Presseanzeige Institution Amtliche Bekanntmachung und Anzeigenverordnung Veröffentlicht im Amtsblatt

Presseagentur
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Die amtliche Ankündigungs- und Anzeigenverordnung der Pressewerbungsinstitution, die das Amtsblatt vom 01. Februar 2023 mit der Nummer 32091 veröffentlicht, wurde zum Gesetz. Gemäß dem am 01.04.2023 in Kraft tretenden Gesetz können Internet-Nachrichtenseiten Anzeigen und Anzeigeneinnahmen von der Presse-Werbeagentur erzielen, nachdem sie den monatlichen Verkehrsdurchschnitt erreicht haben, der durch Provinzen, Personaleinsatz und Wartezeitbedingungen bestimmt wird.

Folgende Regelungen treten in Kraft:

  1. Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Anzeigenportal der Presseagentur
  2. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Pressewerbeanstalt
  3. Amtliche Bekanntmachungs- und Anzeigenverordnung
  4. Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Empfang und die Verbreitung amtlicher Bekanntmachungen und Anzeigen im elektronischen Umfeld

Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Anzeigenportal der Presseagentur

ARTIKEL 1- 12/12/2020 Pressemitteilung der Werbeagentur, veröffentlicht im Amtsblatt, datiert und nummeriert 31332 Portal Der Ausdruck „in Zeitungen“ in Artikel 1 Absatz XNUMX der Verordnung wurde in „Zeitungen und Internet-Nachrichtenseiten“ geändert.
ARTIKEL 2- Im ersten Absatz von Artikel 3 derselben Verordnung „2 NCI“ wurde in „2, 45/A“ geändert.
ARTIKEL 3- Der Titel von Artikel 5 derselben Verordnung wurde in „Pflicht zur Veröffentlichung in Zeitungen und Internet-Nachrichtenseiten“ geändert, und der erste Absatz wurde wie folgt geändert.
„(1) In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes, des Präsidialerlasses, der Verordnungen und anderer Rechtsvorschriften sind die offiziellen Ankündigungen, die in Zeitungen und Internet-Nachrichtenseiten gemäß dem Gesetz Nr. auf dem Portal wird auch veröffentlicht.“
ARTIKEL 4- Die gleiche Verordnung 6 th Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„(1) Bekanntmachung gemäß einer gesetzlichen Bestimmung auf dem Portal Veröffentlichungspflichtige amtliche Bekanntmachungen, Bekanntmachungen des Portals Darüber hinaus kann es durch die Behörde in einer Zeitung oder Internet-Nachrichtenseite veröffentlicht werden, die berechtigt ist, offizielle Anzeigen gemäß dem im Rahmen des dritten Absatzes festgelegten Tarif zu veröffentlichen. Die Verfahren und Grundsätze bezüglich der Veröffentlichung dieser Bekanntmachungen werden vom Verwaltungsrat festgelegt.“
ARTIKEL 5- Die gleiche Verordnung 7 NCI Der Ausdruck „Ankündigung auf den Websites von Zeitungen“ im ersten Absatz des Artikels wurde in „Ankündigung“ geändert.
ARTIKEL 6- 7 derselben Verordnung NCI Der folgende Artikel wurde hinzugefügt, um nach dem Artikel zu kommen.
"Inserat auf dem Portal amtliche Bekanntmachungen kostenlos veröffentlicht werden
ARTIKEL 7/A- (1) Gemäß Gesetz, Präsidialdekret und Verordnungen sind die Ankündigungen der dem Präsidium angeschlossenen Institutionen und Organisationen, Ministerien, angeschlossenen, verbundenen oder verbundenen Institutionen und Organisationen und anderer Institutionen und Organisationen, die dazu verpflichtet sind auf der eigenen Website veröffentlicht werden, werden ebenfalls angekündigt. auf dem Portal Veröffentlichung ist Pflicht. Werbung für diese Anzeigen auf dem Portal Für die Veröffentlichung wird keine Gebühr erhoben.
(2) Offizielle Bekanntmachungen, Bekanntmachungen im Rahmen von Artikel 2004 des Vollstreckungs- und Konkursgesetzes Nr. 114 auf dem Portal Die Veröffentlichung ist kostenlos.“
ARTIKEL 7- Nach dem Satz „Dritte“ in Artikel 10 Absatz XNUMX derselben Verordnung wurden der Satz „nicht kopieren, veröffentlichen, veröffentlichen lassen“ und der folgende Absatz in denselben Artikel eingefügt.
„(2) Die Unterwerfung der im ersten Absatz aufgeführten gewerblichen Tätigkeiten bedarf der Genehmigung der Behörde.“
ARTIKEL 8- 11 derselben Verordnung wird wie folgt geändert:
„ARTIKEL 11 – (1) In Fällen, in denen diese Verordnung keine Bestimmung enthält; Das Gesetz Nr. 195, der Preistarif für amtliche Anzeigen für das betreffende Jahr, die Verordnung über die Einrichtung der Pressewerbung, die Verordnung über amtliche Bekanntmachungen und Anzeigen, die Verordnung über den Kauf und die Verbreitung von amtlichen Anzeigen und Anzeigen im elektronischen Umfeld, die Beschlüsse der Generalversammlung der Institution und andere relevante Rechtsvorschriften gelten.
ARTIKEL 9- Diese Verordnung 1/4/2023 tritt am in Kraft.
ARTIKEL 10- Die Bestimmungen dieser Verordnung werden vom Generaldirektor der Institution für Pressewerbung ausgeführt.

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Pressewerbeanstalt

VERORDNUNG ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ÜBER PRESSEMITTEILUNGEN

ARTIKEL 1- 12/12/1997 Der zweite Teil und Artikel 23198 der im Amtsblatt vom 113 und mit der Nummer XNUMX veröffentlichten Verordnung über die Einrichtung der Pressewerbung wurden aufgehoben.
ARTIKEL 2- Diese Verordnung 1/4/2023 tritt am in Kraft.
ARTIKEL 3- Die Bestimmungen dieser Verordnung werden vom Generaldirektor der Institution für Pressewerbung ausgeführt.

Amtliche Bekanntmachungs- und Anzeigenverordnung

OFFIZIELLE ANKÜNDIGUNGS- UND WERBEREGELUNG

TEIL EINS

Allgemeine Bestimmungen

KAPITEL EINS

Vorläufige Bestimmungen

Ziel

ARTIKEL 1- (1) Zweck dieser Verordnung ist es, die Qualifikationen und Aufgaben der Zeitschriften, in denen amtliche Bekanntmachungen und Anzeigen veröffentlicht werden, festzulegen und ihre Verbreitung ohne Meinungsverschiedenheiten und Rechtsprechung sicherzustellen.

Anwendungsbereich

ARTIKEL 2- (1) Diese Verordnung regelt den Geltungsbereich, die Verbreitung, die Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachungen und Anzeigen, das Recht zur Herausgabe von amtlichen Bekanntmachungen und Anzeigen, die Pflichten und Befugnisse des Vermittlers, die Qualifikationen und Pflichten der Zeitschriften, die amtliche Bekanntmachungen und Anzeigen veröffentlichen, und die Bestimmungen über Kontrollverfahren und -grundsätze.

(2) Zusätzlich zu den Veröffentlichungen von Nachrichten- und Fotoagenturen, industrial digital Maschinen Ausgenommen Schreibwaren, Büro-, Desktop- oder tragbare Digitaldruckmaschinen, Computerdrucker, Vervielfältigungsgeräte und Fotokopierer, veröffentlicht oder vervielfältigt oder in Faszikeln wie Enzyklopädien, Bulletins und veralteten Veröffentlichungen und amtlichen Bekanntmachungen und Anzeigen veröffentlicht, ungeachtet ihrer Definition, Qualität und Quantität Hinsichtlich des Rechts auf Veröffentlichung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nicht für digitale Medien, die nicht die Funktion einer Internet-Nachrichtenseite aufweisen, einschließlich der Websites von Nachrichten- und Fotoagenturen.

(3) Verwaltungen im Bereich der Zentralregierung, lokale Verwaltungen, Sozialversicherungsträger, staatliche Wirtschaftsunternehmen, Unternehmen mit öffentlicher Rechtspersönlichkeit und verbundene Unternehmen, deren Kapital mehr als die Hälfte gehört, diesen Anstalten, Zeitungen und Internet-Nachrichtenseiten andere per Gesetz oder per Präsidialerlass errichtete Einrichtungen oder deren Tochtergesellschaften hat nicht das Recht, offizielle Ankündigungen zu veröffentlichen, und es werden keine offiziellen Ankündigungen in Zeitschriften veröffentlicht, die von professionellen Presseorganisationen speziell für Ramadan und Opferfeste und nationale Feiertage herausgegeben werden.

(4) Die Bestimmungen des ersten Teils dieser Verordnung gelten für diejenigen, die zur Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen oder Anzeigen berechtigt sind, sowie für alle Zeitschriften, die eine Veröffentlichung beantragt haben.

Unterstützung

ARTIKEL 3- (1) Diese Verordnung, 2/1/1961 Es wurde auf der Grundlage der Artikel 195, 34, 35, 36/A, 45 und des vorläufigen 53 des Gesetzes über die Organisation der Institution für Pressewerbung vom und mit der Nummer 9 erstellt.

Begriffsbestimmungen

ARTIKEL 4- (1) In dieser Verordnung;

a) Presseausweis: 13/6/1952 Als Ergebnis der Arbeit, die dem Gesetz über die Regelung der Beziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmern im Presseberuf Nr. 5953 vom 9, 6 des Pressegesetzes Nr. 2004 vom 5187 unterliegt. NCI Personalausweis ausgestellt gemäß Unterabsatz (n) des ersten Absatzes des Artikels,

b) Chefhändler: Gegründet zum Zwecke der Zeitungsverteilung, Mitarbeiter, Fahrzeug und Technik Ausrüstung Gegebenenfalls ein Unterhändler von Exemplaren, die er von Zeitungen im Rahmen eines Vertrags erhalten hat, indem er die physischen Bedingungen trägt, oder die Einrichtung, die die Verteilung direkt an die Endpunkthändler durchführt, falls nicht,

c) Wartezeit: die nach den einschlägigen Artikeln dieser Verordnung festgelegten Fristen, damit die Zeitschriften das Recht zur Veröffentlichung amtlicher Ankündigungen oder Anzeigen erlangen,

ç) Zeitschrift: Zeitschriften, die die Veröffentlichung amtlicher Anzeigen beantragt haben oder zur Veröffentlichung dieser Anzeigen berechtigt sind, deren Erscheinungsdauer zwischen mindestens wöchentlich und höchstens drei Monaten liegt und die im fünften Teil dieser Verordnung enthalten sind,

d) Direktverkehr: Der Verkehr, der durch die direkte Eingabe des Domainnamens der Internet-Nachrichtenseite in den Internetbrowser ohne Umleitung generiert wird,

e) Rechnung: 4/1/1961 Rechnung ausgestellt gemäß dem Steuerverfahrensgesetz vom und 213,

f) Intellektueller Arbeiter: Eine Person, die in Geschäftsfeldern im Zusammenhang mit Presse- und Rundfunktätigkeiten intellektuell arbeitet,

g) Zeitung: Weit verbreitete, regionale oder lokale Zeitungen, die die Veröffentlichung von amtlichen Ankündigungen und Anzeigen beantragt haben oder haben,

ğ) Generalversammlung: Presseanzeige Institution Generalversammlung,

h) Indikator: Die Zahl, die das monatliche amtliche Anzeigenkontingent von Zeitungen und Internet-Nachrichtenseiten bestimmt, die amtliche Anzeigen veröffentlichen,

ı) Inhalt: Alle visuellen, akustischen oder schriftlichen Elemente in den Zeitschriften,

i) İLANBİS (Anzeigen-Informationssystem): Das System, in dem die offiziellen Ankündigungen und Anzeigen von den Inserenten elektronisch empfangen werden, ihre Verteilung an die Zeitschriften und die Verfahren bezüglich der Qualifikationen und Pflichten, die den Zeitschriften von der Generalversammlung auferlegt werden ,

j) Ankündigung Portal: Die Website, auf der Werbung und Werbeveröffentlichungsdienste angeboten werden, bestehend aus dem Domainnamen „ilan.gov.tr“, der der Press Advertisement Agency gehört, und seinen Subdomains,

k) Unterschrift: Eine handschriftliche oder sichere elektronische Unterschrift,

l) Internet-Nachrichtenseite: Internet-Nachrichtenseiten innerhalb der Grenzen der Türkei, die eingerichtet wurden, um Nachrichten und Kommentarinhalte im Internet zu präsentieren, ihre Inhalte unter Verwendung verschiedener Multimedia zu veröffentlichen, deren Qualifikationen und Aufgaben von der Generalversammlung festgelegt werden und die sich auf die Veröffentlichung beziehen von amtlichen Bekanntmachungen und Anzeigen,

m) Arbeitstag: 17/3/1981 Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 2429 über Nationalfeiertage und allgemeine Feiertage sind die Tage, die Feiertage sind, und die Werktage außer Samstagen und Sonntagen,

n) Kategorie: Die Bedingungen für die Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachung und die Klassifizierung, die ihrer Verbreitung zugrunde liegt,

o) Steuerplatine: Der Vorstand, der gebildet wird, um zu überwachen, ob die Zeitschriften für amtliche Bekanntmachungen und Anzeigen die in dieser Verordnung auferlegten Aufgaben rechtzeitig und vollständig erfüllen,

ö) Institution: Institution für Presseanzeigen,

p) Verrechnung: Die Wiedergabe der amtlichen Bekanntmachung von Zeitungen oder Internet-Nachrichtenseiten in Höhe der amtlichen Bekanntmachungsquote für Zeiträume, in denen gegen die von der Mitgliederversammlung festgelegten Auflagen verstoßen wird, an andere Zeitungen oder Internet-Nachrichtenseiten, die zur Veröffentlichung berechtigt sind an derselben Veröffentlichungs- oder Quotenstelle im Verhältnis zu ihren Indikatoren,

r) Aussetzung des Rechts zur Veröffentlichung einer amtlichen Bekanntmachung: Wird gegen die von der Mitgliederversammlung festgelegten Auflagen verstoßen und festgestellt, dass dieser Zustand fortbesteht, erfolgt bis zur Beseitigung des Verstoßes keine amtliche Bekanntmachung,

s) Anzahl der Seitenaufrufe: Die Zahl, die die Gesamtzahl der Seitenaufrufe von Besuchern einer Internet-Nachrichtenseite ausdrückt,

ş) Endstellenhändler: Die Verkaufsstelle, im Printmedienbereich auch Thekenverkauf genannt, die dem Leser die vom Haupthändler oder Unterhändler gelieferten Zeitungsexemplare leicht zugänglich anbietet,

t) Zeitschriften: Zeitungen, Zeitschriften und Internet-Nachrichtenseiten, die Erklärungen gemäß dem Gesetz Nr. 5187 abgeben und über die in dieser Verordnung festgelegten Qualifikationen verfügen,

u) Sub-Händler: Zum Zweck der Zeitungsverteilung gegründet, Mitarbeiter, Fahrzeug und Technik Ausrüstung Lieferung der vom Haupthändler versandten Exemplare der Zeitung an die Endpunkthändler, indem die physischen Bedingungen mit dem Unternehmen transportiert werden; Stadt, Landkreis oder Region zum Chefhändler verbundenes Unternehmen,

ü) Einzelner Besucher: Ein Besucher, der sich von derselben IP auf der Internet-Nachrichtenseite anmeldet und nur einmal gezählt wird,

v) Entschädigung: Der Betrag der amtlichen Bekanntmachung, der der Quote der amtlichen Bekanntmachungen für die Zeiträume entspricht, in denen Zeitungen oder Internet-Nachrichtenseiten das Recht zur Veröffentlichung haben, ihnen aber die Veröffentlichung entzogen wurde, wird von anderen Zeitungen oder Internet-Nachrichtenseiten abgezogen, denen dies zugestanden wurde das Recht, an derselben Veröffentlichungs- oder Quotenstelle im Verhältnis zu den entsprechenden Zeitungs- oder Internet-Nachrichtenseiten zu veröffentlichen, um auf der Nachrichtenseite wiedergegeben zu werden,

y) Vertreter der juristischen Person: Falls der Eigentümer der Veröffentlichung eine juristische Person ist, die echte Person, die aus den Geschäftsführern durch den bevollmächtigten Vorstand dieser juristischen Person gemäß dem Gesetz Nr. 5187 bestimmt wird,

z) Nur Anzeigen veröffentlichen: Zeitschriften, die beantragt haben, nur offizielle Anzeigen zu veröffentlichen und die Bedingungen des fünften Teils zu erfüllen,

aa) Weit verbreitete Zeitung: Eine Tageszeitung, die von einer einzigen Presse-Rundfunkorganisation mit demselben Namen herausgegeben und in mindestens 70 % des Landes, in mindestens einer Provinz in jeder geografischen Region verbreitet und zum Verkauf angeboten wird,

bb) Veröffentlichungsrecht: Das Recht zu haben, amtliche Bekanntmachungen oder Anzeigen zu veröffentlichen,

cc) Tag der Veröffentlichung: Das auf den Seiten und Etiketten der Zeitungen angegebene Datum und die Zeit zwischen 00.00 und 23.59 Uhr für jeden Tag auf den Internet-Nachrichtenseiten,

drei) Sendungseigentümer: Die natürliche oder juristische Person, die in der gemäß Gesetz Nr. 5187 abgegebenen Erklärung angegeben ist,

dd) Art der Veröffentlichung: Welche der allgemeinen, regionalen oder lokalen Veröffentlichungsarten, die in der gemäß dem Gesetz Nr. 5187 abgegebenen Erklärung angegeben sind, die Zeitungen und Zeitschriften in den Anwendungsbereich fallen,

ee) Erscheinungsort und Quotenort: Gemäß der gemäß Gesetz Nr. 5187 abgegebenen Erklärung der Erscheinungsort in Artikel 31 für Zeitungen; Quotenplätze nach § 53 für Internet-Nachrichtenseiten,

ff) Lokalzeitung: Eine Zeitung, die täglich oder an mindestens zwei Tagen in der Woche erscheint, vertrieben und verkauft wird, indem sie in einer einzigen Siedlung gedruckt wird,

gg) Vorstand: Vorstand der Pressewerbungsagentur,

Ausdruck würde.

ZWEITER TEIL

Anzeigen und Anzeigen

offizielle Ankündigungen

ARTIKEL 5- (1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung;

a) Bekanntmachungen, die gemäß Gesetz, Präsidialerlass, Satzung oder Verordnung veröffentlicht werden müssen,

b) Bekanntmachungen, die nicht den Charakter von Anzeigen haben, von Verwaltungen im Bereich der Zentralregierung, kommunalen Verwaltungen, Sozialversicherungsträgern, Universitäten, Kammern und Warenbörsen, Gewerkschaften, Rechtsanwaltskammern, staatlichen Wirtschaftsunternehmen, Organisationen, deren Kapital mehr als die Hälfte gehört an juristische Personen des öffentlichen Rechts und deren verbundene Unternehmen,

Beamte ist eine Anzeige.

