Verordnung über sicherheitskritische Einsätze auf der Eisenbahn

Die Verordnung über sicherheitskritische Aufgaben bei Eisenbahnen wurde veröffentlicht: Im Amtsblatt vom 31. Dezember 2016 wurden die Verordnung über das Eisenbahnausbildungs- und Prüfungszentrum, die Verordnung über kritische Aufgaben für die Eisenbahnsicherheit und die Verordnung über Zugmechaniker veröffentlicht. Die von den Schulungs- und Prüfungszentren geforderten Mindestbedingungen sowie die Verfahren und Grundsätze für die Zulassung und Inspektion dieser Zentren wurden festgelegt.

Gemäß den im Amtsblatt veröffentlichten Vorschriften;

EISENBAHNSICHERHEITSKRITISCHE REGELUNG

KAPITEL EINS

Zweck, Geltungsbereich, Basis und Definitionen

ARTIKEL 1 - (1) Mit dieser Verordnung sollen die Verfahren und Grundsätze festgelegt werden, die sich auf die Dokumente zur beruflichen Qualifikation beziehen, die das Personal haben sollte, das sicherheitskritische Aufgaben bei Eisenbahntätigkeiten erfüllt.

Anwendungsbereich

ARTIKEL 2 - (1) Bestimmungen dieser Verordnung;

a) Mitarbeitern, die sicherheitskritische Aufgaben innerhalb der Betreiber des nationalen Eisenbahninfrastrukturnetzes, der Eisenbahninfrastruktur und des Eisenbahnzugbetriebs wahrnehmen,

b) Personal, das sicherheitskritische Aufgaben innerhalb des städtischen Eisenbahnverkehrs, wie U-Bahnen, U-Bahnen und Straßenbahnen, unabhängig vom nationalen Eisenbahninfrastrukturnetz besetzt,

Angewendet.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung;

a) Personal, das an Eisenbahninfrastrukturen für den Güter- und Personenverkehr für Museumsausstellungen, Vergnügungsparks, Shows und ähnliche Zwecke arbeitet, unabhängig vom nationalen Eisenbahninfrastrukturnetz;

b) Personal, das im Bereich der Eisenbahninfrastruktur tätig ist, um den innerbetrieblichen Transportanforderungen eines bestimmten Unternehmens oder einer Organisation unabhängig vom nationalen Eisenbahninfrastrukturnetz nachzukommen.

Es findet keine Anwendung.

Unterstützung

ARTIKEL 3 - (1) Diese Verordnung; 26 / 9 / 2011 datiert und 655 nummeriert Ministerium für Verkehr, Maritime Angelegenheiten und Kommunikation.

Begriffsbestimmungen

ARTIKEL 4 - (1) In Anwendung dieser Verordnung;

a) Minister: Minister für Verkehr, Maritime Angelegenheiten und Kommunikation,

b) Ministerium: Ministerium für Verkehr, Maritime Angelegenheiten und Kommunikation,

c) Zertifizierung: Die Tätigkeit des Personals wird von einer unabhängigen Institution oder Organisation schriftlich festgelegt und dokumentiert, und zwar gemäß einer bestimmten Norm oder technischen Vorschrift.

ç) Deichsel: Lokomotiven aller Art, Kraftfahrzeuge und Zuggruppen, die sich mit der Leistung des darauf befindlichen Motors bewegen,

d) Eisenbahninfrastrukturbetreiber: Öffentliche juristische Personen und Unternehmen, die vom Ministerium zum sicheren Betrieb der Eisenbahninfrastruktur und zur Erbringung der Dienstleistungen von Eisenbahnzugbetreibern autorisiert wurden.

e) Schienenfahrzeuge: alle Arten von Schienen- oder Stadtbahnsystemen, die beim Personen- oder Güterverkehr oder bei der Wartung und Reparatur solcher Systeme verwendet werden, mit oder ohne die Fähigkeit, auf ihre eigenen Antriebskräfte einzuwirken.

f) Generaldirektion für Eisenbahnvorschriften: Die für die Ausführung der vom Ministerium im Rahmen dieser Verordnung durchzuführenden Arbeiten und Tätigkeiten verantwortliche Dienststelle des Ministeriums.

g) Eisenbahnschulungs- und Prüfungszentrum: Die vom Ministerium autorisierte Einrichtung oder Organisation, in der Schulungen, Prüfungen und Zertifizierungen durchgeführt werden, die es dem Personal, das sicherheitskritische Aufgaben im Eisenbahntransportwesen wahrnimmt, ermöglichen, berufliche Qualifikationen zu erwerben.

