Einsendeschluss für die Nominierungslisten ist der 20. Februar

Gemäß der heute im Amtsblatt veröffentlichten Entscheidung des Obersten Wahlausschusses müssen die Kandidatenlisten bis zum 20. Februar, 17.00 Uhr, eingereicht werden.

Bezirkspräsidentschaften politischer Parteien, Bürgermeister, Gemeinderatsmitgliedschaften und Mitgliedschaften im Generalrat der Provinzen müssen ihre Listen den Bezirkswahlausschüssen vorlegen, und in Großstädten müssen die Provinzpräsidenten politischer Parteien ihre Kandidatenlisten für Bürgermeisterkandidaten der Provinzwahlausschüsse getrennt für alle einreichen Wahlen, spätestens bis zum 20. Februar. Es wurde beschlossen, dies zu tun. Es wurde darauf hingewiesen, dass für alle Kandidaten von der Parteizentrale autorisierte Personen Kandidatenlisten bei Bezirks- und Provinzwahlausschüssen einreichen können.

Bewerbungsschluss, auch für unabhängige Kandidaten, ist der 20. Februar!

Diejenigen, die unabhängige Kandidaten sein werden, müssen ihre Unterlagen bis zum selben Datum, dem 7. Februar, beim zuständigen Wahlvorstand einreichen und dem Antrag Unterlagen beifügen, aus denen hervorgeht, dass sie zur Wahl berechtigt sind, sowie eine Quittung, aus der hervorgeht, dass sie 228 Lira bei der Wahlkommission eingezahlt haben Warenfonds.

METHODEN FÜR DEN RÜCKTRITT VON KANDIDATEN

Gemäß der Entscheidung des YSK können Rücktritte von der Kandidatur direkt nach der Identifizierung bei den Provinzwahlausschüssen für Großstadtbürgermeister und Bezirkswahlausschüssen für andere Wahlarten erfolgen.

Gemäß der im Amtsblatt veröffentlichten Entscheidung können Kandidaten auf die gleiche Weise bei den Wahlvorständen der Provinzen und Bezirke einen Antrag auf Weiterleitung an die zuständigen Wahlvorstände stellen, und Rücktrittserklärungen können auch über einen Notar an die Wahlvorstände der Provinzen und Bezirke übermittelt werden . Politische Parteien können dies tun, wenn sie von ihren Kandidatenlisten zurücktreten. Eventuelle Mängel in den Kandidatenlisten aufgrund von Tod oder Rücktritt nach dem 3. März, wenn die Kandidatenlisten im Rahmen des Wahlkalenders fertiggestellt werden, werden nicht behoben. Wenn diese Personen jedoch gewählt werden, gelten diejenigen, die sie ersetzen, als gewählt.