Verordnung über Umweltmanagementdienste, veröffentlicht im Amtsblatt

Verordnung über Umweltmanagementdienste, veröffentlicht im Amtsblatt
Verordnung über Umweltmanagementdienste, veröffentlicht im Amtsblatt

Die Verordnung über Umweltmanagementdienste wurde im Amtsblatt vom 1. November 2022 veröffentlicht, das vom Ministerium für Umwelt, Urbanisierung und Klimawandel erstellt wurde. In der Verordnung wurde der Begriff „Umweltbeauftragter“ im Rahmen von Artikel 7410 des Gesetzes Nr. 4 zur Änderung des Umweltgesetzes und einiger Gesetze gestrichen. In der neuen Verordnung, die Unternehmen die Verpflichtung zur „Übereinstimmungsbescheinigung für den Standort“ auferlegt, gilt auch die Bedingung, dass die zwischen Unternehmen und Unternehmen abzuschließenden Verträge auf der Grundlage des vom Ministerium festgelegten „Mindestpreistarifs“ abgeschlossen werden neu definiert worden. Mit der vorgenommenen Novelle wurden u. a. die Qualität und Quantität des Personals von Umweltmanagement- und Umweltberatungsfirmen, Arbeitsbedingungen, Beratungshonorare, Beschäftigung neuer Absolventen geregelt. Darüber hinaus wurden mit dieser Verordnung zusätzliche Kriterien für 674 bestehende Umweltberatungsfirmen und neu zu eröffnende Unternehmen im Bereich Umweltmanagementdienstleistungen eingeführt.

Das Ministerium für Umwelt, Urbanisierung und Klimawandel hat die Verordnung über Umweltmanagementdienste geändert. Mit der vorgenommenen Änderung wurde der Begriff „Umweltbeauftragter“ mit dem 4. Artikel des Gesetzes zur Änderung des Umweltgesetzes und einiger Gesetze gestrichen.

In der Erklärung des Ministeriums wurde festgestellt, dass die Verordnung über Umweltmanagementdienste vom 30. Juli 2019 mit der Nummer 30847 aufgehoben wurde und die neue Verordnung am 1. November 2022 im Amtsblatt veröffentlicht wurde und in Kraft trat. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass die Verordnung geändert wurde, um die im Gesetz vorgenommene Änderung der Verordnung widerzuspiegeln und die Servicequalität zu erhöhen.

Mit der in Kraft getretenen Neuregelung wurde in der Stellungnahme des Ministeriums auch geregelt, dass unter anderem die Qualität und Quantität des Personals von Umweltmanagement- und Umweltberatungsfirmen, Arbeitsbedingungen, Beratungshonorare, Beschäftigung neuer Absolventen geregelt werden.

„Mit der Verordnung wurden zusätzliche Kriterien für 674 bestehende Umweltberatungsfirmen und neu zu eröffnende Unternehmen im Bereich Umweltmanagementdienstleistung eingeführt.“

In der Stellungnahme des Ministeriums werden zusätzliche Kriterien für die bestehenden 674 Umweltberatungsfirmen und neu zu eröffnende Unternehmen im Bereich Umweltmanagementdienstleistung wie folgt aufgeführt:

– Vor den Angemessenheitsbescheinigungsanträgen des Umweltberatungsunternehmens wurde die Anforderung „Location Compliance Letter“ eingeführt, die besagt, dass die räumlichen Bedingungen des Büros des Unternehmens geeignet sind.

– Um den von den Unternehmen zu zahlenden Dienstleistungspreis für die von den Umweltberatungsfirmen für die Unternehmen erbrachten Umweltmanagementleistungen zu vereinheitlichen und einen unlauteren Wettbewerb zwischen den Dienstleistern zu verhindern, wurde festgelegt, dass die zu schließenden Verträge zwischen den Unternehmen und den Firmen über den vom Ministerium festgelegten Mindestpreistarif erfolgen.

– Die Anzahl der im Unternehmen einzustellenden Mitarbeiter ist gestiegen, wodurch der Weg für die Einstellung neuer Absolventen geebnet ist.

– Je nach Bedeutung der Umweltauswirkung der Nichteinhaltung der Umwelt, die im Unternehmen auftreten wird, ist es obligatorisch, diese innerhalb von spätestens 90 Tagen zu beseitigen.

– Es wurden Bestimmungen hinzugefügt, um die Qualität der Umweltmanagementdienstleistung zu erhöhen, indem sichergestellt wird, dass das Personal nur im Rahmen der Umweltgesetzgebung des Unternehmens arbeitet, für das es arbeitet.

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