Militärstrafgesetzbuch im Amtsblatt veröffentlicht

Militärstrafgesetzbuch im Amtsblatt veröffentlicht
Militärstrafgesetzbuch im Amtsblatt veröffentlicht

Das „Gesetz zur Änderung des Militärstrafgesetzbuches und einiger Gesetze“, das die Verordnung über den bezahlten Militärdienst enthält, wurde im Amtsblatt veröffentlicht und trat in Kraft.

Danach können Verpflichtete, die verdeckt oder auf andere Weise abwesend sind und keinen bezahlten Wehrdienst in Anspruch nehmen können, von diesem Dienst profitieren.

Hier ist die vollständige Entschließung, die im Amtsblatt veröffentlicht wurde:

„ARTIKEL 1- Der folgende Absatz wurde dem zusätzlichen Artikel 22 des Militärstrafgesetzbuches vom 5 mit der Nummer 1930 nach dem achten Absatz hinzugefügt.

„Die Aussage des Betroffenen erfolgt nicht in Zwangssituationen wie Fahnenflucht und Erlaubnisverstoß, die eine Aussage aufgrund der Unfähigkeit, die Person, gegen die Ermittlungen geführt wurden, ausfindig zu machen, unmöglich machen.“

ARTIKEL 2- Der folgende Satz wurde zu Artikel 4 des Gesetzes über den Innendienst der türkischen Streitkräfte vom 1 mit der Nummer 1961 hinzugefügt.

„Die verpflichteten Unteroffiziere und Gefreiten, die mit der Benutzung von Militärfahrzeugen beauftragt sind, haften jedoch nicht für den Schaden, der durch die Benutzung des Fahrzeugs verursacht wird, es sei denn, sie sind wegen Beschädigung des Kriegsmaterials wegen eines Fahrzeugunfalls verurteilt worden Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit."

ARTIKEL 3- Der folgende Satz wurde dem Unterabsatz (h) des ersten Absatzes von Artikel 27 des Personalgesetzes der türkischen Streitkräfte vom 7 mit der Nummer 1967 nach dem ersten Satz hinzugefügt.

„Die Altersgrenze des Generalstabschefs kann vom Präsidenten um ein Jahr bis zur Vollendung des 72. Lebensjahres verlängert werden.“

ARTIKEL 4- Der Ausdruck „in der Tabelle Nr. Anhang-VIII“ im Abschnitt (b) des ersten Absatzes des Artikels 926 des Gesetzes Nr. 93 wurde geändert in „in den Tabellen mit den Nummern Anhang-VIII/A und Anhang-VIII/C“ Der Ausdruck „in Anhang-VIII nummerierte Tabelle“ wurde in „Anhang-VIII/A- und Anhang-VIII/C-Tabellen“ geändert.

ARTIKEL 5- Der erste Satz des vierten Absatzes von Artikel 926 des Gesetzes Nr. 109 wurde aufgehoben.

ARTIKEL 6- Im ersten Absatz von Unterabsatz (c) des vierten Absatzes von Artikel 926 des Gesetzes Nr. 137 wurde der Satz „Anhang-VIII Nr. Der Satz „und Ränge“ wurde nach dem Satz „höhere Ränge“ hinzugefügt “, wurde der dritte Absatz wie folgt geändert und der folgende Absatz wurde mir hinzugefügt.

„Die Absolventen der Unteroffizier-Berufsschule und diejenigen, die ihre eigene oder im Auftrag des Ministeriums für Landesverteidigung absolviert haben und eine militärische Grundausbildung durch Abschluss der Fakultät, Hochschule oder Berufsoberschule absolviert haben und dem Feldwebeldienst zugewiesen wurden, können gemäß den Tabellen mit den Nummern Anhang-VIII/A und Anhang-VIII/C in die Anfangsstufen aufgenommen werden und beginnen ihren Dienst ab der zweiten Stufe des 9. Grades, indem sie eine Stufe hinzufügen. Wenn sie eine grundständige Abschlussausbildung oder eine Fakultät oder höhere Schule während mindestens vier Jahren oder länger während ihres Dienstes abgeschlossen haben, werden sie zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die Einreichung von zwei Stufen zu ihren Graden und Stufen angepasst offizielles Dokument, das ihren Abschluss belegt. Mehr als eine Fakultäts- oder Hochschulausbildung wird nicht berücksichtigt. Die ersten Dienstgrade der nächsten Dienstgrade und Dienstgrade der Unteroffiziere, die auf diese Weise angepasst werden, sind so hoch wie die Höhe des durch die Anpassung gegebenen Ranges.