»Eisenbahnzugbetreiber: Öffentliche juristische Personen und Unternehmen, die vom Ministerium für die Beförderung von Fracht- und / oder Personenbeförderungen im nationalen Eisenbahninfrastrukturnetz zugelassen sind.

h) Sicherheitskritische Aufgaben: Die Aufgaben des Personals, das an den Elementen arbeitet, die einen direkten Einfluss auf die Sicherheit aller Betreiber des Eisenbahnverkehrs haben können.

i) Schulungsprogramm: Der Umsetzungsplan, bestehend aus den Qualifikationseinheiten, in denen die Inhalte systematisch instruiert werden sollten, um ein Zertifikat in einem Qualifikationsbereich zu erhalten.

i) Sicherheitsmanagementsystem: Systematische Festlegung von Maßnahmen zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs aller Bediener, Verringerung von Gefahren und Unfällen, Verringerung von Risiken und entsprechende Überarbeitung der Regeln, Anweisungen und Prozesse.

j) Persönliches Sicherheitszeugnis: Personen, die sicherheitskritische Aufgaben in allen mit Eisenbahnarbeiten verbundenen Geschäften ausführen, sind verpflichtet, die Dokumente mitzunehmen und zu erhalten, die die durchzuführende Prüfung bestanden haben oder gemäß den Vorschriften des Ministeriums durchzuführen sind.

k) Lokomotive: Das Schienensystem, das sich durch die Antriebskraft des darauf befindlichen Motors bewegt und durch diese Bewegung die mit dem Vorder- oder Heckfahrzeug verbundenen Fahrzeuge bewegt.

l) Kopie der genehmigten persönlichen Sicherheitsbescheinigung: das beglaubigte Dokument des Unternehmens, in dem es arbeitet, wobei die Informationen in der persönlichen Sicherheitsbescheinigung als Klartext zusammengefasst sind,

m) Otomotris: Das Schienenfahrzeug, das sich mit der Antriebskraft des darauf befindlichen Motors bewegt, das bei Bedarf die gezogenen Fahrzeuge je nach Front und Front bewegt und / oder gleichzeitig die Beförderung des Insassen oder der Ladung ermöglicht.

n) Psycho-technische Bewertung: Die Beurteilung der erforderlichen körperlichen und geistigen Merkmale des Individuums mittels Tests, um die Kompetenz des Einzelnen in einem bestimmten Beruf aufzuzeigen, die Untersuchungsmethode und Bewertung, um zu ermitteln, ob der Einzelne für einen bestimmten Beruf geeignet ist

o) psychotechnisches Bewertungszentrum: vom Gesundheitsministerium zugelassenes psychotechnisches Bewertungszentrum,

ö) Board of Health Report: Board-Berichte von voll ausgestatteten staatlichen Krankenhäusern und staatlichen Universitätskliniken sowie Board-Berichte von anderen Leistungserbringern, sofern diese auf Notfallsituationen oder auf operativer Basis basieren

p) Schienentransportunternehmen in der Stadt: Ein Stadtzentrum oder ein Stadtgebiet, das nicht an das nationale Schienennetz angeschlossen ist, kann auf Schienennetzen wie U-Bahnen, Straßenbahnen, Vorort- und ähnlichen Eisenbahnen sicher und / oder mit Personenbeförderungen öffentliche juristische Personen und Unternehmen,

r) TCDD: Republik Türkei Generaldirektion der Staatsbahnen Verwaltung,

h) Die Republik Türkei Staatsbahnen TCDD Transport Inc:. Generaldirektion für Transport Inc.,

s) Zug: ein oder mehrere ziehende Fahrzeuge mit einem oder mehreren gezogenen Fahrzeugen oder ein oder mehrere aus dem Fahrzeug gezogene Fahrzeuge, die von dem von der Gruppe aufgestellten Personal erstellt wurden,

t) Zugtechniker: Auf sichere, bequeme und wirtschaftliche Weise innerhalb der gesetzlich festgelegten Arbeitszeit und Arbeitsregeln, Arbeitsschutz-, Umwelt- und Qualitätsstandards und -vorschriften gemäß den Arbeitsanweisungen. qualifizierte technische Person,

u) Zugset: Jeder Personenzug, bestehend aus einem oder mehreren feststehenden oder vordefinierten Fahrzeugen,

