Die Verordnung von TÜDEMSA über die Bewertung und den Verkauf von zusätzlichen Vermögenswerten wurde veröffentlicht

tudemsasin Vermögensbewertung und Vertriebsmanagement wurde veröffentlicht
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Türkei Railway Machines Industry Inc. Surplus Bewertung und Verkauf von Vermögenswerten Verordnung.

Eisenbahn Maschinen Industry Corporation der Türkei:

TÜRKISCHE BAHNMASCHINEN INDUSTRIE AKTIENGESELLSCHAFT bedarf weiterer BEWERTUNG UND VORSCHRIFTEN FÜR DIE AKTIVEN SALES

KAPITEL EINS

Zweck, Geltungsbereich, Basis und Definitionen

Zweck und Umfang

ARTIKEL 1 - (1) Mit dieser Verordnung soll Folgendes erreicht werden: Türkei Eisenbahn Maschinen Schrott von Industrie Joint Stock Company, Überschuss Schienenfahrzeuge, Kraftfahrzeuge, Baumaschinen, Werkzeugmaschinen, Rohstoffversorgung und Ausrüstung, Halbfertigprodukte und die Verfahren und Grundsätze zur Regelung zum Verkauf angeboten werden für Ersatzteile identifiziert werden.

Unterstützung

ARTIKEL 2 - (1) Diese Verordnung wurde auf der Grundlage der Bestimmungen des Gesetzesdekrets Nr. 8 über öffentliche Wirtschaftsunternehmen vom 6 / 1984 / 233 erstellt.

Begriffsbestimmungen

ARTIKEL 3 - (1) In dieser Verordnung;

a) Menge: Eisenbahn Maschinen Industry Corporation der Türkei betreibt innerhalb der Generaldirektion für bestimmte Dienste und / oder Anwendung von technischen und administrativen Abteilungen Abholung,

b) Generaldirektor: Türkei Railway Machines Industry Corporation Generaldirektor,

c) Schrott: Abgelaufener, reparierbarer und / oder kostengünstiger, unwirtschaftlicher, verminderter oder ungenutzter technischer Schaden aufgrund seiner Verformung, der jedoch als Schrott, Maschine, Maschine, Ausrüstung ausgedrückt wird. Ersatzteile und alle Arten von Rohstoffen, Halbfabrikaten und Fertigwaren,

ç) Überschüssiges Vermögen: Alle Arten von Schienenfahrzeugen, Arbeitsmaschinen, Werkbänken, Ausrüstungen, Vorrichtungen und Ersatzteilen sowie Primärmaterialien, Halbfabrikate, die sich im Besitz des Unternehmens befinden, haben seit 5 und mehr keine Bewegung und können nicht verwendet oder konsumiert werden, da sie mehr als benötigt werden. und gefertigte Materialien,

d) Bieter: Echte und juristische Personen, die ein Angebot abgeben,

e) Vertriebsautorität: Behörden innerhalb der vom Verwaltungsrat festgelegten Vertriebsautoritätsgrenzen,

f) Firma: Türkei Railway Machines Industry Inc.,

g) Fahrzeug: Alle motorisierten und nicht motorisierten Transportfahrzeuge.

i) ein Garantieschreiben: mit dem Garantieschreiben von Banken, die im Rahmen der Bürgschaftsversicherung von in der Türkei ansässigen Versicherungsunternehmen organisiert wurden

h) Geschäftsleitung: Türkei Railway Machines Industry Inc. General Manager und Deputy General Manager von,

i) Vorstand: Türkei Railway Machines Industry Inc. Board of Directors,

drückt aus

Grundprinzipien

ARTIKEL 4 - (1) Die zuständigen Verwaltungseinheiten sind dafür verantwortlich, Transparenz, Gleichbehandlung, Zuverlässigkeit, erforderlichenfalls Vertraulichkeit, ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Verkauf und effizienten Einsatz der Ressourcen sicherzustellen.

ZWEITER TEIL

Feststellungs- und Bewertungsprozess

Erkennungsverfahren

ARTIKEL 5 - (1) Um festzustellen, ob es sich bei den Fahrzeugen um Schrott oder Überschuss handelt, werden sie mittels einer Provision hergestellt, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 des Fahrzeuggesetzes vom 1 / 1961 / 237 mit der Nummer 13 festgelegt wurde.