„Wer sich in der dritten Stufe seiner Besoldungsstufe unter den Unteroffizieren befindet, die sich in der Hochschulanpassung befinden, obwohl sie sich nicht in einer Rang- oder Rangbeförderung befinden, wird in die erste Stufe der nächsthöheren Besoldungsstufe befördert.“

ARTIKEL 7- Der folgende vorläufige Artikel wurde in das Gesetz Nr. 926 aufgenommen.

„VORLÄUFIGER ARTIKEL 49- Dem Rang und Rang von Unteroffizieren, die ihre Hochschulausbildung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Artikels mindestens zwei Jahre oder länger abgeschlossen haben, wird eine Stufe hinzugefügt.

Für diejenigen, die die High School oder einen gleichwertigen Abschluss gemacht haben und die nach dem Inkrafttreten dieses Artikels mindestens zwei Jahre Hochschulbildung abgeschlossen haben, erfolgt ihre Anpassung durch Hinzufügen einer Stufe zu dem Grad und der Stufe, in der sie sich befinden.

Dabei sind die ersten Ränge der nächsten Ränge und Ränge der Unteroffiziere, denen ein Rangzusatz verliehen wird, so hoch wie die Höhe des Rangzuwachses.

Der erste Absatz dieses Artikels gilt auch für Unteroffiziere, die eine mindestens zweijährige Hochschulbildung auf der Grundlage ihres Bildungsstatus zum Zeitpunkt ihrer Pensionierung abgeschlossen haben, und für diejenigen, die in den Ruhestand gehen, gewöhnliche Invalidität oder Dienstunfähigkeitsrente sowie Witwen- und Waisenrente durch diese Pflichten.

Anpassungen und damit verbundene Zahlungen gemäß diesem Artikel werden innerhalb von drei Monaten abgeschlossen. In diesem Zusammenhang die Höhe der Differenz zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteilen an Rentenabzügen oder Unternehmensvorsorge oder Versicherungsprämie (einschließlich universeller Krankenversicherungsprämie); Zahlung an die Einrichtung der sozialen Sicherheit durch die betreffenden Einrichtungen innerhalb von drei Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Artikels, ohne Verspätungsstrafe, Verspätungserhöhung oder Zinsen.

Wer sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Artikels in der dritten Gehaltsstufe befindet, kann mit den im Rahmen des Artikels vorgenommenen Anpassungen in die erste Gehaltsstufe der nächsthöheren Gehaltsstufe versetzt werden; Diejenigen, die im dritten Rang des ersten Grades stehen, werden in den vierten Rang des ersten Grades befördert.

Aufgrund der Umsetzung dieses Artikels erfolgt keine rückwirkende Zahlung.

ARTIKEL 8- Der folgende Satz wurde zu Absatz (6) von Artikel 1/C des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes vom 1982 mit der Nummer 2577 hinzugefügt.

„Zur Entscheidung dieser Streitigkeiten ist das Verwaltungsgericht des Ortes zuständig, dem das Landesverwaltungsgericht des Dienstortes verwaltungsgerichtlich angeschlossen ist.“

ARTIKEL 9- Der Name des Gesetzes über die Einrichtung und den Betrieb revolvierender Fonds im Ministerium für Nationale Verteidigung, den Landkommandos, Marine- und Luftwaffenkommandos und Militärkrankenhäusern vom 10 mit der Nummer 6 hat wurde in „Das Gesetz über revolvierende Fonds des Ministeriums für nationale Verteidigung“ geändert.

ARTIKEL 10- Der Ausdruck „Kapazität und Kapazität in Militärkrankenhäusern“ im ersten Absatz von Artikel 3225 des Gesetzes Nr. 1 wurde in „Kapazitäten“ geändert.

ARTIKEL 11 – Artikel 3225 des Gesetzes Nr. 2 wurde wie folgt geändert.

„ARTIKEL 2- Die in diesem Gesetz erwähnte Institution; Generaldirektion für Karten, Abteilung für Navigation, Hydrographie und Ozeanographie, Abteilung für Personalversorgung, Abteilung für Archive und Militärgeschichte sowie für Krankenhäuser, Fabriken, Werften, Werkstätten, Nähereien, Versorgungs- und Wartungszentren, Druckereien, Labors und Museen , Militärkapellen und Bands und militärische Einrichtungen wie Schulen und Universitäten.

ARTIKEL 12 – Artikel 3225 des Gesetzes Nr. 3 wurde wie folgt geändert.

„ARTIKEL 3 – Insgesamt wurden Unternehmen, die unter dieses Gesetz fallen, Kapital in Höhe von einhundert Millionen Türkischen Lira zugewiesen.