(2) Pflichtbekanntmachungen privater Vereinigungen im Sinne von Absatz XNUMX Buchstabe a gelten nicht als amtliche Bekanntmachungen.

offizielle Anzeigen

ARTIKEL 6- (1) Als Werbung gelten Inhalte, die in Zeitschriften in Bild-, Ton- oder Schriftform veröffentlicht werden, um einen materiellen oder immateriellen Vorteil zu erlangen, wie etwa um Popularität für etwas oder eine Idee zu erlangen, oder zu Werbezwecken.

(2) Offizielle Werbung, 195 des Gesetzes Nr. 42 NCI Hierbei handelt es sich um Anzeigen, die von den in Artikel 5 Absatz XNUMX Buchstabe b dieser Verordnung aufgeführten Dienststellen und Organisationen, anderen durch Gesetz oder Präsidialdekret errichteten Einrichtungen oder ihren Tochtergesellschaften an Zeitschriften ausgegeben werden.

(3) Amtliche Anzeigen werden durch die Agentur in Zeitschriften veröffentlicht, die das Recht haben, amtliche Anzeigen entsprechend den Präferenzen der Inserenten zu veröffentlichen.

(4) Nachrichten, Bilder, Videos, Texte und dergleichen, die Werbung oder Werbung sind. zögern Es wird angegeben, dass es sich um eine Werbung oder um Werbung handelt, ohne Raum zu lassen.

Mittlerpflicht bei amtlichen Bekanntmachungen und Anzeigen

ARTIKEL 7- (1) Die Anstalt sorgt dafür, dass amtliche Bekanntmachungen und Anzeigen, Zeitschriften, die zur Veröffentlichung berechtigt sind, und Bekanntmachungen der Anstalt auf dem Portal vermittelt seine Veröffentlichung.

(2) Die Institution nimmt Sonderanzeigen und Anzeigen entgegen. Die Veröffentlichung, Veröffentlichung und Vermittlung von Sonderanzeigen und Anzeigen ist im Rahmen des Gesetzes Nr. 195 und der Bestimmungen dieser Verordnung kostenlos.

Zeitschriftenliste

ARTIKEL 8- (1) Die Anstalt gibt die Liste, die die Namen der Zeitschriften enthält, in denen amtliche Bekanntmachungen und Anzeigen geschaltet werden können, und andere für notwendig erachtete Informationen am letzten Geschäftstag eines jeden Monats auf ihren eigenen Websites bekannt.

(2) Informationen wie die Erlangung oder Aufhebung des Rechts zur Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachungen, die Wiedererlangung dieses Rechts, die Beendigung des Rechts zur Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachungen und Anzeigen sowie die Änderung des Namens oder Domainnamens sind in der Liste enthalten.

(3) Zeitungen und Nachrichtenseiten im Internet, die sich in der Wartefrist befinden, um das Recht zur Veröffentlichung amtlicher Anzeigen zu erlangen, werden ebenfalls in der Liste aufgeführt.

TEIL DREI

Amtliche Bekanntmachung und Recht zur Veröffentlichung von Werbung

Das Recht, offizielle Anzeigen zu veröffentlichen

ARTIKEL 9- (1) Zur Veröffentlichung amtlicher Anzeigen sind Zeitungen und Internet-Nachrichtenseiten berechtigt, die ihre Voraussetzungen und Pflichten vollständig und fristgerecht nach den nach den Kategorien dieser Verordnung festgelegten Verfahren und Grundsätzen erfüllen.

Das Recht, offizielle Anzeigen zu veröffentlichen

ARTIKEL 10- (1) Zeitschriften, die nur die Veröffentlichung von amtlichen Anzeigen verlangen, erlangen dieses Recht, wenn sie ihre Voraussetzungen und Pflichten nach den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren und Grundsätzen vollständig und rechtzeitig erfüllen. Zeitschriften unterliegen hinsichtlich des Rechts zur Veröffentlichung amtlicher Anzeigen den Bestimmungen des fünften Teils.

(2) Zeitungen und Nachrichtenseiten im Internet, die das Recht zur Veröffentlichung amtlicher Anzeigen haben oder auf die Erlangung dieses Rechts warten, haben auch das Recht zur Veröffentlichung amtlicher Anzeigen. Das Recht zur Veröffentlichung amtlicher Anzeigen von Zeitungen und Internet-Nachrichtenseiten, deren Recht zur Veröffentlichung amtlicher Anzeigen erlischt ebenfalls.

(3) Offizielle Anzeigen werden speziell für Ramadan- und Eid-al-Adha-Feiertage von professionellen Journalisten mit der höchsten Anzahl von Presseausweisen und ihren übergeordneten Organisationen in der Provinz, in der sie sich befinden, herausgegeben.

Voraussetzungen für die Erlangung des Veröffentlichungsrechts

ARTIKEL 11- (1) Damit Zeitschriften das Recht zur Veröffentlichung erhalten;

a) eine unterschriebene, amtliche Anzeige und Anzeige oder die Aufforderung, nur Anzeigen zu veröffentlichen, unter deutlicher Angabe des Erscheinungsortes oder der Quote,

b) auf ihren Antrag die einschlägigen Bestimmungen dieser Ordnung und sonstige von der Mitgliederversammlung festgelegte Voraussetzungen und Voraussetzungen erfüllen, die übertragenen Aufgaben übernehmen und fristgerecht erfüllen,

c) Vervollständigung der für sie bestimmten Wartefristen durch Erfüllung der Bedingungen dieses Artikels,

muss.

Festlegung der an die Institution zu sendenden Dokumente

ARTIKEL 12- (1) Die Generaldirektion ist ermächtigt, die im Geltungsbereich dieser Verordnung anzufordernden Unterlagen festzulegen.

Mitteilungen an die Institution

ARTIKEL 13- (1) Im Rahmen dieser Verordnung sind Informationen und Dokumente an die Institution über İLANBİS zu senden; Sie dürfen nicht falsch oder irreführend sein, vermitteln keine Rechte in Bezug auf die erklärten Angelegenheiten und stellen keine Vermutung der Richtigkeit oder Realität der darin enthaltenen Informationen dar.

Viertes Kapitel

Wartezeit Transaktionen

Standby-Zeit

ARTIKEL 14- (1) Zeitschriften unterliegen den in den einschlägigen Teilen dieser Verordnung festgelegten Wartezeiten, um das Recht zur Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen und/oder Anzeigen zu erlangen.

Bestimmung des Startdatums der Wartezeit

ARTIKEL 15- (1) Zeitungen oder Internet-Nachrichtenseiten haben eine Prüfung spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Eingang ihres Antrags auf Veröffentlichung einer amtlichen Bekanntmachung bei der Agentur zu beantragen. Als Beginn der Wartezeit gilt der Tag, an dem festgestellt wird, dass aufgrund der von der Generaldirektion auf Antrag durchzuführenden Prüfung oder Prüfung festgestellt wird, dass er über die genannten Voraussetzungen und Qualifikationen verfügt in den Bestimmungen dieser Verordnung über den Veröffentlichungs- oder Quotenplatz.

Pflichten während der Wartezeit

ARTIKEL 16- (1) Eine Zeitung oder Internet-Nachrichtenseite, die einer Wartefrist unterliegt, um das Recht zur Veröffentlichung einer amtlichen Anzeige zu erlangen, darf vor Ablauf dieser Frist keine amtliche Anzeige veröffentlichen. Andernfalls werden die im Gesetz Nr. 195 festgelegten Sanktionen angewendet.

(2) Zeitungen innerhalb der Wartefrist gemäß dem in der Erklärung gemäß Gesetz Nr. 5187 angegebenen Veröffentlichungsintervall; Andererseits müssen Internet-Nachrichtenseiten so veröffentlicht werden, dass sie die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllen, und Zeitungen und Internet-Nachrichtenseiten müssen alle anderen erforderlichen Qualifikationen aufweisen und die zugewiesenen Aufgaben erfüllen.

(3) Die Bestimmung des Artikels 113 Absatz XNUMX über die Zeitungen oder Internet-Nachrichtenseiten innerhalb der Wartefrist ist jedoch auf der Grundlage des Anfangsdatums der Wartefrist anstelle des Kalenderjahres anzuwenden.

ABSCHNITT FÜNF

Allgemeine Qualifikationen von Zeitungen und Internet-Nachrichtenseiten im Zusammenhang mit der Veröffentlichung offizieller Ankündigungen

Anwendungsbereich

ARTIKEL 17- (1) In diesem Abschnitt werden die von der Mitgliederversammlung festgelegten allgemeinen Voraussetzungen für den Beginn und Fortbestand des Rechts zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen von Zeitungen und Nachrichtenseiten im Internet geregelt.

Kaderanforderungen

ARTIKEL 18- (1) Zeitungs- und Internet-Nachrichtenseiten sind verpflichtet, Meinungsbildner in der im zweiten und dritten Abschnitt angegebenen Zahl und Aufgabenstellung zu beschäftigen.

(2) Geistesarbeiter, die im Stab ausgewiesen werden;

a) Abschluss von Arbeitsverträgen schriftlich und unbefristet gemäß Gesetz Nr. 5953,

b) ihren Lohn vertragsgemäß über den ganzen Tag und den ganzen Monat vollständig und pünktlich zu zahlen,

c) Sie leisten die Arbeit tatsächlich als Gegenleistung für ihre vertraglich festgelegten Pflichten,

ç) sozialversicherungsrechtliche Meldungen, Prämien und Steuerabgrenzungen bezüglich ihres Arbeitsentgelts fristgerecht und vollständig erfolgen,

d) kein gewerbliches Geschäft zu betreiben, das ihnen zugute kommt, und keine andere Tätigkeit als den journalistischen Beruf auszuüben,

e) am Erscheinungs- oder Quotenort der Zeitung oder Internet-Nachrichtenseite wohnen, für die sie arbeiten,

es zwingend erforderlich ist.

(3) Mit Ausnahme des verantwortlichen Leiters andere geistige Arbeiter, die sich innerhalb der territorialen Grenzen desselben Bundeslandes und benachbarter Bundesländer aufhalten, unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen dem Erscheinungsort oder der Quote der Zeitung oder der Internet-Nachrichtenseite und dem Ort des Wohnsitzes und der öffentlichen Verkehrsmittel, des Rundfunks oder des Kontingents Sie können sich außerhalb ihres Wohnsitzes aufhalten. Die Behörde entscheidet in solchen Fällen, ob eine zweckentsprechende und kontinuierliche Aufgabenerfüllung möglich ist. Höchstens zwei Meinungsbildner in der 1. und 2. Kategorie von Internet-Nachrichtenseiten; 3., Für diejenigen, die in die 4. und 5. Kategorie fallen, ist die Bedingung des Wohnens am Quotenplatz für einen Ideenarbeiter nicht erforderlich. Bei der Bestimmung des Wohnorts wird die erste Wohnanschrift in den Aufzeichnungen des Zentralen Bevölkerungsverwaltungssystems (MERNIS) zugrunde gelegt.

(4) Falls der schriftliche Arbeitsvertrag der intellektuellen Arbeiter, die im Personal arbeiten, vom Arbeitgeber oder dem intellektuellen Arbeiter gekündigt wird, ist das Kündigungsdatum 5953, 5 und 6 des Gesetzes Nr. 7. NCI in Übereinstimmung mit den Artikeln bestimmt.

Sie können im Kader sein

ARTIKEL 19- (1) Intellektuell Beschäftigte, die in das Personal aufgenommen werden können, müssen mindestens eine der folgenden Qualifikationen und Voraussetzungen aufweisen:

a) Abschluss an Kommunikationsfakultäten von Hochschulen oder an kommunikationsbezogenen Fachbereichen anderer Fakultäten oder ein vom Hochschulrat anerkanntes gleichwertiges Diplom.

b) Einen Presseausweis als Geistesarbeiter zu haben.

c) Mindestens 6 Monate ununterbrochen im Medienbereich tätig gewesen zu sein, sofern er einen Abschluss in den kommunikationsbezogenen Fachbereichen der Berufsschule gemacht hat, und diese Tätigkeit zu bescheinigen.

ç) Eine Tätigkeit in den Medien von insgesamt 5953 Monaten, davon mindestens 6 Monate ununterbrochen, unterliegt der Sozialversicherungsgesetzgebung im Geltungsbereich des Gesetzes Nr.

d) Insgesamt 6 Monate im Rahmen des Gesetzes Nr. 15 über geistige Arbeitnehmer im Rahmen der Sozialversicherungsgesetzgebung gearbeitet zu haben, davon mindestens 5953 Monate ununterbrochen, und diese Arbeit zu zertifizieren.

e) insgesamt 6 Monate, davon mindestens 15 Monate zusammenhängend, nach öffentlich-rechtlichem Stand in den Nachrichtendiensten öffentlich-rechtlicher Medien tätig gewesen zu sein und diese Tätigkeit zu bescheinigen.

(2) Beschränkt auf diejenigen, die als Autoren und Ideenarbeiter beschäftigt sind. 22/5/2003 Die im ersten Absatz genannten Bedingungen werden nicht für Personen angestrebt, die gemäß dem Arbeitsgesetz Nr.

Sie werden nicht auf der Liste stehen.

ARTIKEL 20- (1) Mit dem Privileginhaber der Zeitungs- und Internet-Nachrichtenseite oder, falls vorhanden, dem Vertreter der juristischen Person, der gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 5187 bestimmt wurde kollektiv Gesellschafter von Unternehmen, Kommanditgesellschaften von einfachen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kommanditisten von Kommanditgesellschaften, deren Kapital in Aktien zerlegt ist, Gesellschafter von Ausrüstungstochtergesellschaften, begrenzt Gesellschafter und Geschäftsführer, die die Gesellschaft in Gesellschaften vertreten, Gesellschafter, die zur Vertretung der Gesellschaft in Aktiengesellschaften berechtigt sind, sowie Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder; Sie können sich nicht am wissenschaftlichen Personal ihrer eigenen oder anderer Publikationen beteiligen.

(2) Die Mutter, der Vater, der Ehegatte, die natürlichen und die Stiefkinder der natürlichen Person, die Eigentümer der Zeitungen und Internet-Nachrichtenseiten im Zusammenhang mit der Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen ist, und die Mitglieder der Leitungs- oder Kontrollorgane der von ihnen adoptierten juristischen Personen Kinder, die Eltern der Ehegatten, die Mitarbeiter der jeweiligen Zeitung und der Nachrichtenseite im Internet, sie können nicht stattfinden. Die Bestimmung dieses Absatzes gilt jedoch nicht für Personen, die die in Artikel 19 Absatz XNUMX Buchstabe a genannte Abschlussvoraussetzung erfüllen, und für Angehörige, die Inhaber eines Presseausweises als geistige Arbeitnehmer sind.

Mitarbeiter von mehr als einer Zeitschrift

ARTIKEL 21- (1) Ist der geistige Arbeiter im Zusammenhang mit der Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen bei mehr als einer Zeitung und Internet-Nachrichtenseite angemeldet, so wird er nur bei einer von ihnen in den Stab aufgenommen. Als Grundlage für diese Transaktionen dienen Aufzeichnungen, Verträge und andere Dokumente der Sozialversicherungsträger.

Mitteilungspflicht des Personals

ARTIKEL 22 – (1) Zeitungen und Internet-Nachrichtenseiten sind verpflichtet, der Anstalt spätestens innerhalb von 3 Werktagen die Informationen und Unterlagen über die Beschäftigung, Titeländerung, Entlassung, Steuer- und Versicherungsrückstellungen der intellektuellen Mitarbeiter ihres Personals zu liefern den Abschluss dieser Transaktionen.

Inhalt

ARTIKEL 23- (1) Im Inhalt von Zeitungen und Internet-Nachrichtenseiten nach der Anzahl der Kategorien und Indikatoren;

a) Texte aller Art in türkischer Sprache zu veröffentlichen, ausgenommen Sonderankündigungen und Anzeigen,

b) Andere Artikel, wie Nachrichten, Kolumnen, Artikel, Kommentare, Recherchen, Interviews und Bilder, Visuals, Fotografien zu politischen, wirtschaftlichen, kulturellen, künstlerischen, sozialen, Zeitschriften- und Sportthemen, die den Veröffentlichungs- oder Quotenplatz und dessen betreffen Umwelt, sofern sie originell und aktuell sind, Grafiken, Cartoons und dergleichen enthalten,

c) Aktuelle Radio-TV-Sendungen, diensthabende Apotheken, Wirtschaftstabellen, Unterhaltungsorte, Wetterbedingungen und dergleichen, und Inhalte wie Rätsel und Astrologie werden nicht wiederholt,

ç) Der visuelle Inhalt sollte relevant und proportional zu den Nachrichtentexten sein und in Übereinstimmung mit den etablierten Gepflogenheiten in der Presse angeordnet sein,

d) in den Schlagzeilen der Inhalt der Nachrichten nicht verfälscht, irreführend und nicht widersprüchlich ist,

e) zwei Drittel der Fläche von Zeitungen und Tagesnachrichten von Internet-Nachrichtenseiten bestehen aus den in Buchstabe b genannten Inhalten; In mindestens einem Sechstel ihres Inhalts sollten die Nachrichten von intellektuellen Arbeitern, die in ihrem Personal gezeigt werden, und diejenigen, die Schriftsteller beschäftigen, ihre eigenen Kolumnen enthalten, vorausgesetzt, dass dies mindestens zweimal in 7 Tagen geschieht,

Es ist zwingend notwendig.

(2) Zeitungen und Nachrichtenseiten im Internet können auch Inhalte in anderen Sprachen enthalten, sofern sie ins Türkische übersetzt werden.

(3) Zeitungen und Nachrichtenseiten im Internet sind verpflichtet, amtliche Bekanntmachungen und Anzeigen vollständig, richtig und rechtzeitig zu veröffentlichen sowie die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit sie leicht lesbar sind.

Geografische Nutzung

ARTIKEL 24- (1) In den Inhalten von Zeitungen und Internet-Nachrichtenseiten;

a) Angabe des geistigen Arbeiters, dem die von den zum Personal erklärten Personen erstellten Inhalte gehören,

b) Verwendung der Herkunft der relevanten Institutionen und Organisationen in Pressemitteilungen, Erklärungen und Bulletins, die von öffentlichen Institutionen, Organisationen, Institutionen, Kommunen und ihren verbundenen Unternehmen, anderen lokalen Verwaltungen, politischen Parteien, Nichtregierungsorganisationen und dergleichen erstellt wurden,

c) Angabe der betreffenden Person oder Nachrichtenagentur in den erhaltenen Nachrichten durch Zahlung von Lizenzgebühren oder Abonnementgebühren, je nach Vertrag,

ç) Die Verwendung des Wortnachrichtenzentrums in Fällen, in denen Informationen von intellektuellen Arbeitern gesammelt, zusammengestellt und kommuniziert werden,

es zwingend erforderlich ist.

(2) Über das Internet können Inhalte aus Zeitschriften oder Nicht-Zeitschriften übermittelt werden, sofern der Name und andere erforderliche Angaben als Herkunftsquelle angegeben werden, nicht mehr als 10 % der Anzahl der Nachrichten oder der Fläche.