ü) Alle Betreiber: Eisenbahninfrastruktur, Eisenbahnzug und ÖPNV,

v) Die nationale Eisenbahninfrastrukturnetz: die Provinz- und Bezirkszentren und andere Wohngebiete mit Häfen in der Türkei der Grenzen, Flughäfen, organisierte Industriezonen, Logistik und Frachtzentren, verbinden integriertes Schienennetz an der Öffentlichkeit oder Unternehmen gehört,

y) Drogen und Stimulanzien: jede Substanz, die im zentralen Nervensystem wirkt und die Funktionen des Gehirns verändert, was zu vorübergehenden oder dauerhaften Veränderungen der Wahrnehmung, der Stimmung, des Bewusstseins und des Verhaltens führt.

drückt aus

ZWEITER TEIL

Persönliches Sicherheitszertifikat

Allgemeine Grundsätze

ARTIKEL 5 - (1) Das Personal, das sicherheitskritische Aufgaben ausführt, muss über eine persönliche Sicherheitsbescheinigung und ein persönliches Sicherheitszertifikat verfügen.

(2) Alle Betreiber stellen die persönliche Sicherheitsbescheinigung gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren und Grundsätzen her.

(3) Alle Betreiber legen ihre persönlichen Sicherheitszertifikate, Erneuerungs- und Suspendierungsprozesse in ihren eigenen Sicherheitsmanagementsystemen fest.

(4) Alle Betreiber legen die erforderlichen Prozesse für die Erneuerung, Aussetzung oder Löschung des Sicherheitszertifikats fest und veröffentlichen sie auf ihrer Website.

(5) Alle Betreiber bestimmen die Form der persönlichen Sicherheitsdokumente, die im ersten Absatz von 7 angegeben sind.

(6) Alle Betreiber erstellen ein Registersystem, in dem alle Informationen zu ihren persönlichen Sicherheitsdokumenten gespeichert werden.

(7) Alle Betreiber legen auf Anfrage alle Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit den von ihnen ausgestellten persönlichen Sicherheitsdokumenten spätestens fünf Arbeitstage dem Ministerium vor.

(8) Das persönliche Sicherheitszertifikat wird dem betreffenden Personal als ein Original ausgestellt.

(9) Personen, die sicherheitskritische Aufgaben erfüllen, müssen zertifiziert sein, um die Anforderungen der Ausbildungsrichtlinie für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Schiene zu erfüllen.

Mindestanforderungen

ARTIKEL 6 - (1) Für Personen, für die eine persönliche Sicherheitsbescheinigung ausgestellt werden soll, gelten folgende Bedingungen:

a) 18 Jahre alt sein

b) Mindestens ein Abitur oder ein gleichwertiger Schulabgänger sein

c) Bericht des Gesundheitsausschusses, der die in Anhang 1 festgelegten Gesundheitsbedingungen dokumentiert,

ç) Der Bericht aus dem Labor, das vom Gesundheitsministerium für die Erlangung von Rapan-negativen Bakanlığı-Ergebnissen aus dem Drogen- und Stimulanzientest autorisiert wurde.

d) psychotechnischer Bewertungsbericht des vom Gesundheitsministerium gemäß den in Anhang 2 festgelegten Grundsätzen und Verfahren lizenzierten psychotechnischen Bewertungszentrums,

e) im Falle eines Berufsstandards und / oder einer nationalen Berufsqualifikation, der von der Berufsqualifikationsbehörde in Kraft gesetzt wurde und von der Berufsqualifikationsbehörde in Kraft gesetzt wurde, mit Ausnahme des Zugingenieurs:

1) an einem Schulungsprogramm teilgenommen zu haben, das Kenntnisse, Fertigkeiten, Einstellungen und Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Tätigkeit vermittelt, wie in der beruflichen Norm und/oder Qualifikation definiert, im Ausbildungs- und Prüfungszentrum der Eisenbahn,

2) Erfolgreich sein bei einer Prüfung, die die theoretischen und praktischen Komponenten des Eisenbahnausbildungs- und Prüfungszentrums enthält.

f) Falls es keine von der Berufsqualifikationsbehörde genehmigte berufliche Norm und / oder nationale berufliche Kompetenz gibt,

1) Teilnahme an Schulungsprogrammen, die die vom Unternehmer geforderten Qualifikationen erfüllen.

