Es wurden Grundsätze bezüglich der Rohmilchunterstützungszahlungen festgelegt

Es wurden Grundsätze bezüglich der Unterstützungszahlungen für Cig-Milch festgelegt
Es wurden Grundsätze bezüglich der Rohmilchunterstützungszahlungen festgelegt

Das Ministerium für Land- und Forstwirtschaft hat die Verfahren und Grundsätze für die Beihilfezahlungen für Rohmilch festgelegt. Das Umsetzungskommuniqué des Ministeriums zur Rohmilchförderung und Regulierung des Milchmarktes ist nach Veröffentlichung im Amtsblatt am 1. Januar in Kraft getreten.

Mit dem Kommuniqué wurden die Verfahren und Grundsätze in Bezug auf die Unterstützungszahlungen, die in der Verordnung über die in den Jahren 2023-2024 zu leistende Rohmilchunterstützung und der Regulierung des Milchmarktes, die durch den Präsidialbeschluss in Kraft gesetzt wurde, enthalten sind bestimmt.

Demnach werden die für die Rohmilchförderung und die Regulierung des Milchmarktes erforderlichen Mittel aus den Mitteln zur Förderung der Tierhaltung im Haushalt gedeckt.

In diesem Zusammenhang auf der Grundlage der erstellten Zahlungsübersicht; Die Unterstützungszahlungen werden für Kuh-, Büffel-, Schaf- und Ziegenmilch über die vom Ministerium festzulegenden Zeiträume, Kriterien und Einheitspreise geleistet.

Rohmilchförderung, die die von ihr erzeugte Rohmilch gegen Rechnung/E-Rechnung/E-Archiv-Rechnung/Erzeugerbeleg/E-Erzeugerbeleg über die Erzeuger- oder Züchterorganisation oder deren Partnerschaften an milchverarbeitende Betriebe verkauft sie haben einen Anteil von mehr als 50 Prozent und an die Züchter, die Mitglieder einer Erzeuger-Züchter-Organisation sind, die sich monatlich in der Datenbank des Milchregistrierungssystems (BSKS) des Ministeriums registriert.

Von der Förderung profitieren auch Erzeuger, die ihre Rohmilch im Rahmen der Milchmarktordnung über Erzeugerorganisationen in Milchprodukte umwandeln.

Die Betriebe, die von der Rohmilchförderung profitieren, und die Tiere, von denen die Milch gewonnen wird, müssen bei TÜRKVET registriert sein.

Die Übereinstimmung von Milchkühltanks, Milchannahmestellen und Milchabfüllanlagen mit den Bestimmungen der geltenden Gesetzgebung wird überprüft.

Bei der Unterstützung von Rohmilch sind Erzeuger-Züchter-Organisationen, die dem Züchter Beschwerden bereiten, indem sie die den Erzeuger-Züchter-Organisationen übertragenen Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten nicht rechtzeitig erfüllen, für die Beseitigung der Beschwerden verantwortlich.