(3) Bis zu 30 % jeder Nachricht oder Kolumne, die direkt in irgendeiner Weise und Form übermittelt wird, kann einbezogen werden. Auf diese Weise vorgenommene Übertragungen gelten nicht als Originalinhalt.

(4) In den zitierten Inhalten 5/12/1951 In Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über geistige und künstlerische Werke vom und 5846 werden der Name der zitierten Veröffentlichung und andere notwendige Informationen deutlich angegeben.

Inhaltliche Ähnlichkeit

ARTIKEL 25- (1) Ähnliche Inhalte dürfen nicht in zwei oder mehr Zeitschriften an denselben oder verschiedenen Orten aufgenommen werden. Bei der Feststellung der Ähnlichkeit werden die Vertragsinhalte nicht berücksichtigt.

(2) Enthalten zwei oder mehrere Zeitschriften fortlaufend ähnlichen Inhalt, so erhält nur eine der Veröffentlichungen eine amtliche Ankündigung und Anzeige. In diesem Fall wählt diese Person, wenn der Eigentümer der Veröffentlichung dieselbe Person ist, die Veröffentlichung aus, die angekündigt und beworben werden soll. Sind die Inhaber der Zeitschriften unterschiedliche Personen, so steht das Veröffentlichungsrecht der Publikation zu, die nachweist, dass ihr das Recht zur Nutzung ähnlicher Inhalte zusteht.

Namensänderung von Zeitungen und Domainnamen von Internet-Nachrichtenseiten

ARTIKEL 26- (1) Die Namen von Zeitungen und die Domainnamen von Internet-Nachrichtenseiten dürfen nicht aus Wörtern oder Abkürzungen bestehen, die gegen die guten Sitten und die öffentliche Ordnung verstoßen.

(2) Internet-Nachrichtenseiten können keine Änderung des Domänennamens beantragen, wenn die zuständigen Behörden eine Entscheidung über die Sperrung des Zugangs erlassen haben.

(3) Wollen Zeitungen ihre Namen und Domainnamen von Internet-Nachrichtenseiten ändern, richten sie ihre Anträge unter Angabe ihres neuen Namens oder Domainnamens unterschrieben an die Behörde.

(4) Kommt der Vorstand nach seiner Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Name oder Domainname Absatz XNUMX entspricht, genehmigt er die Änderung.

(5) Zeitungen und Internet-Nachrichtenseiten dürfen ihre neuen Namen oder Domainnamen verwenden, sofern sie dies der Agentur mindestens 3 Werktage nach Eingang des Beschlusses des Vorstandes über die Änderung mitteilen. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit vor ihrer Durchführung an einem sichtbaren Ort bekannt gegeben.

(6) Zeitungen und Internet-Nachrichtenseiten sind verpflichtet, diese Änderung spätestens innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Änderungszulassung bekannt zu geben und vorzunehmen. Andernfalls setzt es seine Veröffentlichung mit demselben Namen oder Domänennamen fort.

(7) Zeitungs- und Internet-Nachrichtenseiten können höchstens zweimal im Kalenderjahr eine Namens- oder Domainnamensänderung beantragen, mit Ausnahme des Wechsels des Verlagseigentümers.

Fakturierung

ARTIKEL 27- (1) Zeitungen und Internet-Nachrichtenseiten sind verpflichtet, für die von ihnen veröffentlichten amtlichen Anzeigen nach den im Preistarif für amtliche Anzeigen festgelegten Grundsätzen und Maßnahmen und für alle Periodika nach dem über die von festgelegten Tarifen berechneten Preis eine Rechnung auszustellen sie für Sonderanzeigen und Anzeigen nach Abzug der Vermittlungsprovision.

(2) Die Ausstellung einer Rechnung, die den festgelegten Tarifen oder anderen in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen widerspricht, oder die Verhängung von Sanktionen nach den einschlägigen Gesetzen wegen ihrer Nichtausstellung schließt Maßnahmen gemäß Artikel 195 des Gesetzes nicht aus Nr. 49.

Buchhaltungstransaktionen

ARTIKEL 28- (1) Zeitungs- und Internet-Nachrichtenseiten sollten ihre Buchführung auf der Grundlage von Bilanzen führen.

Arbeitspflicht

ARTIKEL 29- (1) Zeitungen und Internet-Nachrichtenseiten sind verpflichtet, ihre Tätigkeit an einer dem Beruf des Journalisten gewidmeten Arbeitsstätte fortzusetzen.

(2) an diesem Arbeitsplatz;

a) über eine Arbeitsfläche von mindestens 5 Quadratmetern pro Person verfügen, im Verhältnis zu den im Personal deklarierten geistigen Arbeitern,

b) Notwendige technische Techniken, die Geistesarbeiter verwenden werden, um ihren Beruf des Journalisten auszuüben. Ihre Ausrüstung gefunden werden,

c) keine andere berufliche Tätigkeit oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben, die mit dem Beruf des Journalisten unvereinbar ist, und nicht gleichzeitig als Wohnung zu nutzen,

ç) das Schild mit dem Namen der Zeitung und der Internet-Nachrichtenseite an einer gut sichtbaren Stelle aufhängen,

Muss.

ZWEITER TEIL

Bestimmungen für Zeitungen im Zusammenhang mit der Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen

KAPITEL EINS

Geltungsbereich und Kategorien

Anwendungsbereich

ARTIKEL 30- (1) Zeitungen, die sich in der Wartefrist befinden oder die das Recht haben, amtliche Bekanntmachungen zu veröffentlichen, haben die Bestimmungen dieses Abschnitts zusammen mit den Bestimmungen des ersten Teils einzuhalten.

Sendeorte

ARTIKEL 31- (1) Die Erscheinungsorte der Zeitungen sind:

a) 10/7/2004 In Anbetracht der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 5216 der Metropolregion vom 6 und des Gesetzes Nr. 3 zur Einrichtung von Bezirken innerhalb der Grenzen der Metropolgemeinde und zur Änderung einiger Gesetze vom 2008, Metropolitan Municipality in Fourteen Provinces vom 5747/ 12/11 und mit der Nummer 2012 und in Provinzen, die den Status einer Großstadtgemeinde erhalten haben, und/oder die Grenzen von Großstadtgemeinden gemäß dem Gesetz zur Einrichtung von 6360 Bezirken und zur Änderung bestimmter Gesetze und Erlasse neu definiert wurden;

1) Provinz Adana Bezirke Çukurova, Karaisalı, Sarıçam, Seyhan und Yüreğir,

2) Provinz Ankara Altındağ, Çankaya, Etimesgut, Gölbaşı, Keçiören, Mamak, Pursaklar, Bezirke Sincan und Yenimahalle,

3) Provinz Antalya Aksu, Döşemealtı, Kepez, Kepez ve Kepez Landkreise,

4) Aydın Provinz Efeler Bezirk,

5) Provinz Balikesir sechs september und Karesi Kreise,

6) Bezirke Gemlik, Provinz Bursa, Gürsu, Kestel, Mudanya, Nilüfer, Osmangazi und Yıldırım,

7) Provinz Denizli Merkezefendi und Pamukkale Grafschaften,

8) Diyarbakir Provinz Baglar, KayapinarBezirke Sur und Yenişehir,

9) Bezirke Aziziye, Palandöken und Yakutiye der Provinz Erzurum,

10) Provinz Eskişehir Odunpazari und Tepebaşı Bezirke,

11) Provinz Gaziantep Oğuzeli, Bezirke Şahinbey und Şehitkamil,

12) Hatay Provinz Antakya und Defne Landkreise,

13) Inseln der Provinz Istanbul, arnavutkoyFlach, Avcilar, Bagcilar, Bahcelievler, Bakirköy, Başakşehir, Bayrampasa, Besiktas, Beykoz, Beylikdüzü, Beyoglu, Büyükcekmece, Catalca, Çekmeköy, Esenler, WohnungEyüpsultan, Fatih, Gaziosmanpaşa, Gungoren, Kadıköy, Kağıthane, Kartal, Kucukcekmece, Maltepe, Pendik, Sancaktepe, Sariyer, Sultanbeyli, SultangaziLandkreise Şile, Şişli, Tuzla, Ümraniye, Üsküdar und Zeytinburnu,

14) Izmir Provinz Balçova, Bayraklı, Bornova, Buca, Çiğli, Gaziemir, Güzelbahçe, Karabağlar, Karşıyaka, Bezirke Konak, Narlıdere und Torbalı,

15) Provinz Kahramanmaraş Dulkadiroğlu und Onikisubat Landkreise,

16) Bezirke Hacılar, İncesu, Kocasinan, Melikgazi und Talas der Provinz Kayseri,

17) Provinz Kocaeli Başiskele, Izmit und Kartepe Landkreise,

18) Bezirke Karatay, Meram und Selçuklu der Provinz Konya,

19) Bezirke Battalgazi und Yeşilyurt der Provinz Malatya,

20) Prinzen der Provinz Manisa und Yunusemre Landkreise,

21) Provinz Mardin Artuklu Stadt,

22) Provinz Mersin Mittelmeer, AkdenizStier und Yenişehir Bezirke,

23) Bezirk Menteşe der Provinz Muğla,

24) Provinz Ordu Altınordu Stadt,

25) Provinz Sakarya Adapazari, Akyazı, Arifiye, Erenler, Ferizli, Hendek, Karapürçek, Sapanca, Serdivan und Söğütlü Landkreise,

26) Provinz Samsun AtakumJanikMein erster Schritt und Tekkeköy Bezirke,

27) Provinz Tekirdag Süleymanpasa Stadt,

28) Provinz Trabzon Ortahisar Stadt,

29) Provinz Sanliurfa EyyubiyeHalilie ve Karaköprü Landkreise,

30) Provinz Van SilkroadTusba und Edremit Bezirke,

il zentral der einzige Sendeplatz,

b) 3/7/2005 Adıyaman, das den Status einer zentralen Gemeinde hat, unter Berücksichtigung des Gemeindegesetzes Nr. 5393 datiert Afyonkarahisar, Agri, Aksaray, Amasya, Ardahan, Artvin, Bartin, Batman, Bayburt, Bilecik, Bingol, Bitlis, Bolu, Burdur, Canakkale, Cankiri, Corum, Düzce, Edirne, Elazig, Erzincan, Giresun, Gumushane, Hakkari, Igdir, Isparta , Karabük, Karaman, Kars, Kastamonu, Kırıkkale, Kırklareli, Kırşehir, Kilis, Kütahya, Muş, Nevşehir, Niğde, Osmaniye, Rize, Siirt, Sinop, Sivas, Şırnak, Tokat, Tunceli, Uşak, Yalova, Yozgat und Zonguldak. seine zentrale Einzelsendestelle,

c) Provinz Hatay mit Dörtyol, Erzin payas Landkreise; Landkreise Hassa und Kırıkhan; mit Iskenderun Arsuz Landkreise; Provinz Kocaeli Çayırova, Darika, Dilovasi und Gebze-Distrikte; Provinz Muğla mit Fethiye Seydikemer Landkreise; Provinz Tekirdag Çerkezköy und Kapaklı Bezirke; Die Bezirke Çorlu und Ergene sind die einzigen Sendeorte,

ç) Jeder der Bezirke mit Ausnahme der in den Unterabsätzen (a), (b) und (c) dieses Absatzes genannten Sendeorte hat einen eigenen Sendeplatz,

olarak akzeptabel.

(2) Die Verfahren und Grundsätze zur Durchführung dieser Verordnung für neu zu bildende Verwaltungsstrukturen infolge von Verwaltungsteilungen und/oder Fusionen werden vom Vorstand festgelegt.

(3) Falls es in den Bezirken innerhalb der Grenzen der Metropolgemeinde keine Zeitung gibt, die das Recht hat, gemäß den Gesetzen Nr. 5216, 5747 und 6360 herauszugeben, gelten die Erscheinungsorte dieser Bezirke als Erscheinungsorte gemäß Unterabsatz (a) des ersten Absatzes für die Provinz, der sie angeschlossen sind.

Kategorien

ARTIKEL 32- (1) Die Kategorien der Zeitungen nach ihrem Erscheinungsort sind:

ZWEITER TEIL

Bedingungen

Standby-Zeit

ARTIKEL 33- (1) Die Wartezeit für Zeitungen zur Erlangung des Rechts zur Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen beträgt 36 Monate.

Kontinuität in der Sendung

ARTIKEL 34- (1) Zeitungen sind verpflichtet, ihr Erscheinungsleben vorbehaltlich gesetzlicher Beschränkungen ununterbrochen fortzusetzen.

(2) 32 NCI 1 in der Tabelle im Artikel angegeben., Zeitungen der 2., 3., 4. und 5. Kategorie erscheinen täglich. Diese Zeitungen dürfen jedoch nicht einmal wöchentlich für den angegebenen Tag erscheinen, sofern sie in der gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr.

(3) Zeitungen der 6. Kategorie müssen an den Tagen erscheinen, die in der Erklärung angegeben sind, die sie gemäß Gesetz Nr. 5187 eingereicht haben, an mindestens zwei Tagen in der Woche.

(4) Zeitungen, die ihr Erscheinen aufgrund des Streiks einstellen mussten, innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung des Streiks; Mit Ausnahme der tatsächlichen Verkaufsmenge bleibt ihr Recht zur Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen bestehen, wenn sie unter Erfüllung der sonstigen erforderlichen Voraussetzungen und Pflichten weiterveröffentlicht werden.

(5) Zeitungen dürfen nicht herausgegeben werden, sofern sie dies der Behörde mindestens 3 Werktage vor Ramadan und Opferfeiertagen, bei höherer Gewalt innerhalb von 3 Werktagen, mitteilen.

Lieferverpflichtung

ARTIKEL 35- (1) Zeitungen, um die Grundlage für die durchzuführenden Prüfungen zu bilden, um festzustellen, ob die Qualifikationen und Pflichten in Bezug auf die verschiedenen Artikel dieser Verordnung rechtzeitig und vollständig erfüllt werden;

a) mindestens 2 von jeder Ausgabe, einschließlich der Anlagen, die als Dokumente gelten, mit oder ohne amtliche Bekanntmachungen und Anzeigen,

b) Die Seiten dieser Ausgaben werden in dem von der Institution festgelegten Dateiformat über İLANBIS bis spätestens 09.00:XNUMX Uhr des Tages veröffentlicht, an dem sie das Datum tragen,

Es muss an die Einrichtung geschickt werden.

(2) Die in den Provinzzentren der Zweigstellen erscheinenden Zeitungen, deren Tätigkeit für die Dienstleistungen der Agentur von einer anderen Zweigstelle der Agentur durchgeführt wird, und die Zeitungen im Sinne von Absatz 31 Buchstaben c und ç Artikel 16.00, müssen ihre gedruckten Exemplare bis spätestens XNUMX Uhr am zweiten Werktag nach dem Tag der Veröffentlichung versenden und sind verpflichtet, sie an die Zweigstellen der Institution bis zu liefern

Impressum und Pflichtangaben

ARTIKEL 36- (1) Sein Tag ist in jeder Ausgabe der Zeitung verpflichtend anzubringen. In diesem Impressum Name, Datum und Nummer der Veröffentlichung, wenn der Inhaber der Veröffentlichung eine natürliche Person ist, wenn es sich um eine juristische Person handelt, die juristische Person, falls vorhanden, der Firmenname und der Vertreter der juristischen Person, falls vorhanden, werden der Herausgeber, der verantwortliche Manager (Redakteur), die Art der Veröffentlichung und der Ort der Verwaltung, die Kontakttelefonnummer, die E-Mail-Adresse des Unternehmens, die Adresse des National Electronic Notification System (UETS) und die Druckereiinformationen benötigt.

(2) Zeitungen; Wechseln der Eigentümer der Publikation, der juristische Personenvertreter, ggf. der Herausgeber, der verantwortliche Leiter (Herausgeber) und der Ort der Geschäftsführung, ist dies spätestens am ersten Geschäftstag der Institution durch Unterschrift mitzuteilen und die erforderlichen Änderungen im Tag der ersten nachfolgend veröffentlichten Ausgabe vorzunehmen.

(3) Die vom Aufdruck bedeckte Fläche darf 140 Quadratzentimeter nicht überschreiten.

(4) Zeitungen, deren Verwaltungs- und Druckstätte an derselben Anschrift liegen, dürfen diese in ihren Etiketten unter einer Anschrift darstellen.

Sektorale Notizbuch

ARTIKEL 37- (1) Angaben zu jeder gedruckten Ausgabe der Zeitung, die die Grundlage für das Recht zur Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen bilden. in İLANBIS müssen in die entsprechenden Bücher eingetragen werden.

(2) Die Verfahren und Grundsätze der Buchführung regelt der Vorstand.

(3) Alle Informationen werden täglich verarbeitet, mit Ausnahme des Retourenbetrags, der in den Büchern erfasst werden muss. Erstattungsbeträge werden spätestens innerhalb von 10 Tagen erfasst.

(4) Die Bücher, die die Zeitungen zu führen haben, und deren Inhalt sind:

a) Papierbuch: Es ist das Buch, in dem der Eingang des auf Rechnung gelieferten Papiers zur Verwendung in den Druckprozessen der Zeitung und der Ausgang des Papiers, das beim Druck jeder Ausgabe verwendet wird, auf der Grundlage des Gewichts aufgezeichnet werden oder Bogeneinheit, je nach Drucktechnik. Dieses Buch darf jedoch nicht geführt werden, wenn nachgewiesen wird, dass das für den Druckvorgang verwendete Papier von der gewerblichen Organisation, die den Druck vertragsgemäß durchführt, geliefert wird.

b) Druckbuch: Es ist das Buch, in dem die gesamten, sauberen und beschädigten Druckzahlen, der Druckort, die Zeit und die Technik jeder Ausgabe der Zeitung zusammen mit dem Druckbeleg oder eventuellen Gegendokumenten verzeichnet sind die Druckerei oder die Druckereien, in denen die Zeitung gedruckt wird.

c) Abonnentenbuch: Es ist das Buch, in dem die Vor- und Nachnamen der Abonnenten, wenn es sich um natürliche Personen handelt, ihre Namen, Handelsnamen, falls vorhanden, ihre Adressen, Anfangs- und Enddaten des Abonnements sowie das Datum und die Nummer der Abonnentenrechnung enthalten sind , unabhängig davon, ob der Preis ab dem Startdatum erhoben wird oder nicht. Zeitungen, die keine Abonnenten haben, müssen dieses Buch nicht führen.

ç) Verkaufsbuch: Es ist das Buch, das die Informationen auf den Rechnungen darüber enthält, wie viele Exemplare jeder Ausgabe der Zeitung an den oder die Händler, die das Vertriebsgeschäft durchführen, abgegeben wurden, um sie bei den Endhändlern zum Verkauf anzubieten, und wie viele nicht verkauft, sondern retourniert wurden, und ggf. die Anzahl der Abonnenten, deren Rechnungen ausgestellt wurden.

Minimales Personal

ARTIKEL 38- (1) Die Mindestanzahl, Verteilung und Pflichten der Meinungsbildner, die zum Personal der Zeitungen entsprechend ihrer Kategorien gehören müssen, sind nachstehend angegeben:

(2) Gemäß diesem Artikel 1., Zeitungen der 2., 3. und 4. Kategorie können anstelle eines Korrespondenten einen Chefredakteur mit einer Mindestbelegschaft beschäftigen.