(2) Die Bestimmung, ob es sich bei den anderen Vermögenswerten als Fahrzeugen um Schrott oder Überschuss handelt (mit Ausnahme der Materialien, die sich nicht bewegen), wird von der Kommission durchgeführt, die von der Einheit, in der sich der Vermögenswert befindet, mit Genehmigung der Geschäftsleitung eingerichtet wurde.

(3) 5 ist in Abstimmung mit der Materialabteilung und der Abteilung für Produktionsplanung und -steuerung für die Ermittlung von Materialien verantwortlich, die sich über Jahre hinweg nicht bewegen.

Wertsteigerungstransaktionen

ARTIKEL 6 - (1) Die Wertermittlungskommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Geschäftsführung bestimmt werden, sofern zwei Mitarbeiter Experten des Geschäfts sind.

(2) Eines der Mitglieder wird von der Geschäftsführung zum Vorsitzenden der Kommission ernannt. Die Kommission tagt mit der vollen Mitgliederzahl und entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Mitglieder sind für ihre Stimmen und Entscheidungen verantwortlich und können sich weder der Stimme noch der Stimme enthalten. Im Falle einer Gegenabstimmung muss der Inhaber des gegenteiligen Spiels die Begründung für die Kommissionsentscheidung unterzeichnen.

(3) Die Kommission schließt ihre Arbeit spätestens in dreißig Tagen ab.

(4) Kommissionsmitglieder sind in ihren Entscheidungen unabhängig, können sich nicht in ihre Pflichten einmischen und können nicht über ihre Pflichten informiert werden.

(5) Die Kommission kann in erforderlichen Angelegenheiten auf die Informationen der zuständigen Abteilung oder des zuständigen Personals verweisen.

(6) Alle Arten von Preiserhebungen werden von der von der Geschäftsleitung festgesetzten Wertermittlungskommission durchgeführt und der Schätzwert ohne Mehrwertsteuer ermittelt.

TEIL DREI

Verkauf

Verkauf von Fahrzeugen

ARTIKEL 7 - (1) Der Verkauf von Über- oder Altfahrzeugen erfolgt gemäß Artikel 13 des Fahrzeuggesetzes und der Entscheidung des Ministerrates vom 20 / 3 / 1971 mit der Nummer 7 / 2156.

Verkauf von Schrott

ARTIKEL 8 - (1) Wenn festgestellt wird, dass es sich bei den anderen Vermögenswerten als Fahrzeugen um Ausschuss handelt, werden die verschrotteten Vermögenswerte an die Materialabteilung geliefert. Die Materialabteilung führt den Verkauf derartiger Materialien an die Behörde für Maschinenbau und chemische Industrie gemäß dem Schrottverkaufsverfahren und dem Erlass des Ministerrates vom 20 / 3 / 1971 mit der Nummer 7 / 2156 durch.

Verkauf von überschüssigem Vermögen

ARTIKEL 9 - (1) Die Vermögenswerte, bei denen festgestellt wird, dass sie die Vermögenswerte außer den Fahrzeugen überschreiten, werden an die Materialabteilung geliefert, um die Verkaufstransaktionen zu starten. Überschüssiges Vermögen wird von der TCDD-Generaldirektion und ihren Tochtergesellschaften vom Department of Materials angefordert. 3 / 7 / 2003 vom und Nr. 4916 Verschiedene Gesetze und das Finanzministerium über die Organisation und Pflichten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzesdekrets Nr. 37 Artikel im Falle des Verkaufs können bei Bedarf gemacht werden. Die Liste der überschüssigen Vermögenswerte, die nicht verkauft wurden, wird von der Materialabteilung zum Verkauf und Verkauf an die Handels- und Marketingabteilung an Dritte gesendet.

Etablierung einer Verkaufsprovision

ARTIKEL 10 - (1) Vom Verwaltungsrat ausgewählte Verkaufsprovision für den Verkauf von Kraftfahrzeugen, sonstiger Handelsvertreter; Die Einheit besteht aus mindestens zwei Mitarbeitern, einem aus dem Ministerium für Handel und Marketing, einem aus dem Ministerium für Finanzen und einem aus dem Ministerium für Materialien. Das als Ersatz für das ursprüngliche Mitglied gewählte Mitglied kann nicht aus einer anderen Einheit stammen, es sei denn, es besteht ein Erfordernis.