Die Höhe des zugeteilten Kapitals kann durch Beschluss des Präsidenten bis auf das Fünffache erhöht werden.

Die Zuweisung des revolvierenden Fonds an die Unternehmen und die Kürzung oder Erhöhung der zugewiesenen Beträge erfolgt durch das Verteidigungsministerium.

ARTIKEL 13- Der folgende Absatz wurde zu Artikel 3225 des Gesetzes Nr. 10 hinzugefügt.

„Nicht mehr als den Betrag, der sich aus der Multiplikation des (750)-Indikators und des maximalen (12.000)-Indikators pro Monat mit dem monatlichen Beamtenkoeffizienten für das Personal anderer öffentlicher Einrichtungen und Organisationen ergibt, die in den für die Personal- und Militärstudentenrekrutierung eingerichteten Kommissionen tätig sind Aktivitäten des Verteidigungsministeriums Gebühren können aus den Einnahmen des revolvierenden Fonds gezahlt werden. Die zu entrichtende Gebühr unterliegt außer der Stempelsteuer keiner Besteuerung oder Abzüge.“

ARTIKEL 14- Der folgende zusätzliche Artikel wurde dem Gesetz Nr. 3225 hinzugefügt.

„ZUSATZARTIKEL 2 – Über die von den Einnahmen des National Defense University Revolving Fund vorzunehmenden Abzüge, die zu erhebenden Steuern, die Verteilung und Zuweisung der Einnahmen und die aus diesen Einnahmen zu leistenden Zahlungen an die akademischen Administratoren und Generalsekretär der Universität, einschließlich des Rektors, und für ziviles und militärisches akademisches Personal, (c) und (h) ) Klauseln, werden die Bestimmungen von Artikel 4 des Hochschulgesetzes vom 11 mit der Nummer 1981 angewendet.

Bei der Bestimmung der Zuzahlungsgrundlage gemäß Artikel 27 des Gesetzes Nr. 7 sind diejenigen, die ihre Renten gemäß dem Personalgesetz Nr. 1967 der türkischen Streitkräfte vom 926 beziehen, die Zivilpersonen mit demselben akademischen Titel und Grad, die ihre Renten nach dem Hochschulpersonalgesetz Nr. 2547 vom 58 beziehen, wobei die finanziellen Rechte der Lehrenden berücksichtigt werden.

Der Nettobetrag der gemäß Artikel 9 Absatz 11 Satz 2016 des Gesetzes Nr. 6756 vom 8 zu leistenden Zahlung wird von dem für denselben Monat zu zahlenden Nettobetrag abgezogen Dieser Artikel."

ARTIKEL 15- Der folgende vorläufige Artikel wurde in das Gesetz Nr. 3225 aufgenommen.

„VORLÄUFIGER ARTIKEL 2 – Der auf einhundert Millionen türkische Lira erhöhte Kapitalbetrag wird durch die Gewinne gedeckt, die aus dem Betrieb des bestehenden Kapitals erzielt werden.“

ARTIKEL 16- Der folgende vorläufige Artikel wurde dem Privatfachgesetz Nr. 18 vom 3 hinzugefügt.

„VORLÄUFIGER ARTIKEL 6- Während die erforderlichen Bewerbungsbedingungen vorliegen, um vom Fachunteroffizier zum Unteroffizier gemäß Artikel 15 Absatz (a) des ersten Absatzes dieses Gesetzes zu wechseln, aufgrund operativer oder ausländischer operativer Aufgaben, die in der durchgeführt werden Zeitraum vom 1 bis zum Datum des Inkrafttretens dieses Artikels Personen, die bereit sind, sich zu bewerben oder an der Auswahlprüfung teilzunehmen; Unter der Voraussetzung, dass sie die weiteren im selben Satz genannten Voraussetzungen mit Ausnahme des Dienstjahres erfüllen, können sie ihren Prüfungsanspruch ab der ersten Auswahlprüfung, die nach dem Ende des Prüfungsanspruchs abgehalten wird, und darüber hinaus ausüben dem Datum des Inkrafttretens dieses Artikels für diejenigen, die noch das Recht haben, die Prüfung abzulegen, und nicht über den Zeitraum hinaus, in dem sie die Prüfung nicht ablegen können.