(3) Mainstream-Zeitungen sind verpflichtet, Meinungsbildner in der für die 1. Kategorie festgelegten Anzahl und Position zu beschäftigen.

Mindestfläche

ARTIKEL 39- (1) Die für jede erschienene Ausgabe der Zeitungen ermittelten Mindesttagesflächen sind geordnet nach ihren Kategorien nachfolgend aufgeführt:

(2) Bei der Bestimmung des Umfangs einer erschienenen Ausgabe einer Zeitung werden Umfang und Seitenzahl zugrunde gelegt.

(3) Bei der Berechnung der Fläche der Zeitungen;

a) Teile, die 2,5 Zentimeter in den Seitenrändern überschreiten,

b) alle Arten von periodischen oder nicht periodischen Veröffentlichungen, Beilagen oder Teilen desselben oder eines gesonderten Konzessionsinhabers, die unentgeltlich oder gegen Entgelt zusammen mit der Zeitung abgegeben werden,

betrachten nicht gemacht.

(4) Die Auflagenzeitungen sind verpflichtet, die für die 1. Kategorie festgelegte Flächenanforderung zu erfüllen.

Seitenlayout

ARTIKEL 40- (1) Zeitungen sollten dem Seitenlayout entsprechend der technologischen Entwicklung Beachtung schenken; Texte, Bilder, Fotografien, Grafiken und ähnliche Texte, sowie die notwendigen Vorkehrungen treffen, damit diese Inhalte leicht gelesen und verstanden werden können.

(2) Die Nachrichten, Kolumnen, Artikel, Kommentare, Interviews und sonstigen schriftlichen Texte im Inhalt der Zeitungen, ausgenommen Schlagzeile und Spotlight, müssen alle fünf Zentimeter mindestens 12 und höchstens 14 Textzeilen enthalten und die Buchstaben dürfen nicht kleiner als 8 Punkte und größer als 10 Punkte sein, die Verwendung ist obligatorisch.

(3) Die Angabe von Datum, Seitenzahl und Namen jeder Seite der Zeitungen ist unter Berücksichtigung der gängigen Druckverfahren und der Besonderheiten der Drucktechnik obligatorisch.

Wichtiges zum Drucken

ARTIKEL 41- (1) Presse von Zeitungen Industrie und entsprechend der technologischen Entwicklung ist auf die Drucktechnik zu achten, damit alle Arten von Schriften, Bildern, Fotografien, Grafiken, Cartoons und dergleichen gut lesbar und verständlich sind.

(2) Ausgenommen Schreibwaren, Bürogeräte, Desktop- oder tragbare Digitaldruckmaschinen, Computerdrucker, Vervielfältigungsgeräte, Fotokopierer; Rollenoffset/Rotations-, Flachoffsetdruck oder industrielle Digitaldruckmaschinen. Es ist jedoch obligatorisch, die Zeitungen, die in den von den Unterabsätzen (31), (2) und (13) des ersten Absatzes des ersten Absatzes des 14. Artikels erfassten Orten veröffentlicht werden, auf Rollenoffsetdruckmaschinen zu drucken.

(3) Außer bei höherer Gewalt kann der Druckvorgang der Zeitungen nicht vor 19.00 Uhr des Tages vor dem Drucktermin der Ausgabe durchgeführt werden, und es ist zwingend erforderlich, die tägliche Mindestmenge des tatsächlichen Umsatzes bei derselben Drucklegung abzuschließen Haus ohne Pause.

(4) Zeitungen müssen dies der Agentur spätestens am ersten Werktag nach dem Wechsel des Druckortes unterschrieben mitteilen.

(5) Die Seiten jeder Ausgabe der Zeitung sind am Erscheinungsort angeordnet und 15/7/1950 Es muss in Druckereien gedruckt werden, die innerhalb der Grenzen der Provinz tätig sind, in der es gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Druckereien vom und 5681 veröffentlicht wurde. Zeitungen mit einer Fläche von mindestens 2,25 Quadratmetern dürfen ihre Drucktätigkeiten jedoch auch in Druckereien außerhalb der Grenzen der Provinz, in der sie veröffentlicht werden, nach denselben Grundsätzen durchführen, sofern sie dies der Behörde unterschrieben mitteilen vorab formen.

Verteilungsprinzipien

ARTIKEL 42- (1) Die Verteilung von Zeitungen an Zweit- und Endstellenhändler am Erscheinungsort hat durch zum Zweck der periodischen Veröffentlichungsverteilung errichtete Einrichtungen zu erfolgen. Mitarbeiter, Werkzeuge und Techniken des Vertriebsunternehmens Ausrüstung Es ist obligatorisch, alle Arten von Möglichkeiten zu haben, die ihren Kollegen in Bezug auf die körperlichen Bedingungen ähneln.

(2) Vertrieb der Händlerumsätze der Mainstream-Zeitungen über die im ersten Absatz genannten Einrichtungen, mindestens 70 % des Landes, in jeder geografischen Region, über die im ersten Absatz genannten Einrichtungen, über die diesen angeschlossenen Unterhändler Institutionen auf einer täglichen Basis, und um dieses Problem bei den Endpoint-Händlern zu realisieren, ist eine Dokumentation erforderlich.

(3) wenn die Zeitungen an ihrem Erscheinungsort keine Vertriebsniederlassung nach Absatz XNUMX haben; Sie sind verpflichtet, ihre Händlerumsätze unter Berücksichtigung der Verkaufsstellen am Sendestandort über mindestens zwei Endstellenhändler zu realisieren und dies zu dokumentieren.

(4) Jede Ausgabe der Zeitung muss bis 09.00:XNUMX Uhr des Tages, an dem sie ihr Datum trägt, bei den Endstellenhändlern zum Verkauf angeboten werden.

(5) Die Zeitungen sind verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Daten der Verkäufe, die von den das Vertriebsgeschäft ausübenden Einrichtungen über Endstellenhändler getätigt werden, zu melden.

(6) Ein Wechsel des oder der die Zeitungen vertreibenden Händler ist spätestens innerhalb von 3 Werktagen der Agentur mit Unterschrift der Zeitung mitzuteilen.

Mindestverkaufspreis und Provisionssatz

ARTIKEL 43- (1) Der Verkaufspreis, der an jedem Erscheinungstag auf der ersten Seite der Ausgabe anzugeben ist, darf bei Lokal- und Regionalzeitungen 1,50 Türkische Lira und bei Publikumszeitungen 2 Türkische Lira einschließlich Mehrwertsteuer nicht unterschreiten .

(2) Die an die Händler zu zahlende Provisionsgebühr und der den Abonnenten gewährte Nachlass dürfen 40 % des auf der Zeitung ausgeschriebenen Betrages nicht übersteigen. Die an Abonnentenanbieter zu zahlende Gebühr ist in diesem Tarif enthalten.

(3) Der Bezugspreis darf nicht geringer sein als der Betrag, der sich aus der Multiplikation des nach Abzug eines etwaigen Rabatts ermittelten Verkaufspreises und der Bezugsfrist ergibt.

Wiederverkäufer- und Abonnentenverkäufe

ARTIKEL 44- (1) Die von den Zeitungen am Erscheinungsort im Handel und im Abonnement zu erzielenden tatsächlichen Mindestverkaufs- und Retourenzahlen und Quoten sind nachstehend nach ihren Sparten angegeben:

(2) Die allgemeinen Zeitungen sind verpflichtet, die für die 1. Kategorie festgelegten Verkaufs- und Rückgabebedingungen zu erfüllen.

(3) Mit Ausnahme von Verkäufen, die aus vernünftigen und akzeptablen Gründen mehr als einmal getätigt werden, werden die Verkäufe bei den Endpoint-Händlern tatsächlich und einzeln getätigt. Einer nach dem anderen getan ist unerlässlich.

(4) Die Bedingungen, die die Abonnements erfüllen müssen, um in die tatsächliche Anzahl der Verkäufe pro Tag einbezogen zu werden, lauten wie folgt:

a) Abonnements mit einer Laufzeit von weniger als 1 Monat werden nicht berücksichtigt.

b) Jede Ausgabe der Zeitung, die an dem Tag, an dem sie ihr Datum trägt, bis 09.00:XNUMX Uhr an ihre Abonnenten zu liefern ist, tek oder an diejenigen, die das Abonnentenvertriebsgeschäft durchführen, indem sie die Frachtbriefe in großen Mengen ausstellen, und diese Transaktionen müssen dokumentiert werden.

c) In den tatsächlichen Tagesumsatz wird die Anzahl der Zeitungen eingerechnet, für die eine Abonnementrechnung erstellt und ihren Abonnenten zu dem in Buchstabe b) genannten Zeitpunkt zugestellt wird. Zeitungen sind verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um festzustellen, ob die Kopien der durch Abonnement getätigten Verkäufe in den Händen der Abonnenteninhaber sind.

(5) aus den von den Zeitungen im Abonnement getätigten Verkäufen;

a) in Zeitungen mit einer tatsächlichen Verkaufssumme von bis zu 1.000 je erschienenem Heft; 1 für jede für jede Nummer abonnierte natürliche Person; maximal 10 für öffentliche Einrichtungen, Einrichtungen, Einrichtungen und verbundene Unternehmen, Nichtregierungsorganisationen, Gewerkschaften und Organisationen politischer Parteien; maximal 5 für andere juristische Personen,

b) in Zeitungen mit einer tatsächlichen Verkaufssumme von 1.000 oder mehr je erschienener Ausgabe; 1 für jede für jede Nummer abonnierte natürliche Person; maximal 20 für öffentliche Einrichtungen, Organisationen, Einrichtungen und verbundene Unternehmen, Nichtregierungsorganisationen, Gewerkschaften und Organisationen politischer Parteien; maximal 10 für andere juristische Personen,

gesucht Der tatsächliche Verkaufsbetrag kann in die Anzahl der Abonnenten einbezogen werden.

Suche nach Abonnenten

ARTIKEL 45- (1) Die Anstalt kann von Amts wegen prüfen, ob die den Zeichnern gegenüber festgelegten Pflichten erfüllt sind.

(2) Als Ergebnis einer von der Institution durchzuführenden Forschung; Wenn festgestellt wird, dass die Anzahl der Abonnenten unter die Mindestzahl der tatsächlichen Verkäufe fällt oder über dieser Zahl bleibt, aber 15 % oder mehr der Abonnenten tatsächlich nicht weitermachen, wird das Recht zur Herausgabe der Zeitung ausgesetzt.

(3) Kann das Datum, an dem das Recht zur Veröffentlichung gemäß Absatz XNUMX erlischt, nicht bestimmt werden, gilt das Datum der Ausstellung der Rechnung des Abonnenten, dessen Abonnementsdatum unter den nicht als gültig geltenden Abonnenten das älteste ist gilt als Zeitpunkt der Aussetzung.

TEIL DREI

Indikatorbedingungen und Zahlen zur amtlichen Bekanntmachungsquote

Hauptindikatoren

ARTIKEL 46- (1) Die Anzahl der Indikatoren basiert auf der monatlichen amtlichen Ankündigungsquote der Zeitungen;

a) Unter den Publikumszeitungen die täglich erscheinenden 180, die nicht wöchentlich erscheinenden 1,

b) solche, die in Innenstädten täglich erscheinen 150, solche, die nicht einmal wöchentlich erscheinen 1,

c) In den Bezirken wurden 150 jeden Tag der Woche veröffentlicht, 6 130 Tage veröffentlicht, 5 100 Tage veröffentlicht, 4 80 Tage veröffentlicht, 3 60 Tage veröffentlicht, 2 40 Tage veröffentlicht,

olarak bestimmt.

Zusätzliche Hinweisbegriffe

ARTIKEL 47- (1) Damit Zeitungen von zusätzlichen Indikatoren profitieren können;

a) seit mindestens 6 Monaten eine amtliche Bekanntmachung veröffentlicht zu haben,

b) Erfüllung der Zusatzkennzeichenanforderung für mindestens 1 Monat rückwirkend,

c) Übermittlung ihrer Anträge an die Behörde in unterzeichneter Form unter der Bedingung, dass sie den Artikel, in dem die Bestimmung, die der Anwendung des zusätzlichen Indikators unterliegt, in dieser Verordnung geregelt ist, eindeutig angeben,

Muss.

(2) Das Datum, ab dem die Zeitungen in den Genuss des zusätzlichen Indikators kommen, ist das Datum, an dem der Antrag in den Unterlagen der Einrichtung vermerkt wird, falls die Einrichtung feststellt, dass die Bedingungen des ersten Absatzes erfüllt sind.

Zusätzliche Lattenbereichsanzeige

ARTIKEL 48- (1) in ihren Kadern, im Verhältnis zu den Aufgaben und Zahlen der intellektuellen Mindestarbeiter, die die in den Artikeln 18 und 19 festgelegten und im 38. Artikel festgelegten Qualifikationen besitzen;

a) doppelt so viele Ideengeber in seinem Personal zu haben;

1) 3,00/1 der Zeitungen mit einer Fläche von mindestens 3 qm, die weit verbreitet sind und deren Erscheinungsort in Istanbul ist,

2) 2,25/1 der anderen Zeitungen mit einer Fläche von mindestens 3 Quadratmetern,

b) Unter den gewöhnlichen Zeitungen, die 3-mal mehr intellektuelle Arbeiter beschäftigen, diejenigen mit einer Fläche von mindestens 3,70 Quadratmetern, mit einer Quote von 2/3,

ek Indikator angewendet wird.

Anhangskennzeichen drucken

ARTIKEL 49- (1) Sofern es in jedem Bundesland mindestens 5.000 Tageszeitungen gibt;

a) 2/1 der Veröffentlichungen in 6 Provinzen,

b) 3/1 der Veröffentlichungen in 3 Provinzen,

ek Indikator angewendet wird.

Verteilung zusätzlicher Indikator

ARTIKEL 50- (1) Mitarbeiter, Werkzeuge und Techniken, die in der Lage sind, den Vertrieb von Zeitschriften durchzuführen Ausrüstung und der letzte mit diesen Betrieben verbundene Punkt, indem in mindestens 70% der gesamten täglichen Mindestumsätze in mindestens einer Provinz in jeder geografischen Region täglich der gesamte tatsächliche Mindestumsatz zusammen mit dem Ort der Veröffentlichung vorgelegt wird Land, durch Einrichtungen, die alle möglichen Möglichkeiten haben, die ihren Kollegen in Bezug auf die physischen Bedingungen ähnlich sind.Ein zusätzlicher Indikator in Höhe von 1/3 wird auf gewöhnliche Zeitungen angewendet, die bei Händlern verkauft werden und diese Ausgabe auf Anfrage bescheinigen.

Verkaufszusatzanzeige

ARTIKEL 51- (1) Breitenzeitungen mit einer Fläche von mindestens 3,00 Quadratmetern und Zeitungen der 1. und 2. Gattung;

a) zum Satz von 10.000/3.000 für diejenigen, die einen täglichen tatsächlichen Umsatz von mehr als 1 Einheiten haben und mindestens 3 dieser Verkäufe über Händler realisieren,

b) Wer einen täglichen Ist-Umsatz von mehr als 25.000 hat und davon mindestens 5.000 über Händler realisiert, zum 1/2 Satz,

c) Für diejenigen, die einen täglichen tatsächlichen Umsatz von mehr als 50.000 haben und mindestens 10.000 dieser Verkäufe über Händler realisieren, mit einer Rate von 1x,

ç) Diejenigen, die einen täglichen tatsächlichen Verkauf von mehr als 100.000 Einheiten haben und mindestens 15.000 dieser Verkäufe über Händler realisieren, mit einer Quote von 1,5 Mal,

d) Wer einen täglichen Ist-Absatz von mehr als 150.000 Stück hat und davon mindestens 20.000 Stück über Händler realisiert, zum doppelten Satz,

ek Indikator angewendet wird.

(2) 2,25 mit einer Fläche von mindestens 3 Quadratmetern., Aus den Lokal- und Regionalzeitungen der 4. und 5. Kategorie;

a) zum Satz von 1.000/500 für diejenigen, die einen täglichen tatsächlichen Umsatz von mehr als 1 Einheiten haben und mindestens 6 dieser Verkäufe über Händler realisieren,

b) Wer einen täglichen Ist-Umsatz von mehr als 2.500 hat und davon mindestens 1.000 über Händler realisiert, zum 1/4 Satz,

c) zum Satz von 5.000/2.000 für diejenigen, die einen täglichen tatsächlichen Umsatz von mehr als 1 haben und davon mindestens 3 über Händler realisieren,

ç) die einen täglichen tatsächlichen Umsatz von mehr als 10.000 haben und davon mindestens 3.000 über Händler realisieren,

ek Indikator angewendet wird.

TEIL DREI

Bestimmungen zu Internet-Nachrichtenseiten im Zusammenhang mit der Veröffentlichung offizieller Anzeigen

KAPITEL EINS

Geltungsbereich und Kategorien

Anwendungsbereich

ARTIKEL 52- (1) Internet-Nachrichtenseiten, die sich in der Wartefrist befinden oder die das Recht haben, amtliche Bekanntmachungen zu veröffentlichen, müssen die Bestimmungen dieses Abschnitts zusammen mit den Bestimmungen des ersten Teils einhalten.

Kategorien

ARTIKEL 53- (1) Die Kategorien von Internet-Nachrichtenseiten nach ihrer Quote sind:

(2) Die Kategorien von Internet-Nachrichtenseiten im Sinne dieses Artikels werden nach Landesgrenzen bestimmt, wobei auch Landkreise in dieses Kontingent einbezogen werden.

(3) Allgemeine Kategorie; einer., Unabhängig davon, welche der 2., 3., 4. und 5. Kategorie 77 NCI Es ist der Quotenplatz, an dem Internet-Nachrichtenseiten mit bestimmten Qualifikationen auch Platz nehmen, um die im ersten Absatz des Artikels aufgeführten offiziellen Ankündigungen zu veröffentlichen. Internet-Nachrichtenseiten in der Kategorie Allgemein können auch von den offiziellen Ankündigungen in den auf der Grundlage der Provinzgrenzen geschaffenen Quotenplätzen profitieren.

ZWEITER TEIL

Bedingungen

Standby-Zeit

ARTIKEL 54- (1) Die Wartezeit für Internet-Nachrichtenseiten zur Veröffentlichung offizieller Anzeigen beträgt 24 Monate.

(2) Zur Erlangung des Ausnahmerechts zur Veröffentlichung einer amtlichen Bekanntmachung, unterzeichnet 1., Eine Wartefrist von 2 Monaten gilt für Internet-Nachrichtenseiten, die das 3-fache der für die 4., 5., 2. oder 4. Kategorie festgelegten Mindestanzahl an Inhalten und täglicher Mindestanzahl an Inhalten und das 6-fache der Mindestanzahl an eindeutigen Besuchern pro Tag erfüllen. Internet-Nachrichtenseiten, die das Recht zur Veröffentlichung offizieller Anzeigen im Sinne dieses Absatzes erlangt haben, müssen die in diesem Absatz festgelegten Bedingungen noch mindestens 18 Monate nach Erhalt des Rechts zur Veröffentlichung erfüllen. Andernfalls werden die Veröffentlichungsrechte gestoppt.

