Im heute veröffentlichten Amtsblatt lautet die zusätzliche Entscheidung des Dekrets Nr. 26.10.2020 des Präsidenten vom 3134 wie folgt: "Fristverlängerung für Kurzarbeitsgeld, ARTIKEL 1- (1) Im Rahmen der Grundsätze des vorläufigen Artikels 25 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 8 mit der Nummer 1999 im Rahmen periodischer Situationen, die durch äußere Einflüsse aufgrund des neuen Coronavirus (Covid-4447) verursacht werden, ist dies der Fall." Für Arbeitsplätze, die bis zum 23 (einschließlich dieses Datums) Kurzarbeit beantragt haben, liegt die Dauer des Kurzarbeitsgeldes im Rahmen der im Präsidialdekret Nr. 19 vom 30 festgelegten Grundsätze, ohne auf die Verlängerungsfrist im Rahmen des zusätzlichen Artikels 6 des oben genannten Gesetzes beschränkt zu sein Es wurde um zwei Monate verlängert, beginnend nach dem durch das Dekret Nr. 2020 des Präsidenten vom 2 verlängerten Zeitraum von zwei Monaten. "
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