2) 15 erfolgreich sein, um eine Prüfung zu bestehen, die die theoretischen und praktischen Komponenten enthält, anhand derer die berufsbezogenen Qualifikationen nach den im Artikel festgelegten Grundsätzen gemessen werden.

3) Um über die Teile des Sicherheitsmanagementsystems geschult zu werden, die der Betreiber seines Büros verwendet.

Informationen, die im persönlichen Sicherheitszertifikat erforderlich sind

ARTIKEL 7 - (1) Das persönliche Sicherheitszertifikat enthält mindestens folgende Informationen:

a) Ausstellungsdatum

b) die vom Betreiber des Dokuments ausgegebene Dokumentennummer,

c) den kommerziellen Titel des Betreibers des Dokuments,

d) Name, Nachname, Geburtsdatum, TC-ID-Nummer und Foto des Dokumenteninhabers,

d) Die sicherheitsrelevante Aufgabe, die der Zertifikatsinhaber durch Schulungen und Prüfungen erworben hat,

e) die Gültigkeitsdauer des Zertifikats,

f) die vom Zertifikatsinhaber erhaltene Ausbildung und deren Termine,

g) Bewertungszeitraum für die Aufgaben, die eine psychotechnische Bewertung erfordern, und die anzuwendenden Tests.

Gültigkeit der persönlichen Sicherheitsbescheinigung

ARTIKEL 8 - (1) Teilnahme des Zertifikatsinhabers an Erneuerungstrainings, die im Sicherheitsmanagementsystem des Zertifikatsausstellers definiert sind, um die Gültigkeit des Sicherheitszertifikats aufrechtzuerhalten. und Drogentests und Stimulanzien.

(2) Für den Bericht des Gesundheitsausschusses und den psychotechnischen Bewertungsbericht des sicherheitskritischen Personals, das nicht unter diese Verordnung fällt, gelten die in Anhang-1 und Anhang-2 genannten Gesundheitsbedingungen und psychotechnischen Bewertungskriterien.

(3) Die Gültigkeit des persönlichen Sicherheitszertifikats endet, wenn der Arbeitnehmer den Anstellungsvertrag aus irgendeinem Grund kündigt.

Stand der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

ARTIKEL 9 - (1) Im Falle der Kündigung des Arbeitsvertrages aus irgendeinem Grund muss die Organisation, in der das Personal arbeitet, unabhängig vom Bedarf des Personals die folgenden Dokumente ausstellen:

a) eine Kopie der genehmigten persönlichen Sicherheitsbescheinigung gemäß Artikel 10,

b) Eine Kopie aller Dokumente, in denen alle Schulungen, Erfahrungen und Qualifikationen dokumentiert werden, die das betreffende Personal während seiner Beschäftigung absolviert hat.

Kopie des genehmigten persönlichen Sicherheitszertifikats

ARTIKEL 10 - (1) Personal, dessen persönliche Sicherheitsbescheinigung auf Verlangen ausgestellt wird, kann jederzeit eine Kopie der genehmigten persönlichen Sicherheitsbescheinigung bei dem Unternehmen anfordern, in dem es tätig ist. Der Betreiber ist verpflichtet, dem zuständigen Personal innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Datum der Anfrage eine genehmigte Kopie des persönlichen Sicherheitszeugnisses auszustellen.

(2) Das Eigentum an der genehmigten Kopie der persönlichen Sicherheitsbescheinigung liegt bei der Person, der das Dokument ausgestellt wurde.

(3) Eine zertifizierte Kopie des persönlichen Sicherheitszertifikats darf nicht anstelle des Originals verwendet werden.