(3) Internet-Nachrichtenseiten, die sich durch Ablauf der Wartefrist nach Absatz XNUMX das Recht zur Veröffentlichung erworben haben, profitieren auch von zusätzlichen Indikatoren, für die sie die Voraussetzungen erfüllen.

Konzessionseigentum

ARTIKEL 55- (1) Der Konzessionär von Internet-Nachrichtenseiten;

a) Wenn es sich um eine natürliche Person handelt, ist diese Person türkischer Staatsbürger,

b) Wenn es sich um eine juristische Person handelt, gehören 51 % ihres Kapitals türkischen Staatsbürgern und den Vertretern der juristischen Person, dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, dem stellvertretenden Vorsitzenden, der Mehrheit des Verwaltungsrats und dem Generaldirektor , und die Mehrheit der Stimmen in den Entscheidungsgremien sind natürliche oder juristische Personen, die Staatsbürger der Republik Türkei sind,

es zwingend erforderlich ist.

(2) Der Wohnsitz der in Absatz XNUMX genannten natürlichen Personen muss sich in der Türkei befinden und die juristischen Personen müssen in der Türkei tätig sein.

Kontinuität in der Sendung

ARTIKEL 56- (1) Internet-Nachrichtenseiten sind verpflichtet, ihre Sendungen ununterbrochen fortzusetzen, außer bei höherer Gewalt und gesetzlichen Beschränkungen.

(2) Internet-Nachrichtenseiten, die ihre Veröffentlichungen aufgrund des Streiks einstellen mussten, veröffentlichen innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung des Streiks weiterhin offizielle Anzeigen, sofern sie ihre Veröffentlichungen unter Erfüllung anderer erforderlicher Voraussetzungen und Pflichten, ausgenommen Besucherverkehrsinformationen, fortsetzen Bedingungen.

(3) Von Internet-Nachrichtenseiten werden an Tagen, die mit Ramadan und Opferfesten zusammenfallen, keine Besucherverkehrs- und Inhaltsbedingungen abgefragt, sofern sie die Behörde mindestens 3 Arbeitstage im Voraus benachrichtigen.

Pflicht zur Aufbewahrung von Inhalten

ARTIKEL 57- (1) Internet-Nachrichtenseiten sind verpflichtet, die von ihnen gespeicherten Inhalte gemäß Artikel 5187 des Gesetzes Nr. 10 auf Anfrage der Behörde so zu übermitteln, dass eine Überprüfung möglich ist.

(2) Internet-Nachrichtenseiten sind verpflichtet, auf Anfrage der Institution die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die von ihnen veröffentlichten Inhalte und die Informationen über Benutzerbesuche auf ihren Seiten mitzuteilen.

Impressum und Kontaktinformationen

ARTIKEL 58- (1) Bei Nachrichtenseiten im Internet ist ein Impressum unter der Rubrik Kommunikation obligatorisch, auf das die Nutzer direkt von der Startseite aus zugreifen können. Unter diesem Titel; Wenn der Eigentümer der Veröffentlichung eine natürliche Person ist, wenn es sich um eine juristische Person handelt, die juristische Person, falls vorhanden, der Firmenname und der Vertreter der juristischen Person, falls vorhanden, der Herausgeber, der verantwortliche Manager (Herausgeber), die Ort der Verwaltung, Kontakttelefon, Firmen-E-Mail-Adresse, UETS-Adresse und Ort Anbieterinformationen sind erforderlich.

(2) Internet-Nachrichtenseiten; Für den Fall, dass der Eigentümer der Publikation, der juristische Personenvertreter, der Herausgeber, falls vorhanden, der verantwortliche Leiter (Herausgeber) und der Ort der Geschäftsführung wechseln, ist es obligatorisch, der Agentur die Änderungen am ersten Geschäftstag unter mit einer unterzeichneten Kopie mitzuteilen spätestens am selben Tag die notwendigen Änderungen unter der Rubrik Kommunikation vorzunehmen.

(3) Internet-Nachrichtenseiten sind verpflichtet, der Agentur Änderungen des Hosting-Providers spätestens einen Werktag vorher durch Unterschrift mitzuteilen.

Minimales Personal

ARTIKEL 59- (1) Die Mindestanzahl, Verteilung und Pflichten von Meinungsbildnern, die entsprechend ihrer Kategorien zum Personal von Internet-Nachrichtenseiten gehören müssen, sind nachstehend aufgeführt:

Mindestanzahl an Nachrichten und Inhalten

ARTIKEL 60- (1) Die tägliche Mindestanzahl von Nachrichten, die auf Internet-Nachrichtenseiten veröffentlicht werden müssen, ist nachstehend nach ihren Kategorien angegeben:

(2) Die Angabe von Datum und Uhrzeit in den Nachrichten und Spalten in den Inhalten von Internet-Nachrichtenseiten ist verpflichtend. Das Datum und die Uhrzeit des erstmaligen Angebots eines Inhalts sowie spätere Aktualisierungsinformationen sind auf dem Inhalt angegeben, die sich bei jedem Zugriff nicht ändern.

Mindestinformationen zum Besucherverkehr

ARTIKEL 61- (1) Die täglichen Mindestinformationen zum Besucherverkehr von Internet-Nachrichtenseiten sind nachstehend nach ihren Kategorien aufgeführt:

(2) Es ist obligatorisch, dass mindestens 15 % der Zahl der eindeutigen Besucher nach Kategorien und Indikatoren aus direkten Besuchern bestehen.

(3) 1., Die durchschnittliche tägliche Verweildauer der Besucher der Internet-Nachrichtenseiten der Kategorien 2, 3, 4 und 5 beträgt mindestens 1 Minute; In der Kategorie Allgemein sind mindestens 2 Minuten Pflicht.

(4) Bei Besucherverkehrsinformationen werden inländische Quellen berücksichtigt. Allerdings werden 5 % der ausländischen Besucher in die Berechnung der Besucherverkehrsdaten der Internet-Nachrichtenseiten in der allgemeinen Kategorie einbezogen.

(5) Internet-Nachrichtenseiten sind verpflichtet, auf Anfrage der Behörde die Besucherverkehrsinformationen für jeden Sendetag über İLANBIS bis 17.00 Uhr des nächsten Tages zu liefern.

(6) Internet-Nachrichtenseiten müssen das von der Behörde festgelegte Messinstrument verwenden, das Informationen zum Besucherverkehr sammelt.

Design- und Codierungsprinzipien

ARTIKEL 62- (1) Für Internet-Nachrichtenseiten ist es erforderlich, auf die Gestaltung und Kodierungstechnik entsprechend der technologischen Entwicklung zu achten, um alle Arten von Texten, Bildern, Fotografien, Grafiken, Cartoons und dergleichen inhaltlich verständlich zu machen, sowie mit den Texten solchen Inhalts verbunden und leicht lesbar zu sein notwendige Vorkehrungen.

Schwerer Verstoß im Besucherverkehr

ARTIKEL 63- (1) Jedes vorsätzliche und betrügerische Verhalten durch bekannte oder zukünftig zu entwickelnde Methoden, das darauf abzielt, die Pflicht der Institution, die amtlichen Anzeigen gleichmäßig an Zeitschriften mit bestimmten Qualifikationen zu verteilen, teilweise oder vollständig zu verhindern, zu stören oder außer Kraft zu setzen und Bedingungen, oder um die Werbeverteilungsquoten und Besucherverkehrsinformationen durch die Durchführung von Transaktionen unrechtmäßig zu beeinflussen Manipulation kann nicht erledigt werden.

(2) Internet-Nachrichtenseiten; mit Cyberangriffen durch andere Manipulation Er ist verpflichtet, jede Situation, die den Eindruck erweckt, dass sie durchgeführt wird, unverzüglich der Informationstechnologie- und Kommunikationsbehörde schriftlich zu melden und ab dem Zeitpunkt, an dem diese Situation eintritt, die erforderlichen technischen Maßnahmen zu ergreifen. Nach Antragstellung sind die Außenstellen der Agentur unverzüglich über diesen Umstand und die getroffenen Gegenmaßnahmen so zu informieren, dass diese Maßnahmen zur Bekanntmachungs- und Werbepflicht ergreifen können.

TEIL DREI

Indikatorbedingungen und Zahlen zur amtlichen Bekanntmachungsquote

Hauptindikatoren

ARTIKEL 64- (1) Die Anzahl der Indikatoren auf der Grundlage der monatlichen offiziellen Anzeigenquote von Internet-Nachrichtenseiten beträgt 150.

Zusätzliche Hinweisbegriffe

ARTIKEL 65- (1) Damit Internet-Nachrichtenseiten von zusätzlichen Indikatoren profitieren können;

a) seit mindestens 6 Monaten eine amtliche Bekanntmachung veröffentlicht zu haben,

b) Erfüllung der Zusatzkennzeichenanforderung für mindestens 1 Monat rückwirkend,

c) Übermittlung ihrer Anträge an die Behörde in unterzeichneter Form unter der Bedingung, dass sie den Artikel, in dem die Bestimmung, die der Anwendung des zusätzlichen Indikators unterliegt, in dieser Verordnung geregelt ist, eindeutig angeben,

Muss.

(2) Das Datum, ab dem Internet-Nachrichtenseiten von dem zusätzlichen Indikator profitieren, ist das Datum, an dem der Antrag bei der Institution eingereicht wird, falls die Institution feststellt, dass die Bedingungen in Absatz XNUMX erfüllt sind.

Squad-Ergänzungsanzeige

ARTIKEL 66- (1) Von Internet-Nachrichtenseiten im Verhältnis zu den Aufgaben und Zahlen der Mindestbelegschaft von Geistesarbeitern, die die in den Artikeln 18 und 19 genannten und für sie in Artikel 59 bestimmten Qualifikationen haben;

a) 2/1 für diejenigen, die 6-mal so viele Ideengeber in ihrem Personal haben,

b) 3/1-facher Satz für diejenigen, die 4-mal so viele Ideengeber in ihrem Personal haben,

ek Indikator angewendet wird.

Besucherverkehr zusätzlicher Indikator

ARTIKEL 67- (1) Die Mindestanzahl an Meinungsbildnern, die ihren Kategorien von Internet-Nachrichtenseiten angehören;

a) Mindestanzahl an eindeutigen Besuchern, die mindestens doppelt so viele beschäftigen;

1) 1,5/1 für diejenigen mit mehr als 3 mal,

2) 2/1 für diejenigen mit mehr als 2 mal,

b) 3-facher Satz für diejenigen, die mindestens die 3-fache Anzahl von Besuchern beschäftigen und deren Mindestanzahl von eindeutigen Besuchern mehr als das 1-fache beträgt,

ek Indikator angewendet wird.

Zusatzkennzeichen Werbekommunikation

ARTIKEL 68- (1) Bekanntmachung der Institution auf dem Portal Jeden Tag mindestens 3 verschiedene Anzeigen aus den veröffentlichten Anzeigen; Von den von der Institution zu bestimmenden sozialen Netzwerken wird ein zusätzlicher Indikator in Höhe von 1/6 auf diejenigen angewendet, die ihre eigenen Konten teilen, wie von der Institution festgelegt.

(2) Wer von der zusätzlichen Kennzeichenanwendung nach Absatz XNUMX profitieren möchte, muss seine Konten bei den sozialen Netzwerken auf der Website so angeben, dass Besucher auf der Homepage leicht einsehen können.

(3) Wenn von Amts wegen oder auf Beschwerde festgestellt wird, dass die Internet-Nachrichtenseiten, die von der Anwendung des zusätzlichen Indikators gemäß Absatz 195 profitieren, gegen den Beschluss der Generalversammlung über die Grundsätze der Presseethik in Artikel 49 des Gesetzes verstoßen Nr. 2 über die Organisation der Pressewerbungseinrichtung im Inhalt ihrer Konten in sozialen Netzwerken Internet-Nachrichtenseiten dürfen nach Beschluss des Verwaltungsrats für einen Zeitraum von höchstens XNUMX Monaten nicht von der Bestimmung des ersten Absatzes profitieren .

VIERTER TEIL

Verteilung und Veröffentlichung von offiziellen Anzeigen

KAPITEL EINS

Allgemeine Grundsätze

Grundsatz der Verteilung und Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen

ARTIKEL 69- (1) Offizielle Bekanntmachungen werden an Zeitungen und Internet-Nachrichtenseiten verteilt, die das Recht haben, offizielle Bekanntmachungen zu veröffentlichen, die von der Behörde gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren und Grundsätzen und in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften, die die Veröffentlichung vorschreiben, festzulegen sind von amtlichen Bekanntmachungen.

(2) Bei der Verbreitung von amtlichen Bekanntmachungen werden Aufforderungen nach Maßgabe der Rechtsgrundlage der Bekanntmachungen erfüllt.

(3) Amtliche Bekanntmachungen; Sofern nicht anders angegeben, wird es in den allgemeinen Ausgaben der Zeitungen veröffentlicht und auf den Internet-Nachrichtenseiten in der ganzen Türkei gezeigt.

(4) Amtliche Bekanntmachungen werden auch über die digitale Tafel der Agentur veröffentlicht, die auf der Homepage von Internet-Nachrichtenseiten und in einem sichtbaren Bereich platziert wird.

Anzeige, Anordnung und Messung von offiziellen Werbeanzeigen

ARTIKEL 70- (1) Zeitungs- oder Internet-Nachrichtenseiten oder Anzeigen auf dem Portal Die Verfahren zur Anordnung und Bemessung der zu veröffentlichenden amtlichen Bekanntmachungen sind nach den im Preisverzeichnis für amtliche Bekanntmachungen festgelegten Verfahren und Grundsätzen durchzuführen.

(2) Anträge entgegen der Preisliste der amtlichen Bekanntmachung werden bei der Rechnungsstellung nicht berücksichtigt.

(3) Die Art und Weise, in welchen Bereichen und in welcher Form amtliche Bekanntmachungen auf Internet-Nachrichtenseiten angezeigt werden, bestimmt der Vorstand. Der Preis, die Schriftart, die Größe, das Messverfahren und andere technische Bedingungen dieser Anzeigen werden durch den offiziellen Preisplan für Ankündigungen bestimmt.

Monatliches offizielles Ankündigungskontingent

ARTIKEL 71- (1) Das monatliche Amtliche Bekanntmachungskontingent ist das Maß, das der Geschwindigkeit zugrunde liegt, mit der die voraussichtlich innerhalb eines Monats an einer Erscheinungs- oder Kontingentstelle erscheinenden amtlichen Anzeigen an die einzelnen Zeitungen oder Internet-Nachrichtenseiten verteilt werden an diesem Ort.

(2) Bei der Ermittlung des monatlichen amtlichen Anzeigenkontingents der Zeitungen; Berücksichtigt werden Faktoren wie das Gebiet, die Anzahl der intellektuellen Arbeiter, die Anzahl der tatsächlichen Verkäufe pro Tag, die Vertriebsmethode, die Drucktechnik und -orte sowie die Anzahl der Veröffentlichungen in einem Monat.

(3) bei der Ermittlung der monatlichen offiziellen Werbequote von Internet-Nachrichtenseiten; Berücksichtigt werden Faktoren wie die Anzahl der Meinungsbildner, die Anzahl der Inhalte, die Anzahl der Unique Visitors, die Anzahl der Seitenaufrufe, die Verweildauer auf der Seite und das Teilen offizieller Werbung auf Social-Media-Konten.

(4) Die amtlichen Bekanntmachungsquoten und Verteilungstabellen zur Verteilung der am ersten und letzten Tag eines jeden Monats veröffentlichten amtlichen Anzeigen werden den einschlägigen Zeitungen oder Internet-Nachrichtenseiten, je nach Erscheinungsort oder Quote, auf İLANBIS zur Verfügung gestellt nach Abschluss der Monatsendtransaktionen.

Festlegung der Anzahl der anzuwendenden Indikatoren

ARTIKEL 72- (1) Die Hauptkennzahlen, Nebenkennzahlen und Sätze, die das monatliche amtliche Bekanntmachungskontingent von Zeitungen oder Internet-Nachrichtenseiten bestimmen, sind im zweiten und dritten Teil nach Erscheinungsort bzw. Kontingent geordnet.

(2) Gesamtzahl der anzuwendenden Indikatoren; Sie ergibt sich aus der Multiplikation der Anzahl der Hauptindikatoren mit den zusätzlichen Kennzahlenverhältnissen und der Addition der gefundenen Anzahl mit der Anzahl der Hauptindikatoren.

Offizieller Ankündigungskoeffizient

ARTIKEL 73- (1) Der Koeffizient der amtlichen Werbung wird ermittelt, indem die Anzahl der für einen Monat an einem bestimmten Sende- oder Quotenort veröffentlichten amtlichen Werbungen durch die Gesamtzahl der Anzeigen dividiert wird, die in den an diesem Ort veröffentlichten Zeitungen oder Internet-Nachrichtenseiten verwendet werden und die dazu berechtigt sind veröffentlichen.

Das Verfahren zur Bestimmung der monatlichen amtlichen Quote

ARTIKEL 74- (1) Die monatliche amtliche Anzeigenquote von Zeitungen oder Internet-Nachrichtenseiten errechnet sich aus der Multiplikation der Gesamtzahl der auf sie angewandten Indikatoren mit dem jeweils am Monatsende zu berechnenden Koeffizienten der amtlichen Anzeigen.

Quotenkonto

ARTIKEL 75- (1) Das einmonatige amtliche Anzeigenkontingent von Zeitungen oder Internet-Nachrichtenseiten wird auf 30 Tage berechnet. Bei der Berechnung der Tagesquote von Zeitungen oder Internet-Nachrichtenseiten wird ein Dreißigstel der Gesamtzahl der verwendeten Indikatoren zugrunde gelegt. Wenn es jedoch in der Erklärung angegeben ist, die sie gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 5187 abgegeben haben, wird diese Zahl für Zeitungen, die nicht einmal pro Woche erscheinen, als 26 angenommen, spezifisch für diese Tage.

(2) In Fällen, in denen eine amtliche Bekanntmachung aus irgendeinem Grund für weniger als einen Monat erforderlich ist, bestimmt sich die Menge der zu veröffentlichenden amtlichen Bekanntmachungen nach dem täglichen Kontingent von Zeitungen oder Internet-Nachrichtenseiten.

(3) Amtliche Anzeigen, die in mehr oder weniger als einem Monat von Zeitungen oder Internet-Nachrichtenseiten veröffentlicht wurden, werden im Folgemonat von ihrem Kontingent abgezogen oder ihrem Kontingent hinzugefügt.

(4) Zeitungen und Internet-Nachrichtenseiten, die amtliche Anzeigen nicht rechtzeitig veröffentlichen oder ohne triftigen Grund von deren Veröffentlichung absehen, können diese Guthaben in den Folgemonaten nicht geltend machen, wenn sie nicht im Umfang des monatlichen amtlichen Anzeigenkontingents amtliche Anzeigen veröffentlichen .

