutive

ARTIKEL 21 - (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung werden vom Minister für Umwelt und Urbanisierung ausgeführt.

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