(4) Im Falle der Beendigung des Arbeitsvertrags durch einen anderen Betreiber berücksichtigt der neue Arbeitsplatz die Informationen in der genehmigten persönlichen Sicherheitsbescheinigung, wenn er eine neue persönliche Sicherheitsbescheinigung ausstellt.

Verantwortlichkeiten der Betreiber

ARTIKEL 11 - (1) Alle Betreiber sind dafür verantwortlich, dass alle Personen, die mit sicherheitskritischen Aufgaben befasst sind, über ein gültiges persönliches Sicherheitszertifikat verfügen, solange sie beschäftigt sind.

(2) Alle Betreiber müssen ein System einrichten und überwachen, in dem persönliche Sicherheitsdokumente gemäß den Anforderungen dieser Verordnung ständig überwacht werden.

(3) Alle Betreiber stellen fest, dass ein Personal die Mindestanforderungen an Gesundheit und berufliche Qualifikation gemäß dieser Verordnung und die von ihm in seinem Sicherheitsmanagementsystem festgelegten Regeln nicht erfüllen kann:

a) Unterbricht das persönliche Sicherheitszertifikat des betroffenen Personals auf unbestimmte Zeit. Teilt dem Personal den Grund für die Aussetzung schriftlich mit.

b) kann dieses Personal nicht für sicherheitskritische Aufgaben einsetzen, bis dokumentiert ist, dass die Mindestanforderungen wiederhergestellt wurden.

TEIL DREI

Sicherheitskritische Aufgaben, Schulungen und Prüfungen

Sicherheitskritische Aufgaben

ARTIKEL 12 - (1) Beispielhafte sicherheitskritische Aufgaben sind in Anhang 3 aufgeführt.

(2) Alle Betreiber bestimmen im Rahmen ihres eigenen Sicherheitsmanagementsystems sicherheitskritische Aufgaben entsprechend dem Umfang ihrer Aktivitäten und den Risiken, denen sie ausgesetzt sind.

(3) Personal, das sicherheitskritische Aufgaben ausführt, muss ein Sicherheitszertifikat erhalten.

(4) Sicherheitskritisches Personal kann nicht gleichzeitig mit mehr als einer sicherheitskritischen Aufgabe betrieben werden, was die Sicherheit gefährdet.

Allgemeine Grundsätze zu Ausbildung und Prüfungen

ARTIKEL 13 – (1) Alle Betreiber sind dafür verantwortlich, dem Personal, das von ihnen eingesetzte sicherheitskritische Aufgaben ausführt, durch Schulungen und Prüfungen die erforderlichen beruflichen Qualifikationen, Zertifizierungen und Erneuerungsschulungen zu vermitteln.

(2) Alle Betreiber müssen ein System einrichten, in dem die beruflichen Kompetenzen des Personals, das in sicherheitskritischen Positionen des Sicherheitsmanagementsystems arbeitet, eingehalten werden.

Eisenbahnausbildung und Prüfungszentrum

ARTIKEL 14 - (1) Die von der Behörde für Berufsqualifikationen ausgestellte Berufsausbildung und / oder nationale Berufsqualifikationen werden von dem vom Ministerium zugelassenen Eisenbahnausbildungs- und Prüfungszentrum erteilt.

(2) Die Verfahren und Grundsätze für die Kompetenzen des Ausbildungs- und Prüfungszentrums für den Eisenbahnverkehr werden vom Ministerium geregelt.

Keine veröffentlichte nationale berufliche Norm oder Qualifikation

ARTIKEL 15 – (1) In Ermangelung einer von der Berufsqualifikationsbehörde veröffentlichten nationalen Norm oder Qualifikation für sicherheitskritische Aufgaben müssen alle Bediener: Es ist dafür verantwortlich, sein Personal so zu schulen bzw. zu schulen, dass es ausreichende und sichere Arbeitsfähigkeiten im Zusammenhang mit der Aufgabe erlernt, und theoretische und praktische Prüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(2) Alle Betreiber definieren detailliert ihre Vorschriften zur Durchführung der im ersten Absatz angegebenen Schulungen und Prüfungen in ihren Sicherheitsmanagementsystemen.

(3) Das Ministerium bewertet solche Schulungs- und Prüfungstätigkeiten während der Konformitätsbewertung und Überwachung des Sicherheitsmanagementsystems des Betreibers.