ARTIKEL 17- Im ersten Absatz von Artikel 25 des Rekrutierungsgesetzes vom 6 mit der Nummer 2019 folgt auf die Wendung „und für den Militärdienst geeignet“ die Wendung „dienstbereit“ und die Wendung „gültig am am Tag der Zahlung“ nach dem Zusatz „Kennzahl 7179“ angefügt, der dritte Satz des zweiten Absatzes aufgehoben, der letzte Satz des zweiten Absatzes und der sechste Absatz des Artikels wie folgt geändert: Absatz wurde dem nach dem sechsten Absatz kommenden Artikel hinzugefügt und der andere Absatz wurde entsprechend fortgesetzt.

„Diejenigen, die nach der Wahl das Recht auf Militärdienst erhalten, aber darauf verzichten, erhalten kein neues Recht.“

„(6) aus bezahltem Wehrdienst;

a) die ihren eigentlichen Wehrdienst angetreten haben,

b) Unter denjenigen, die bis zum Bewerbungstermin versteckt oder anderweitig der Anwesenheit fernbleiben, diejenigen, die sich für den Wehrdienst mit Bezahlung bewerben, aber vor der Wahl aufgeben, oder diejenigen, die ihre Zahlungen nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Bewerbungstermin leisten ,

Das können sie nicht ausnutzen."

„(7) Zusätzlich zu dem Betrag im ersten Absatz dieses Artikels wird für jeden Monat des Zeitraums ab dem Datum der verdeckten oder vernachlässigten Abwesenheit bis zum Datum der Antragstellung eine zusätzliche Gebühr für diejenigen erhoben, die verdeckt abwesend sind oder andernfalls bis zum Datum der Antragstellung. Das Zusatzentgelt errechnet sich aus der Multiplikation der Richtzahl 3.500 mit dem am Tag der Auszahlung gültigen Monatsbeiwert des Beamten und der monatlichen Gesamtzeit der Fehlzeiten, der Versäumnisse und der Restzeit ohne triftige Entschuldigungen. Bei der Berechnung der Frist aufgrund der in diesem Absatz genannten Zusatzgebühr gelten 1 bis 30 Tage als Monat. Tage, die einen Monat überschreiten, werden berechnet, indem sie zum Folgemonat addiert werden.

ARTIKEL 18- Der folgende vorläufige Artikel wurde in das Gesetz Nr. 7179 aufgenommen.

„Die Verfahren und Grundsätze bezüglich der Zählung derjenigen, die gemäß dem abgeschafften Gesetz Nr. 1111 vom Umfang des Wehrdienstes in ausländischer Währung ausgeschlossen sind, haben ihren Wehrdienst abgeleistet.

VORLÄUFIGER ARTIKEL 2 - (1) Unter denjenigen, die gemäß dem aufgehobenen Gesetz Nr. 1111 vom Umfang des Militärdienstes mit ausländischer Währung ausgeschlossen sind; Wer vom Umfang des Wehrdienstes in Fremdwährung ausgeschlossen ist, weil er dem Ausland zu zahlende Gelder nicht gezahlt hat oder sich in einem Kalenderjahr insgesamt 184 Tage oder mehr im Land aufgehalten hat, soll sich an den Ausländer wenden Repräsentanzen oder Waffengattungen von sich selbst, ihren Bevollmächtigten oder Betreuern bis zum 31 und der Betrag ergibt sich aus der Multiplikation der Kennzahl von 12 mit dem monatlichen Beamtenkoeffizienten, bei Zuzahlungen innerhalb von 2025 Werktagen ab Datum der Antragstellung in Euro oder gleichwertiger Fremdwährung gemäß dem von der Zentralbank der Republik Türkei festgelegten Devisenkaufkurs;

a) Wer zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als den in Artikel 39 Absatz 10 genannten Betrag an Fremdwährung vorausbezahlt hat, hat seinen Wehrdienst abgeleistet, wenn er den fehlenden Betrag innerhalb von XNUMX Werktagen nachzahlt ab Bewerbungsdatum.

b) Wenn der von ihnen vorausgezahlte Betrag in Fremdwährung am Tag der Antragstellung gleich oder höher ist als der Betrag nach Artikel 39 Absatz XNUMX, gilt der Wehrdienst als abgeleistet. Die von ihnen gezahlte Fremdwährung wird jedoch nicht erstattet.

(2) Zahlungen in Fremdwährung, die gemäß diesem Artikel zu leisten sind; Ausländische Repräsentanzen im Ausland werden von der Zentralbank der Republik Türkei im Rahmen der Bestimmungen des siebten und achten Absatzes des Artikels 39 eingezogen und als Einnahmen im Haushalt verbucht.“

ARTIKEL 19- Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.

ARTIKEL 20 – Der Präsident der Republik führt die Bestimmungen dieses Gesetzes aus.“

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