Quotenantragsausnahme für Zeitungen

ARTIKEL 76- (1) Für einen Zeitraum von 12 Monaten rückwirkend von den allgemeinen Zeitungen, die das Recht haben, amtliche Anzeigen zu veröffentlichen;

a) der tägliche tatsächliche Verkauf jeder Ausgabe durch den Händler nicht weniger als 25.000 und die Fläche nicht weniger als 3,00 Quadratmeter beträgt,

b) in ihren Kadern im Verhältnis zu der für die Kategorie 18 festgelegten Mindestanzahl und Aufgaben mindestens 19-mal mehr Intellektuelle zu beschäftigen, deren Qualifikationen in den Artikeln 38 und 1 festgelegt sind und die in Artikel 2 enthalten sind,

c) Unbeschadet der Bestimmung von Artikel 51 Absatz 50.000 ist der Verwaltungsrat ermächtigt, für Zeitungen unabhängig vom Erscheinungsort eine gesonderte amtliche Bekanntmachungsquote und Verteilungstabelle herauszugeben oder diese Praxis für Zeitungen mit zu beenden mehr als XNUMX tägliche Verkäufe.

(2) Liegt der tatsächliche Tagesumsatz einer in die nach Absatz 50.000 zu erstellende Tabelle aufgenommenen Zeitung unter XNUMX, wird die betreffende Zeitung in die Quoten- und Verteilungstabellen der amtlichen Bekanntmachung ihres Erscheinungsortes aufgenommen.

(3) Um in die nach Absatz XNUMX zu erstellende Tabelle aufgenommen zu werden, müssen die Zeitungen ihre unterschriebenen Anträge bei der Behörde einreichen. Wird aufgrund der durchzuführenden Prüfung bzw. Prüfung festgestellt, dass die Voraussetzungen vorliegen, werden diese Zeitungen ab dem Folgemonat in die jeweilige Tabelle aufgenommen.

Ankündigungen, die auf Internet-Nachrichtenseiten in der Kategorie „Allgemein“ veröffentlicht werden sollen

ARTIKEL 77- (1) Die offiziellen Ankündigungen, die auf Internet-Nachrichtenseiten in der Kategorie „Allgemein“ zu veröffentlichen sind, lauten wie folgt:

a) 9/6/1932 Mit dem Unterabsatz (2004) des vierten Absatzes des Artikels 114 des Zwangsvollstreckungs- und Konkursgesetzes, datiert und nummeriert 2 und 166 th Ankündigungen, die im Rahmen des zweiten Absatzes des Artikels veröffentlicht werden sollen.

b) 4/1/1961 Bekanntmachungen im Rahmen des letzten Satzes von Unterabsatz (213) des ersten Absatzes von Artikel 104 des Steuerverfahrensgesetzes Nr. 3 datiert

c) 8/9/1983 2886 des staatlichen Beschaffungsgesetzes Nr. 17 datiert NCI Bekanntmachungen, die gemäß Unterabsatz (2) des ersten Absatzes des Artikels zu veröffentlichen sind.

ç) 4/11/1983 Bekanntmachungen, die im Rahmen von Artikel 2942 Absatz 10 des Enteignungsgesetzes vom und XNUMX zu veröffentlichen sind.

d) 22/11/2001 Mitteilungen über Abwesenheit, Titellöschungs- und Eintragungsfälle, Erbschafts- und Erbschaftsfälle und außerordentliche Verjährung in Artikel 4721, die im Rahmen des türkischen Zivilgesetzbuchs vom und 713 gemacht wurden.

e) 9/6/2004 Bekanntmachungen im Sinne von Artikel 5187 Absatz 18 des Pressegesetzes vom und XNUMX.

f) 5/3/2020 7223 des Gesetzes über Produktsicherheit und technische Vorschriften Nr. 16 datiert th Ankündigungen im Rahmen des achten Absatzes des Artikels.

(2) Der Vorstand ist ermächtigt, für die nur auf den Internet-Nachrichtenseiten zu veröffentlichenden amtlichen Bekanntmachungen in der Kategorie Allgemein, unabhängig von der nach den Landesgrenzen des Ortes vorgenommenen Quote, eine gesonderte Amtliche Bekanntmachungsquote und Verteilungstabelle festzulegen der Verwaltung, oder diese Anwendung zu beenden, unabhängig vom Ort der Quote.

TEIL FÜNF

Zeitschriften zur Veröffentlichung offizieller Anzeigen

KAPITEL EINS

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

ARTIKEL 78- (1) Zeitschriften, die nur das Recht zur Veröffentlichung von Anzeigen haben oder sich in der Wartefrist zur Erlangung dieses Rechts befinden, müssen die Bestimmungen dieses Abschnitts beachten. Darüber hinaus werden die Bestimmungen des ersten Teils im Umfang ihrer Relevanz angewendet.

Inhalt

ARTIKEL 79- (1) In den Inhalten der Zeitschriften im Rahmen dieses Abschnitts; Andere Artikel wie Nachrichten, Kolumnen, Artikel, Kommentare, Recherchen, Interviews, Bilder, Fotografien, Grafiken, Cartoons usw. müssen platziert werden.

ZWEITER TEIL

Bedingungen für Zeitungen und Zeitschriften

Standby-Zeit

ARTIKEL 80- (1) Damit Zeitungen und Zeitschriften das Recht zur Veröffentlichung von amtlichen Anzeigen, zumindest gemäß den Erscheinungszeiten, ab dem Veröffentlichungsauftrag erwerben;

a) 1 davon werden einmal wöchentlich oder öfter veröffentlicht,

b) 15 davon erscheinen alle 9 Tage,

c) 6 davon erscheinen monatlich,

ç) 2 davon, die alle 3 Monate erscheinen,

d) 3 davon erscheinen vierteljährlich,

Anzahl müssen veröffentlicht werden.

(2) Veröffentlichung Bereich Offizielle Anzeigen werden in Zeitungen und Zeitschriften nicht länger als 3 Monate veröffentlicht.

Sonderausgabe

ARTIKEL 81- (1) Offizielle Anzeigen für maximal 2 Sonderhefte können an Zeitungen und Zeitschriften vergeben werden, die während der Wartezeit Sonderhefte herausgeben.

Minimales Personal

ARTIKEL 82- (1) Es ist verpflichtend, mindestens 1 verantwortlichen Manager (Redakteur) und 1 Reporter in den Mindeststellen der Ideenarbeiter von Zeitungen und Zeitschriften zu beschäftigen.

Mindestfläche

ARTIKEL 83- (1) Die Fläche von Zeitungen und Zeitschriften muss mindestens 1,40 Quadratmeter betragen.

Kontinuität in der Sendung

ARTIKEL 84- (1) In der Erklärung der Zeitungen und Zeitschriften gemäß Gesetz Nr. 5187, in Perioden sie müssen veröffentlicht werden.

(2) Zeitungen und Zeitschriften, die das Recht haben, amtliche Anzeigen zu veröffentlichen und die mindestens einmal im Monat oder häufiger erscheinen, dürfen innerhalb desselben Jahres 1 Ausgaben zusammenlegen, höchstens jedoch 2 Mal.

Lieferverpflichtung

ARTIKEL 85- (1) Zeitungen und Zeitschriften, mit oder ohne Anzeigen, müssen mindestens 2 Hefte mit Anlagen an die Geschäftsstellen der Anstalt und die Seiten dieser Ausgaben an die Anstalt in dem von der Anstalt festgelegten Dateiformat liefern , über İLANBIS. Andernfalls wird sie aus dem Zeitschriftenverzeichnis entfernt.

TEIL DREI

Bedingungen für Internet-Nachrichtenseiten

Standby-Zeit

ARTIKEL 86- (1) Damit Internet-Nachrichtenseiten das Recht erhalten, amtliche Anzeigen zu veröffentlichen, gilt eine Wartezeit von 30 Tagen ab ihrem Veröffentlichungsantrag.

Kontinuität in der Sendung

ARTIKEL 87- (1) Internet-Nachrichtenseiten sind verpflichtet, ihre Sendungen ununterbrochen fortzusetzen, außer bei höherer Gewalt und gesetzlichen Beschränkungen.

Minimales Personal

ARTIKEL 88- (1) Es ist verpflichtend, mindestens 1 verantwortlichen Leiter (Redaktionsleiter) und 1 Reporter auf den Mindestmeinungsstellen von Internet-Nachrichtenseiten zu beschäftigen.

Mindestinhalt

ARTIKEL 89- (1) Internet-Nachrichtenseiten müssen jeden Monat mindestens 30 Inhalte veröffentlichen.

(2) Die Angabe von Datum und Uhrzeit in den Nachrichten und Spalten in den Inhalten von Internet-Nachrichtenseiten ist verpflichtend. Auf Internet-Nachrichtenseiten werden das Datum und die Uhrzeit der erstmaligen Präsentation eines Inhalts und die nächsten Aktualisierungsinformationen so auf dem Inhalt angegeben, dass sie sich nicht bei jedem Zugriff ändern.

Impressum und Kontaktinformationen

ARTIKEL 90- (1) Bei Nachrichtenseiten im Internet ist ein Impressum unter der Rubrik Kommunikation obligatorisch, auf das die Nutzer direkt von der Startseite aus zugreifen können. Unter diesem Titel; Wenn der Eigentümer der Veröffentlichung eine natürliche Person ist, wenn es sich um eine juristische Person handelt, die juristische Person, falls vorhanden, der Firmenname und der Vertreter der juristischen Person, falls vorhanden, der Herausgeber, der verantwortliche Manager (Herausgeber), die Ort der Verwaltung, Kontakttelefon, Firmen-E-Mail-Adresse, UETS-Adresse und Ort Anbieterinformationen sind erforderlich.

(2) Internet-Nachrichtenseiten; Für den Fall, dass der Eigentümer der Publikation, der juristische Personenvertreter, der Herausgeber, falls vorhanden, der verantwortliche Leiter (Herausgeber) und der Ort der Geschäftsführung wechseln, ist dies der Institution spätestens am ersten Geschäftstag durch Unterschrift mitzuteilen und vorzunehmen die notwendigen Änderungen unter der Rubrik Kommunikation noch am selben Tag.

Pflicht zur Aufbewahrung von Inhalten

ARTIKEL 91- (1) Internet-Nachrichtenseiten sind verpflichtet, die von ihnen gespeicherten Inhalte gemäß Artikel 5187 des Gesetzes Nr. 10 auf Anfrage der Behörde vorzulegen, um eine Überprüfung zu ermöglichen.

TEIL SECHS

Audits und Berichte des Kontrollgremiums

KAPITEL EINS

Allgemeine Grundsätze

Allgemeine Bestimmungen

ARTIKEL 92- (1) Die Zeitung oder Internet-Nachrichtenseite, die zur Veröffentlichung amtlicher Anzeigen berechtigt ist oder für deren Erlangung eine Wartezeit bestanden hat, wird mindestens alle 2 Jahre kontrolliert.

(2) Bei der Bestimmung der in Absatz 2 genannten XNUMX-Jahresfrist für Zeitungen oder Internet-Nachrichtenseiten, die einer Wartefrist unterliegen, wird das letzte festgelegte Anfangsdatum der Wartefrist der betreffenden Zeitung oder Internet-Nachrichtenseite berücksichtigt.

(3) Zwischeninspektionen von Zeitungen und Internet-Nachrichtenseiten, die sich in der Wartefrist befinden, auf unterzeichneten Antrag oder direkt nach Bedarf; Die Kontrollen am Ende der Wartezeit werden auch auf unterzeichnete Anfragen von Zeitungen und Internet-Nachrichtenseiten durchgeführt.

(4) Um die Informationen und Unterlagen zu sammeln, die der Feststellung zugrunde liegen, ob Zeitungen und Internet-Nachrichtenseiten das Recht zur Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen haben, ob dieses Recht verletzt wurde oder ob das Recht zur Veröffentlichung erloschen ist, dienen die Kontrollstellen eingerichtet, die nur im Bedarfsfall mit der Lagebeurteilung beauftragt sind. Wenn dies aufgrund des Widerspruchs gegen die von ihnen zu erstellenden Berichte erforderlich erscheint, können Kontrollgremien eingerichtet werden, denen Mitglieder zugeordnet sind, die nicht an den vorherigen Gremien teilgenommen haben.

(5) Zeitungen, Zeitschriften oder Nachrichtenseiten im Internet, die zur Veröffentlichung amtlicher Anzeigen berechtigt sind oder für deren Erlangung eine Wartefrist bestanden hat, können bei Bedarf ebenfalls geprüft werden.

Identifizierung von Journalisten-Mitgliedskandidaten

ARTIKEL 93- (1) Die Kandidaten für journalistische Mitglieder der Kontrollgremien werden vom Vorstand im Dezember für die Dauer von 2 Jahren unter den Inhabern eines Presseausweises als Meinungsbildner bestimmt und vom Geschäftsführer vorgeschlagen.

(2) Kandidatinnen und Kandidaten, die sich als dienstunfähig erwiesen haben, werden durch neue nach demselben Verfahren ernannte ersetzt.

(3) Diejenigen, die ihr Amt in den Kontrollgremien in früheren Jahren angetreten haben, können erneut für die Mitgliedschaft kandidieren. Die Pensionierung des Geistesarbeiters hindert ihn nicht daran, für die Mitgliedschaft im Kontrollgremium zu kandidieren.

Einrichtung und Zulassung von Kontrollstellen

ARTIKEL 94- (1) Die Generaldirektion ist ermächtigt, eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Kontrollstellen einzurichten und diese örtlich und zeitlich ungebunden arbeiten zu lassen.

(2) Die Kontrollgremien zur Überwachung der Zeitungs- oder Internet-Nachrichtenseiten und die bei Bedarf neu zu bildenden Kontrollgremien bestehen aus 1 Anstaltsbeauftragten, 1 Vorsitzenden und 2 vom Geschäftsführer zu bestimmendem Mitglied. Bei Bedarf kann 1 Journalist mit Presseausweis als intellektueller Mitarbeiter in diesen Ausschuss aufgenommen werden.

Aufgaben und Befugnisse der Kontrollstellen

ARTIKEL 95- (1) Aufgaben der Kontrollstellen; Sie hat zu prüfen und festzustellen, ob die Zeitschriften der amtlichen Bekanntmachungen und Anzeigen die durch diese Verordnung auferlegten Pflichten und Voraussetzungen rechtzeitig und vollständig erfüllen.

(2) Die Arbeiten, zu denen die Kontrollstellen für die in Absatz XNUMX genannten Zwecke befugt sind die wichtigsten sind:

a) Erhebung von Informationen über das Personal der Zeitungen, die Anzahl der Drucke, die Verteilerliste an die Händler, die Anzahl der Verkäufe und Retouren sowie gegebenenfalls die Verkäufe im Abonnement während der Audits; die Arbeiten und Aufzeichnungen der Druckerei, der Vertriebsniederlassungen und der diesen Niederlassungen angeschlossenen Tochter- und Endpunkthändler sowie der Verkaufsstellen für Papier zu prüfen; Um den Inhalt des Archivs zu kontrollieren.

b) Nachrichtenseiten im Internet; Um alle Arten von Informationen und Dokumenten über das Personal, den Hosting-Provider, die von ihnen veröffentlichten Inhalte und Informationen zum Besucherverkehr der Benutzer zu untersuchen.

c) die Einholung der erforderlichen Auskünfte und Unterlagen bei behördlichen Institutionen und Organisationen sowie natürlichen und juristischen Personen zum Thema Aufsicht.

ç) Durchführung aller Arten von Nachforschungen und Untersuchungen zur Erfüllung der ihnen gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben, erforderlichenfalls Einholung aller Arten von Informationen und Dokumenten in Bezug auf die Prüfung.

Prüfungskosten

ARTIKEL 96- (1) Die Verfahren und Grundsätze über die an die Mitglieder des Kontrollgremiums zu zahlenden Tagegelder und Reisekostenvergütungen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(2) die Tage- und Reisevergütungen der bei den Revisionen der Zeitschriften zu bestellenden Mitglieder der Kontrollstellen;

a) Bei von Amts wegen durchgeführten Kontrollen kann die Behörde,

b) die einschlägigen Zeitungs- oder Internet-Nachrichtenseiten bei den Kontrollen auf Anfrage sowie bei den Zwischen- und Endkontrollen,

durch Bezahlt.

(3) Im Falle einer Anzeige und Beanstandung wird der Prüfaufwand von der Person getragen, die die Anzeige und Beanstandung vor der Prüfung vornimmt.

(4) Kann die Einsichtnahme durch Verschulden des Zeitungs- oder Internet-Nachrichtenportals nicht durchgeführt werden oder dauert sie länger als einen Tag, wird der Differenzbetrag vom jeweiligen Zeitungs- oder Internet-Nachrichtenportal getragen.

(5) In Fällen, in denen Zeitungen oder Internet-Nachrichtenseiten eine Prüfung beantragen, fordert die Behörde die Prüfungskosten spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Registrierung des Antrags an. Nachdem die Prüfungskosten innerhalb von 15 Arbeitstagen, die in der Anweisung der Behörde angegeben sind, auf das Bankkonto überwiesen wurden, wird die Prüfung innerhalb von 15 Arbeitstagen durchgeführt.

(6) In den Fällen, in denen die Prüfungskosten von Zeitungen oder Internet-Nachrichtenseiten getragen werden, ist zu prüfen, ob die betreffende Zeitung oder Internet-Nachrichtenseite zur Veröffentlichung berechtigt ist oder sich in einer Wartefrist befindet, etwa der Zeitraum zwischen dem Ende der Zeitraum in der zur Zahlung beantragten schriftlichen Anweisung und Datum der Zahlung des Auslagenbetrags. Es gelten die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung.

Pflichthindernisse

ARTIKEL 97- (1) Mitglieder des Journalistenkontrollgremiums können nicht an der Prüfung der Zeitungen oder Internet-Nachrichtenseiten teilnehmen, mit denen sie in Verbindung stehen.

(2) Steuerplatine Wenn aufgrund von Dokumenten zwischen ihren Mitgliedern und der geprüften Zeitschrift Anfeindungen behauptet werden, muss die Generaldirektion die Zeitung oder Internet-Nachrichtenseite erneut prüfen lassen, indem sie erforderlichenfalls innerhalb von 10 Arbeitstagen ein neues Kontrollgremium einrichtet.

(3) Als Ergebnis der durchzuführenden Ermittlungen steht der Rückgriff auf andere Rechtsbehelfe gegen Zeitungen oder Internet-Nachrichtenseiten, wenn sich der Vorwurf der Feindseligkeit als unbegründet herausstellt, einer Maßnahme nach § 195 des Gesetzes nicht entgegen Gesetz Nr. 49.

(4) Inhaber von Zeitungen oder Internet-Nachrichtenseiten, Vertreter etwaiger juristischer Personen sowie deren Ehegatten und Blutsverwandte und Verschwägerte bis zum dritten Grad können nicht Mitglieder des Kontrollgremiums sein.