Viertes Kapitel

Sonstiges und Schlussbestimmungen

Prüfung

ARTIKEL 16 - (1) Das Ministerium überwacht alle Betreiber in Bezug auf die in dieser Verordnung genannten Angelegenheiten.

(2) Alle Bediener und Mitarbeiter sind verpflichtet, während des Inspektionsprozesses alle erforderlichen Informationen und Dokumente vorzulegen.

(3) Verwaltungssanktionen in der im Amtsblatt veröffentlichten Verordnung über die Eisenbahnsicherheit 19 / 11 / 2015 und 29537 / XNUMX gelten für alle Betreiber, die die erforderlichen Informationen und Dokumente nicht zur Verfügung stellen können.

Andere Fragen

ARTIKEL 17 - (1) Die Verfahren und Grundsätze für die Dokumentation des Zugmechanikers, der den Zug innerhalb der Infrastrukturbetreiber und Eisenbahnzugbetreiber ausbildet und verwaltet, werden vom Ministerium festgelegt.

Übergangsbestimmungen

VORLÄUFIGER ARTIKEL 1 - (1) TCDD und TCDD Taşımacılık A.Ş. Das persönliche Sicherheitszertifikat wird von seinen eigenen Organisationen ausgestellt, bis Sicherheitsmanagementsysteme für das in sicherheitskritischen Positionen tätige Personal der anderen Eisenbahnbetreiber eingerichtet werden. Die Organe bilden jedoch das System, in dem die persönlichen Sicherheitsdokumente gemäß den Anforderungen von Anhang 1 und Anhang-2 ständig überwacht werden, und folgen diesem System. Bestehende Mitarbeiter sind nicht verpflichtet, die Anforderungen von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b zu erfüllen.

Persönliches Sicherheitszertifikat

VORLÄUFIGER ARTIKEL 2 - (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung übermitteln die Betreiber des städtischen Schienenverkehrs dem Personal, das in sicherheitskritischen Positionen arbeitet, bis zur Einrichtung von Sicherheitsmanagementsystemen einmalige persönliche Sicherheitsbescheinigungen. Sie legt jedoch das System fest, in dem die persönlichen Sicherheitsdokumente kontinuierlich überwacht werden, und überwacht sie gemäß den Anforderungen von Anhang 1 und Annex-2. Bestehende Mitarbeiter sind nicht verpflichtet, die Anforderungen von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b zu erfüllen.

Erfahrung des Personals in sicherheitskritischen Aufgaben

Vorläufiger Artikel 3 - (1) TCDD, TCDD Taşımacılık A.Ş. und andere Eisenbahnbetreiber und Stadtbahnbetreiber, ihre Erfahrungen in sicherheitskritischen Positionen, ihre Schulungen und Prüfungen, bei denen sie erfolgreich sind, werden von allen Betreibern bei der Erstellung eines Sicherheitszertifikats dokumentiert.

Gesundheits- und psychotechnische Kontrollen

VORLÄUFIGE ARTIKEL 4 - (1) TCDD und TCDD Transportation Inc. und andere Eisenbahnbetreiber gewährleisten gemäß ihren geltenden Gesetzen die gesundheits- und psychotechnische Bewertung von Personal, das in sicherheitskritischen Positionen arbeitet, bis zur Genehmigung von Gesundheits- und psychotechnischen Bewertungszentren.

Geltung

ARTIKEL 18 - (1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Exekutive

ARTIKEL 19 - (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung werden vom Minister für Verkehr, Maritime Angelegenheiten und Kommunikation ausgeführt.

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1 Kommentare

  1. Eisenbahn Vfe
    Wenn die Berufe / Branchen, die sich auf kritische Aufgaben beziehen, erwähnt werden, ist das Thema besser zu verstehen: Zunächst waren Maschinen- und CTC-Aufgaben wichtig.
    Einer der wichtigsten technischen Züge 24 / 7 bildet die technischen Personen, die die technischen Prüfungen durchführen, weil sie über ein hohes Maß an Erfahrung und Ausbildung verfügen müssen. Übermäßiger Altruismus im Bunlaar, Geduld und Ausdauer und wegen der Verpflichtung zu übermäßiger Trocknung ist keine Negativität.

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