Klarheit bei Kontrollen und Inspektionen

ARTIKEL 98- (1) um die Durchführung von Kontrollen und Inspektionen zu ermöglichen;

a) Zeitungen; der Ort der Verwaltung, die Gebäude und Dienstleistungsbereiche, in denen sie tätig sind, die Druckereien, in denen sie gedruckt werden, die Lieferanten, von denen sie das für den Druckprozess verwendete Papier beziehen, die Händler, die das Vertriebsgeschäft durchführen,

b) Nachrichtenseiten im Internet; der Ort der Verwaltung, die Gebäude und Dienstleistungsbereiche, in denen sie tätig sind,

hier (auf dänisch) Verantwortlich dafür, die Zeit offen zu halten.

Verfügbarkeit und Lieferung von Dokumenten

ARTIKEL 99- (1) Zeitungen; Es ist verpflichtet, alle Arten von Dokumenten wie Frachtbriefe, Rechnungen, Verträge im Zusammenhang mit der Druckerei, in der sie gedruckt werden, den Verkäufern, bei denen das Papier gekauft wird, den Händlern, die das Vertriebsgeschäft durchführen, und den mit dem Abonnentenverkauf verbundenen Personen aufzubewahren, und Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass diese Dokumente und Informationen über die Dokumente bereitgestellt werden.

(2) Neben der Aufbewahrung aller Arten von Dokumenten, wie Verträgen und Rechnungen, über den Hosting-Provider von Internet-Nachrichtenseiten ist es verpflichtend, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass diese Dokumente und Informationen zu diesen Dokumenten bereitgestellt werden.

Untersuchung des Archivs

ARTIKEL 100- (1) auf Antrag der Kontrollstellen, um die Prüfung zu ermöglichen;

a) Zeitungen müssen ihre Kollektionen mindestens der letzten 2 Jahre fertig haben und Muster für jede Seite der 3 zuletzt erschienenen Ausgaben drucken,

b) Internet-Nachrichtenseiten haben mindestens 2 Jahre Inhalt,

Unterwerfung muss.

Kontrollen blockieren

ARTIKEL 101- (1) Das Veröffentlichungsrecht der Zeitung oder Internet-Nachrichtenseite, die die von den Kontrollstellen durchzuführenden Kontrollen behindert, ruht. Auch wenn auf Antrag der betreffenden Zeitung oder Internet-Nachrichtenseite beschlossen wird, das Veröffentlichungsrecht durch Prüfung zu erneuern, findet das Ausgleichsverfahren für die Zeit des Ruhens des Veröffentlichungsrechts keine Anwendung.

ZWEITER TEIL

Berichte des Kontrollausschusses

Berichte der Kontrollstelle und Unterzeichnung

ARTIKEL 102- (1) Die Generaldirektion wird ermächtigt, die Form der Prüfstellenberichte nach Zweck und Bedarf der Prüfung zu bestimmen.

(2) Alle Vorstandsmitglieder müssen bei dieser Prüfung anwesend sein und den Bericht unterzeichnen. Im Falle der Verweigerung der Unterschrift ist es für das sich enthaltende Mitglied oder die Mitglieder obligatorisch, einen Vermerk auf dem Bericht anzubringen, in dem die Gründe für die Verweigerung erläutert werden. Andernfalls gilt die Meldung als ungültig.

(3) In solchen Fällen ist spätestens innerhalb von 10 Werktagen eine neu zu bildende Kontrollstelle außer dem/den Mitglied/Mitgliedern der jeweiligen Zeitung oder Internet-Nachrichtenseite zu prüfen, die die Ungültigkeit des vorgenannten Berichts zur Folge hat, und alle Mitglieder des Kontrollgremiums, die die Ungültigkeit des Berichts verursachen, werden geprüft. Die Gebühr des Kontrollgremiums wird nicht gezahlt.

(4) Für den Fall, dass eines der Mitglieder aus entschuldigten Gründen oder in einer Weise, die die Durchführung der Prüfung verhindert, nicht am Vorstand teilnimmt, wird das Mitglied, das am Vorstand teilnehmen soll, ordnungsgemäß unter den Mitgliedskandidaten bestimmt.

(5) In den Berichten der Kontrollstellen zur Erläuterung der Kontrollergebnisse wird anhand von Unterlagen deutlich gemacht, ob die Zeitschriften die nach dieser Verordnung festgestellten Qualifikationen erfüllen und ob sie die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen.

Transaktionen und Dauer für Berichte

ARTIKEL 103- (1) Die vom Geschäftsführer bestellten Kontrollgremien erstatten die Berichte über die Beauftragung spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Abschluss der Prüfung oder der Prüfungen und lassen sie in den Anstaltsunterlagen als Anlage zu einem Anschreiben festhalten vom Präsidenten.

(2) Die Ergebnisse der der Agentur auf diesem Weg übermittelten Berichte werden nach Durchführung der erforderlichen Prüfungen spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang bei der Kontrolldirektion der Generaldirektion vorgelegt.

(3) Im Falle des Zögerns kann die Generaldirektion einen zusätzlichen Bericht anfordern oder über die Lage entscheiden, indem sie ihn nach den von ihr zu bestimmenden Punkten bewertet. Die Behörde der Generaldirektion leitet die vorgenannten Berichte je nach Interesse spätestens innerhalb von 2 Werktagen an die Ansage- oder Kontrolldirektion weiter.

(4) Transaktionen bezüglich der von der Generaldirektion übermittelten Berichte werden spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen abgeschlossen.

(5) Auf Anfrage kann eine Kopie des Berichts an die von der Generaldirektion betreute Zeitschrift abgegeben werden.

Widerspruch gegen Berichte

ARTIKEL 104- (1) Zeitungs- oder Internet-Nachrichtenseiten der Kontrollgremien;

a) seine verfahrensmäßige Bildung,

b) den Inhalt der von ihr erstellten Berichte,

c) aufgrund ihrer Berichte zu treffende Entscheidungen,

gegen Eingereichte Einwände werden gemäß dem in den Bestimmungen dieser Verordnung über Kontrollstellen festgelegten Verfahren gelöst.

Auflösung von Einwänden

ARTIKEL 105- (1) Bei Einwänden gegen den Inhalt der Prüfstellenberichte kann die Generaldirektion die Zeitung oder Internet-Nachrichtenseite innerhalb von 20 Tagen durch eine andere Prüfstelle erneut prüfen lassen, bei Einwendungen gegen die auf der Grundlage der Prüfstellenberichte getroffenen Entscheidungen.

(2) Die Einwendungen gegen die Beschlüsse zu den aufgestellten Berichten und Prüfungsberichten der vom Vorstand zu bildenden Kontrollgremien werden vom Vorstand geprüft und entschieden. Auf Wunsch hört der Verwaltungsrat auch den Eigentümer der Zeitung oder Internet-Newssite an, wenn er dies für erforderlich hält.

Meldung an zuständige Behörden

ARTIKEL 106- (1) Korruptionen, die der Generaldirektion der Anstalt bei der Aufgabenerfüllung bekannt werden, werden den zuständigen Behörden gemeldet.

SIEBTER ABSCHNITT

Entscheidungen über die Durchführung dieser Verordnung

KAPITEL EINS

Allgemeine Grundsätze

Allgemeine Bestimmungen zu Entscheidungen

ARTIKEL 107- (1) Gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung; Das Recht zur Veröffentlichung oder die monatliche offizielle Ankündigung von Quotengeschäften werden als Ergebnis der Prüfung, Untersuchung und Untersuchung verschiedener Prüfungs- oder Kontrollausschussberichte oder İLANBIS-Aufzeichnungen festgelegt und entschieden.

(2) Der Umstand, dass der Gesetzesverstoß nicht vorher und rechtzeitig festgestellt werden konnte, steht einer diesbezüglichen Verfolgung und Sanktionierung nicht entgegen.

(3) Die Aufrechnung erfolgt für die von Zeitungen oder Internet-Nachrichtenseiten während der Rechtsverletzung veröffentlichten amtlichen Bekanntmachungen.

(4) Wenn festgestellt wird, dass die Rechtsverstöße der Zeitung oder der Internet-Nachrichtenseiten während der in Absatz XNUMX genannten Prüfungen andauern, wird das Recht der betreffenden Publikation zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen ausgesetzt.

(5) Die Tatsache, dass Zeitungen oder Internet-Nachrichtenseiten wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des Gesetzes einem Abzugsverfahren unterzogen wurden, steht der Anwendung einer Sanktion gemäß Artikel 195 des Gesetzes Nr. 49 nicht entgegen.

(6) Eine Kopie der Entscheidungen, die in Bezug auf die Zeitung oder Internet-Nachrichtenseiten bezüglich der Verletzung von Rechtsvorschriften gemäß dieser Verordnung getroffen wurden, zusammen mit den Dokumenten, auf denen sie beruhen, wird dem Vorstand zur Bearbeitung gemäß Artikel 195 vorgelegt des Gesetzes Nr. 49. Nach Abschluss der vom Vorstand zu treffenden Entscheidung wird die Sanktion der Einstellung von offiziellen Ankündigungen und Werbung entsprechend der festgelegten Frist angewendet.

(7) Die Bestimmung des Artikels 195 des Gesetzes Nr. 49 findet keine Anwendung auf die Zeitung oder Internet-Nachrichtenseite, die rechtzeitig mitteilt, dass gegen die Bestimmungen des Gesetzes verstoßen wurde.

(8) Entscheidungen gemäß dieser Verordnung werden innerhalb von 7 Werktagen an die Zeitung oder Internet-Nachrichtenseite übermittelt.

(9) Die Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis über Anträge aller Art, auch Dritter, auf amtliche Bekanntmachungen liegt bei der Generaldirektion. Im Streitfall ist die Abwicklungsbehörde der Vorstand.

(10) Gegen die Beschlüsse des Vorstandes kann nur in Fällen, die einer Grundsatzentscheidung bedürfen, spätestens innerhalb von 30 Tagen Einspruch an die Mitgliederversammlung erhoben werden. Einwendungen setzen die Ausführung nicht aus.

ZWEITER TEIL

Entscheidungen der Zentrale

Inhalt der Entscheidungen der Generaldirektion

ARTIKEL 108- (1) Bei Entscheidungen;

a) die Methode, mit der der Verstoß oder neue Indikatoren festgestellt werden,

b) die den Entscheidungen zugrunde liegenden Feststellungen,

c) die Dauer des Verstoßes, falls vorhanden,

ç) Aufrechnungs- oder Entschädigungszeitraum und -betrag, falls vorhanden,

d) falls festgestellt, das Datum, an dem das Recht zur Veröffentlichung wieder aufgenommen wird,

e) wie und vor welcher Behörde oder Behörde die Entscheidung angefochten werden kann,

Platz bekommt.

Verlängerung und Beendigung der Wartezeit

ARTIKEL 109- (1) Wird während der Wartezeit gegen eine der von der Mitgliederversammlung festgelegten Auflagen verstoßen, verlängert sich die Wartezeit um die Anzahl der Tage, in denen die Verstöße aufgetreten sind.

(2) Der Zeitpunkt des Ablaufs der Wartezeit ergibt sich aus der auf unterzeichneten Antrag von Zeitungen oder Internet-Nachrichtenseiten vorgenommenen Einsichtnahme und der Zahlung der Einsichtskosten am Ende der Wartezeit.

(3) Nach Ablauf der Wartezeit ist bei Vorliegen der von der Mitgliederversammlung festgelegten Voraussetzungen die Wartezeit abgelaufen.

(4) Stellen die Zeitungen oder Internet-Nachrichtenseiten einen Antrag nach Ablauf der für den Einsichts- oder Prüfungsantrag gemäß § 15 festgelegten Frist von 3 Monaten, so wird die neue Wartezeit durch Hinzurechnung der verstrichenen Wartezeit bestimmt.

Aussetzung des Veröffentlichungsrechts

ARTIKEL 110- (1) In einer Zeitung oder Internet-Nachrichtenseite, deren Veröffentlichungsrecht ausgesetzt wurde, erfolgt keine amtliche Bekanntmachung, bis die Verstöße behoben sind und dieses Recht wieder aufgenommen wird.

(2) Als Zeitraum der Aussetzung des Veröffentlichungsrechts wird die Anzahl der Tage vom Beginn des die Aussetzung auslösenden Verstoßes bis zum Ende des Verstoßes bestimmt.

Fortbestand des Veröffentlichungsrechts

ARTIKEL 111- (1) An den unterschriebenen Anträgen von Zeitungen oder Internet-Nachrichtenseiten wird geprüft, ob die Rechtsverletzungen, die zur Aussetzung der Veröffentlichungsrechte geführt haben, beseitigt sind.

(2) Bei Bedarf kann für das Veröffentlichungsrecht eine Kontrollstelle eingerichtet und eine Prüfung beschlossen werden. In diesem Fall trägt die Zeitung oder das Internet-Nachrichtenportal die Prüfungskosten ab Zustellung des Prüfungsbeschlusses. th gemäß Artikel zur Zahlung verpflichtet.

(3) Steht fest, dass der Verstoß, der zur Aussetzung des Veröffentlichungsrechts geführt hat, bei der Feststellung von Amts wegen oder der Prüfung nach Absatz XNUMX oder der nach Absatz XNUMX durchzuführenden Einsichtnahme behoben ist, so ist das Veröffentlichungsrecht aufgehoben gilt ab diesem Datum weiter.

(4) Das unterschriebene Antragsdatum in Absatz XNUMX ist das Datum, an dem das Schreiben mit dem Antrag in den Unterlagen der Institution vermerkt ist.

Aufrechnungs- und Entschädigungsverfahren

ARTIKEL 112- (1) Der Betrag, der den amtlichen Bekanntmachungen entspricht, die von der Zeitung oder den Nachrichtenseiten im Internet während des Verstoßes gegen das Gesetz veröffentlicht werden, wird abgezogen, und die Entschädigung für die amtlichen Bekanntmachungen, für die sie Rechte haben, aber nicht veröffentlichen können.

(2) Aufrechnungs- und Ausgleichsgeschäfte werden in den Folgemonaten über die Hälfte des monatlichen amtlichen Bekanntmachungskontingents der jeweiligen Veröffentlichung zum Zeitpunkt der Entscheidung über diese Geschäfte getätigt, um eine Viktimisierung von Zeitungen und Internet-Nachrichtenseiten zu verhindern. Übersteigt der Abschlags- oder Ausgleichsbetrag jedoch das 3-fache des monatlichen amtlichen Bekanntmachungskontingents am Entscheidungstag dieser Veröffentlichung, so erfolgt der Abzug bzw. Ausgleich über das gesamte amtliche Bekanntmachungskontingent am Entscheidungstag. Wenn außerdem der Abzugsprozess für die Internet-Nachrichtenseiten in der allgemeinen Kategorie auf die Verletzung der Bedingungen der allgemeinen Kategorie zurückzuführen ist, erfolgt dies in der allgemeinen Quote, andernfalls in der Provinz. basierend im Kontingent angewendet.

(3) Aufrechnungs- und Ausgleichspraktiken werden umgesetzt, nachdem die ihnen zugrunde liegenden Entscheidungen rechtskräftig geworden sind.

(4) Falls nur eine Zeitung oder Internet-Nachrichtenseite das Recht hat, an einer Publikations- oder Quotenstelle zu veröffentlichen, Transaktionen bezüglich des Abzugs;

a) Veröffentlichung einer amtlichen Bekanntmachung in Höhe des Abzugsbetrages für Stadtteilzeitungen in anderen im Stadtzentrum erscheinenden Zeitungen,

b) in den in der Innenstadt erscheinenden Zeitungen und Internet-Nachrichtenseiten die amtliche Bekanntmachung für die Dauer des Verstoßes gesperrt wird,

geformt Angewendet.

Erlöschen des Veröffentlichungsrechts

ARTIKEL 113- (1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung;

a) Zeitungs- oder Internet-Nachrichtenseiten, deren Veröffentlichungsrecht nicht innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Aussetzung des Veröffentlichungsrechts wieder aufgenommen wird,

b) Zeitungen, deren Erscheinen für mehr als 1 Monate innerhalb eines Jahres durch gesetzlich ermächtigte Behörden ausgesetzt wird, und Internet-Nachrichtenseiten, deren Zugang gesperrt ist,

c) Zeitungen, die ihr Erscheinen für mehr als 3 Tage hintereinander oder mit Unterbrechungen in einem Kalenderjahr unterbrechen, ausgenommen Ramadan und Eid-al-Adha,

ç) Nachrichtenseiten im Internet, deren Inhalte aufgrund ihrer Störung oder Nachbesserung nicht mehr als 7 Tage hintereinander oder zeitweise innerhalb eines Kalenderjahres abrufbar sind,

d) Tageszeitungen im Zusammenhang mit der Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen, die das Druckexemplar der Nummer 10 nicht innerhalb eines Kalenderjahres an die Anstalt liefern,

e) Nicht-Tageszeitungen im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachungen, die das gedruckte Exemplar der Nummer 5 nicht innerhalb eines Kalenderjahres an die Anstalt liefern,

f) Zeitungen oder Zeitschriften, deren gedruckte und elektronische Exemplare der Anstalt unrealistisch und irreführend sind oder deren Ausgaben nicht am selben Tag erscheinen, später erscheinen,

g) Namen oder Domänennamen 26 th Zeitungs- oder Internet-Nachrichtenseiten, die ihn unter Verletzung der Verfahren und Grundsätze des Artikels ändern,

ğ) Zeitungen oder Nachrichtenseiten im Internet, die die Kontrolle der Kontrollstellen verhindern, wenn die Sperrung zu einer rechtskräftigen Verurteilung führt,

h) Zeitschriften, die ihr Erscheinen einstellen oder 2 Ausgaben mehr als einmal im selben Kalenderjahr zusammenfassen oder mehr als eine Ausgabe in einer Ausgabe sammeln,

ı) Transaktionen, die vor der Institution durchgeführt oder eingereichte Erklärungen und Dokumente sind 26/9/2004 Zeitschriften, die nach dem türkischen Strafgesetzbuch Nr. 5237 und Sonderstrafgesetzen eine Straftat darstellen,

i) Zeitschriften, die der Behörde mitteilen, dass sie auf das Recht zur Veröffentlichung verzichtet haben,

j) Internet-Nachrichtenseiten im Falle der Feststellung eines Verstoßes gegen Artikel 63,

Beamte Das Recht zum Einstellen von Inseraten und Inseraten erlischt.

Ausnahmen vom Recht zur Veröffentlichung von Sanktionen

ARTIKEL 114- (1) Straftaten gegen die Verfassungsordnung und das Funktionieren dieser Ordnung im türkischen Strafgesetzbuch Nr. 5237, aufgrund des Inhalts der Zeitschrift im Zusammenhang mit der Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen oder der Handlungen der privilegierten natürlichen oder juristischen Personen, die meisten ihrer Partner oder des Vertreters der juristischen Person, falls vorhanden, oder 12/4/1991 Für den Fall, dass ein Strafverfahren wegen Straftaten im Rahmen des Antiterrorgesetzes Nr. 3713 vom Nr. 195 eingeleitet wird, das Recht, offizielle Ankündigungen und Anzeigen für einen Zeitraum zu veröffentlichen, der den in Artikel 49 festgelegten Zeitraum nicht überschreitet das Gesetz Nr. XNUMX wird auf Vorschlag der Generaldirektion außer Kraft gesetzt. Das Ergreifen von Maßnahmen gemäß diesem Absatz stellt kein Hindernis für die erneute Verarbeitung dar. Nach dem Ergebnis der eingereichten Klage wird beschlossen, das Recht zur Erstellung, Aufrechnung oder Veröffentlichung amtlicher Ankündigungen und Anzeigen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu beenden.

(2) Im Falle, dass gegen eine der Personen, die im Rahmen der im ersten Absatz genannten Straftaten zum Personal der geistigen Arbeiter erklärt wurden, ein Strafverfahren eingeleitet wird, wird diese Person oder diese Personen nach schriftlicher Benachrichtigung der Anstalt innerhalb von 5 Werktagen ab dem Datum der Mitteilung an die Zeitschrift an den Adressaten der schriftlichen Mitteilung aus der Mindestbesetzung entlassen werden. Andernfalls ruht das Recht zur Veröffentlichung der betreffenden Zeitschrift gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung.

Einspruch gegen die Entscheidungen der Generaldirektion

ARTIKEL 115- (1) Die Zeitung oder Internet-Nachrichtenseite, der die Entscheidung der Generaldirektion mitgeteilt wurde, kann innerhalb von 10 Werktagen beim Vorstand Berufung einlegen. Bei der Berechnung der Frist wird der Eingang des Widerspruchsschreibens bei der Anstaltsakte zugrunde gelegt.

(2) Hält der Vorstand den Widerspruch für begründet, wird die Akte zur erforderlichen Bearbeitung an die Generaldirektion weitergeleitet.

(3) Wird gegen den Beschluss der Generaldirektion kein oder kein fristgerechter Widerspruch erhoben oder der endgültige Widerspruch vom Vorstand nicht anerkannt, so ist der Beschluss rechtskräftig.

(4) Zeitungs- oder Internet-Nachrichtenseiten müssen ihre Einwände gegen die gegen sie getroffenen Entscheidungen mit separaten Artikeln für jede Entscheidung der Generaldirektion einreichen.

(5) Die in diesem Artikel genannten Fristen beginnen mit dem ersten Geschäftstag nach Zustellung der Entscheidung.

Acht Abschnitt

Sonstiges und Schlussbestimmungen

Provisionssatz der Einrichtung

ARTIKEL 116- (1) Der anzuwendende Provisionssatz für amtliche Anzeigen und Anzeigen sowie Sonderanzeigen und Anzeigen beträgt 15 %.

Vermittlerrolle der Gouverneure

ARTIKEL 117- (1) Geschäfte in Bezug auf offizielle Bekanntmachungen an Orten, die durch Beschluss der Generalversammlung von der Zuständigkeit der Behörde ausgeschlossen sind, werden von den Gouverneursämtern unter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt.

Aufgehobene Verordnung

ARTIKEL 118- (1) 5/10/2016 Amtliche Bekanntmachungen und Anzeigen, die im Amtsblatt vom 29848 veröffentlicht wurden, und die Verordnung über Zeitschriften zu deren Veröffentlichung wurden aufgehoben.

Squad-Ausnahme

VORLÄUFIGE ARTIKEL 1- (1) 20 dieser Verordnung NCI die Bestimmung des zweiten Absatzes des Artikels in Bezug auf Ehegatten 1/1/2023 Sie gilt nicht für Meinungsbildner, die der Institution über İLANBİS vor dem Datum des Datums gemeldet werden.

Recht zu veröffentlichen

VORLÄUFIGE ARTIKEL 2- (1) Kommen die zur Veröffentlichung amtlicher Zeitungen berechtigten Zeitungen den Vorschriften dieser Verordnung nicht nach, ruht ihr Veröffentlichungsrecht.

Übergangsbestimmungen

VORLÄUFIGE ARTIKEL 3- (1) Bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen dieser Verordnung gelten die einschlägigen Bestimmungen der durch Artikel 118 aufgehobenen Verordnung weiter.

Übergangsbestimmungen für Internet-Nachrichtenseiten von Zeitungen, die amtliche Anzeigen veröffentlichen

VORLÄUFIGE ARTIKEL 4- (1) Internet-Nachrichtenseiten, die der Behörde von den Zeitungen mitgeteilt werden, die berechtigt sind, amtliche Bekanntmachungen vor der Veröffentlichung dieser Verordnung zu veröffentlichen, 31/3/2023 Vorausgesetzt, sie erfüllen die Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf allgemeine und Internet-Nachrichtenseiten, mit Ausnahme der Mindestanforderungen an den Datenverkehr, können sie von den offiziellen Ankündigungen profitieren, die nach dem 1 auf den Internet-Nachrichtenseiten veröffentlicht werden, gemäß die Quotenplätze, ohne einer Wartezeit zu unterliegen. Jedoch, 30/9/2023 Das Recht, offizielle Anzeigen von Internet-Nachrichtenseiten zu veröffentlichen, die die Mindestverkehrsanforderungen nicht erfüllen

(2) Gemäß der Bestimmung in Absatz 6 gilt die XNUMX-Monats-Frist bezüglich des zusätzlichen Indikators nicht für Internet-Nachrichtenseiten, die das Recht zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen erlangt haben.

(3) Internet-Nachrichtenseiten, die nach Absatz 2 das Recht zur Veröffentlichung amtlicher Ankündigungen haben, wird ihr Recht zur Veröffentlichung amtlicher Werbung gekündigt, wenn das Sendungseigentum und das Recht zur Veröffentlichung amtlicher Werbung innerhalb von XNUMX Jahren übertragen werden oder ihre Domainnamen übertragen werden geändert.

(4) Internet-Nachrichtenseiten, die der Behörde von den Zeitungen mitgeteilt werden, die berechtigt sind, amtliche Bekanntmachungen vor der Veröffentlichung dieser Verordnung zu veröffentlichen, 31/3/2023 Sofern sie einen unterschriebenen Antrag bis zum Datum der offiziellen Anzeige stellen, werden sie ohne Wartezeit in den Abschnitt des Zeitschriftenverzeichnisses aufgenommen, der nur die Internet-Nachrichtenseiten betrifft, auf denen offizielle Anzeigen geschaltet werden können.

Übergangsbestimmungen für die Internet-Nachrichtenseiten von Zeitungen, die einer Wartefrist unterliegen, um das Recht zur Veröffentlichung amtlicher Anzeigen zu erhalten.

VORLÄUFIGE ARTIKEL 5- (1) Internet-Nachrichtenseiten, die der Behörde vor dem Veröffentlichungstermin dieser Verordnung von Zeitungen gemeldet werden, die einer Wartefrist unterliegen, um das Recht zur Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen zu erlangen, sind mit einem unterschriebenen Antrag innerhalb von 60 Tagen einzureichen spätestens ab dem Datum der Bekanntgabe der Entscheidung, dass die Zeitung die Wartezeit abgelaufen ist und das Recht zur Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen erlangt hat, kommen ihnen die amtlichen Bekanntmachungen zugute, sofern sie die Bestimmungen dieser Verordnung über Internet-Nachrichtenseiten erfüllen entsprechend ihren Quotenplätzen ohne Wartezeit auf Nachrichtenseiten im Internet zu veröffentlichen.

(2) Internet-Nachrichtenseiten, die nach Absatz 2 das Recht zur Veröffentlichung amtlicher Ankündigungen haben, wird ihr Recht zur Veröffentlichung amtlicher Werbung gekündigt, wenn das Sendungseigentum und das Recht zur Veröffentlichung amtlicher Werbung innerhalb von XNUMX Jahren übertragen werden oder ihre Domainnamen übertragen werden geändert.

Übergangsbestimmungen für Internet-Nachrichtenseiten von Zeitungen und Zeitschriften, die amtliche Anzeigen veröffentlichen

VORLÄUFIGE ARTIKEL 6- (1) Internet-Nachrichtenseiten von Zeitungen und Zeitschriften, die zur Veröffentlichung amtlicher Anzeigen berechtigt sind, 31/3/2023 Unter der Voraussetzung, dass sie die Bestimmungen dieser Verordnung über Internet-Nachrichtenseiten erfüllen, die nur amtliche Werbung ausstrahlen, und unter der Voraussetzung, dass sie bis zum Tag der Antragstellung einen unterzeichneten Antrag stellen, werden sie in den Abschnitt der Liste der Zeitschriften aufgenommen, die nur dies zulassen amtliche Ausschreibungen nach dem 1 ohne Wartezeit.

Geltung

ARTIKEL 119- (1) diese Verordnung;

a) Der erste Teil des ersten Teils, 20, 26, 31, 94, 118, 119 und 120 NCI mit dem vorläufigen Artikel 1, dem vorläufigen Artikel 3, dem vorläufigen Artikel 4 und dem vorläufigen Artikel 6 th am Tag der Veröffentlichung des Artikels,

b) Artikel 29 Absatz XNUMX Buchstabe a 1/7/2023 an,

c) Artikel 28 1/1/2024 an,

ç) Wenn andere Bestimmungen sind 1/4/2023 an,

Kraft eingeben Reisende.

Exekutive

ARTIKEL 120- (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung werden vom Generaldirektor der Anstalt für Pressewerbung ausgeführt.

VERORDNUNG ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ÜBER DEN KAUF UND DIE VERBREITUNG VON AMTLICHEN ANKÜNDIGUNGEN UND WERBUNGEN IM ELEKTRONISCHEN UMFELD

ARTIKEL 1- Die Unterabsätze (b), (f) und (ğ) des ersten Absatzes von Artikel 12 der Verordnung über den elektronischen Empfang und die elektronische Verteilung von amtlichen Bekanntmachungen und Anzeigen, die im Amtsblatt vom 1 unter der Nummer 2017 veröffentlicht wurden, wurden geändert wie folgt.

„b) İLANBİS (Anzeigen-Informationssystem): Das Informationssystem, in dem die offiziellen Ankündigungen und Anzeigen von den Inserenten elektronisch empfangen werden, ihre Verteilung an die Zeitschriften und die Verfahren bezüglich der Qualifikationen und Pflichten, die den Zeitschriften von der Generalversammlung auferlegt werden die Institution,

„f) Periodika: Zeitungen, Zeitschriften und Internet-Nachrichtenseiten im Zusammenhang mit der Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen und Anzeigen.“

„ğ) Veröffentlichungsanweisung: Die ILANBIS-Schnittstelle enthält Informationen zur Veröffentlichung von Ankündigungen und Anzeigen, die nicht den Umfang der amtlichen Bekanntmachungen betreffen, sowie den Namen, die Nummer und den Artikel des Gesetzes, des Präsidialerlasses und der Verordnung, die ihre Veröffentlichung vorschreibt, wo und wie viele Male und gemäß welcher Gesetzgebung die an die Behörde gesendeten offiziellen Bekanntmachungen veröffentlicht werden, “

ARTIKEL 2- Der Ausdruck „in Anhang-7“ in Artikel 2 Absatz 2 derselben Verordnung wurde in „in Anhang-3 und Anhang-XNUMX“ und der Ausdruck „in Anbetracht seiner Anweisung“ in „in Übereinstimmung mit seiner Anweisung“ geändert. .

ARTIKEL 3- Der Ausdruck „vom Ministerrat festgelegt“ in Artikel 8 Absatz XNUMX derselben Verordnung wurde in „durch Beschluss des Präsidenten festgelegt“ geändert.

ARTIKEL 4- Artikel 12 Absätze XNUMX und XNUMX derselben Verordnung wurden wie folgt geändert.

„(2) Offizielle Werbung, die über İLANBIS gesendet wird, muss in allgemeinen Ausgaben von Zeitungen und auf Internet-Nachrichtenseiten in der ganzen Türkei angezeigt werden, sofern nicht anders angegeben.

(3) Zeitschriften haben amtliche Bekanntmachungen rechtzeitig zu veröffentlichen. Die Verantwortung für offizielle Ankündigungen und Anzeigen, die nicht rechtzeitig veröffentlicht werden, sowie für offizielle Ankündigungen, die nicht in allgemeinen Ausgaben veröffentlicht oder in der ganzen Türkei gezeigt werden, liegt bei der entsprechenden Zeitschrift.

ARTIKEL 5- Artikel 13 Absätze XNUMX und XNUMX derselben Verordnung wurden wie folgt geändert.

„(2) Private Anzeigen und Anzeigen, die nicht von der Agentur verantwortet werden, werden in Zeitungen, Zeitschriften oder Internet-Nachrichtenseiten im Zeitschriftenverzeichnis auf der Website der Agentur wunschgemäß veröffentlicht der Werbetreibenden.“

„(4) Obwohl es sich um eine amtliche Bekanntmachung handelt, gilt, wenn die Inserenten eine Zeitungs- oder Internetnachrichtenseite, -seite, -kolumne oder -stelle bevorzugen oder einen besonderen Satz, eine besondere Anordnung und Graphik verlangen, in dem vom Präsidenten der Republik festgelegten aktuellen Tarif für die amtliche Bekanntmachung , Es gelten die in Absatz XNUMX genannten Sonderankündigungs- und Anzeigentarife, sofern sie den angegebenen Spaltenzentimeter- oder Einheitspreis nicht unterschreiten.“

ARTIKEL 6- Der Ausdruck „Druckvorstufen- und Druckverfahren“ in Artikel 14 Absatz XNUMX derselben Verordnung wurde in „Druck- oder Vorveröffentlichungs- und diese Verfahren“ geändert.

ARTIKEL 7- Der Ausdruck „Durch den Ministerrat“ im ersten Absatz von Artikel 16 derselben Verordnung wurde in „Auf Beschluss des Präsidenten“ geändert, und der Ausdruck „Verordnung über amtliche Bekanntmachungen und Anzeigen und Periodika zu deren Ausstrahlung“ wurde geändert wurde in „Verordnung über amtliche Bekanntmachungen und Anzeigen“ geändert.

ARTIKEL 8- Anhang 1 und Anhang 2 derselben Verordnung wurden wie beigefügt geändert und Anhang 3 derselben Verordnung wurde hinzugefügt.

ARTIKEL 9- Diese Verordnung tritt am 1 in Kraft.

ARTIKEL 10- Die Bestimmungen dieser Verordnung werden vom Generaldirektor der Institution für Pressewerbung ausgeführt.

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Empfang und die Verbreitung amtlicher Bekanntmachungen und Anzeigen im elektronischen Umfeld

ARTIKEL 1- Die Unterabsätze (b), (f) und (ğ) des ersten Absatzes von Artikel 12 der Verordnung über den elektronischen Empfang und die elektronische Verteilung von amtlichen Bekanntmachungen und Anzeigen, die im Amtsblatt vom 1 unter der Nummer 2017 veröffentlicht wurden, wurden geändert wie folgt.

„b) İLANBİS (Anzeigen-Informationssystem): Das Informationssystem, in dem die offiziellen Ankündigungen und Anzeigen von den Inserenten elektronisch empfangen werden, ihre Verteilung an die Zeitschriften und die Verfahren bezüglich der Qualifikationen und Pflichten, die den Zeitschriften von der Generalversammlung auferlegt werden die Institution,

„f) Periodika: Zeitungen, Zeitschriften und Internet-Nachrichtenseiten im Zusammenhang mit der Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen und Anzeigen.“

„ğ) Veröffentlichungsanweisung: Die ILANBIS-Schnittstelle enthält Informationen zur Veröffentlichung von Ankündigungen und Anzeigen, die nicht den Umfang der amtlichen Bekanntmachungen betreffen, sowie den Namen, die Nummer und den Artikel des Gesetzes, des Präsidialerlasses und der Verordnung, die ihre Veröffentlichung vorschreibt, wo und wie viele Male und gemäß welcher Gesetzgebung die an die Behörde gesendeten offiziellen Bekanntmachungen veröffentlicht werden, “

ARTIKEL 2- Der Ausdruck „in Anhang-7“ in Artikel 2 Absatz 2 derselben Verordnung wurde in „in Anhang-3 und Anhang-XNUMX“ und der Ausdruck „in Anbetracht seiner Anweisung“ in „in Übereinstimmung mit seiner Anweisung“ geändert. .

ARTIKEL 3- Der Ausdruck „vom Ministerrat festgelegt“ in Artikel 8 Absatz XNUMX derselben Verordnung wurde in „durch Beschluss des Präsidenten festgelegt“ geändert.

ARTIKEL 4- Artikel 12 Absätze XNUMX und XNUMX derselben Verordnung wurden wie folgt geändert.

„(2) Offizielle Werbung, die über İLANBIS gesendet wird, muss in allgemeinen Ausgaben von Zeitungen und auf Internet-Nachrichtenseiten in der ganzen Türkei angezeigt werden, sofern nicht anders angegeben.

(3) Zeitschriften haben amtliche Bekanntmachungen rechtzeitig zu veröffentlichen. Die Verantwortung für offizielle Ankündigungen und Anzeigen, die nicht rechtzeitig veröffentlicht werden, sowie für offizielle Ankündigungen, die nicht in allgemeinen Ausgaben veröffentlicht oder in der ganzen Türkei gezeigt werden, liegt bei der entsprechenden Zeitschrift.

ARTIKEL 5- Artikel 13 Absätze XNUMX und XNUMX derselben Verordnung wurden wie folgt geändert.

„(2) Private Anzeigen und Anzeigen, die nicht von der Agentur verantwortet werden, werden in Zeitungen, Zeitschriften oder Internet-Nachrichtenseiten im Zeitschriftenverzeichnis auf der Website der Agentur wunschgemäß veröffentlicht der Werbetreibenden.“

„(4) Obwohl es sich um eine amtliche Bekanntmachung handelt, gilt, wenn die Inserenten eine Zeitungs- oder Internetnachrichtenseite, -seite, -kolumne oder -stelle bevorzugen oder einen besonderen Satz, eine besondere Anordnung und Graphik verlangen, in dem vom Präsidenten der Republik festgelegten aktuellen Tarif für die amtliche Bekanntmachung , Es gelten die in Absatz XNUMX genannten Sonderankündigungs- und Anzeigentarife, sofern sie den angegebenen Spaltenzentimeter- oder Einheitspreis nicht unterschreiten.“

ARTIKEL 6- Der Ausdruck „Druckvorstufen- und Druckverfahren“ in Artikel 14 Absatz XNUMX derselben Verordnung wurde in „Druck- oder Vorveröffentlichungs- und diese Verfahren“ geändert.

ARTIKEL 7- Der Ausdruck „Durch den Ministerrat“ im ersten Absatz von Artikel 16 derselben Verordnung wurde in „Auf Beschluss des Präsidenten“ geändert, und der Ausdruck „Verordnung über amtliche Bekanntmachungen und Anzeigen und Periodika zu deren Ausstrahlung“ wurde geändert wurde in „Verordnung über amtliche Bekanntmachungen und Anzeigen“ geändert.

ARTIKEL 8- Anhang 1 und Anhang 2 derselben Verordnung wurden wie beigefügt geändert und Anhang 3 derselben Verordnung wurde hinzugefügt.

ARTIKEL 9- Diese Verordnung tritt am 1 in Kraft.

ARTIKEL 10- Die Bestimmungen dieser Verordnung werden vom Generaldirektor der Institution für Pressewerbung ausgeführt.

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