(2) Eines der Mitglieder wird vom Vertriebsmitarbeiter zum Leiter der Kommission ernannt.

(3) Den Mitgliedern der Bieterkommission wird innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe eine Kopie der Ausschreibungsunterlage zugesandt, um sicherzustellen, dass sie die erforderliche Prüfung durchführen. Die Ausschreibungsunterlagen können von den Kommissionsmitgliedern des Ministeriums für Handel und Marketing eingesehen werden.

(4) Können die Hauptmitglieder aus Erlaubnis-, Berichts-, Zuordnungs- und ähnlichen Gründen nicht an der Sitzung teilnehmen oder das Amt verlassen, so treten die Ersatzmitglieder an ihre Stelle. In diesem Fall wird die Entschuldigung des Hauptmitglieds dem Vorsitzenden der Kommission schriftlich mitgeteilt und dies wird im Protokoll der Sitzung vermerkt.

Pflichten und Befugnisse der Verkaufsprovision

ARTIKEL 11 - (1) Die Kommission hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

a) Um Verkaufstransaktionen gemäß der ausgewählten Verkaufsmethode durchzuführen.

b) Annahme und Bewertung von Angeboten durch Überprüfung der eingegangenen Gebotsschuldverschreibungen gemäß der ausgewählten Verkaufsmethode.

c) das Angebot zu annullieren, wenn die angegebenen Preise aufgrund der Prüfung der Angebote oder der Ablehnung aller abgegebenen Angebote nicht als ausreichend angesehen werden.

ç) über den Verkauf zu entscheiden, ob die angegebenen Preise als ausreichend angesehen werden.

d) Die Informationen des relevanten Personals anzuwenden, wenn dies für die Qualität des Verkaufsvorgangs erforderlich ist.

e) Die Verkaufskommission tagt mit der vollen Mitgliederzahl und entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Mitglieder sind für ihre Abstimmungen und Entscheidungen verantwortlich und können sich nicht der Stimme enthalten und können sich nicht der Stimme enthalten. Im Falle einer Gegenabstimmung muss der Inhaber des gegenteiligen Spiels die Begründung für die Kommissionsentscheidung unterzeichnen.

f) Die Mitglieder der Verkaufskommission sind in ihren Entscheidungen unabhängig, können sich nicht in ihre Pflichten einmischen und können keine Vorschläge zu ihren Pflichten machen.

g) Die Entscheidung der Verkaufskommission wird dem Verkaufsbeauftragten zur Genehmigung vorgelegt. Entscheidungen über Verkaufsprovisionen werden endgültig, nachdem sie gemäß den Grenzen der Verkaufsbefugnisse genehmigt wurden.

Verkaufsverfahren

ARTIKEL 12 - (1) Für Verkäufe im Rahmen dieser Verordnung gelten folgende Verfahren:

a) Geschlossenes Ausschreibungsverfahren.

b) Auktionsverfahren.

c) Direktverkaufsverfahren.

(2) Der Verkäufer bestimmt, welches dieser Verfahren je nach Art des Verkaufs angewendet wird.

(3) Die Verkaufsprovision kann das Angebot abschließen, das mit einem der oben genannten Verfahren beginnt, sofern dies in der Bekanntmachung und in der Leistungsbeschreibung für die Bieter angegeben ist, die das Angebot fortsetzen.

Geschlossenes Ausschreibungsverfahren

ARTIKEL 13 - (1) Ein geschlossenes Ausschreibungsverfahren ist ein Verfahren, bei dem alle Bieter ein Angebot in einem versiegelten Umschlag einreichen können.

(2) Sofern der Angebotspreis den Schätzpreis übersteigt, kann die Verkaufsprovision mit Entscheidung der Verkaufsprovision und Zustimmung des Vertriebsmitarbeiters ausgeführt werden.

Auktionsverfahren

ARTIKEL 14 - (1) Die von der Verkaufskommission bestimmten Bieter, die die erforderlichen Sicherheiten gestellt und die in der Ausschreibungsunterlage genannten Voraussetzungen erfüllt haben, können an den im Rahmen des Auktionsverfahrens durchgeführten Auktionen teilnehmen.

(2) Der Mindestbetrag, der in den in jeder Auktionsphase abzugebenden Geboten mit dem angeforderten Anfangswert erhöht werden kann, wird von der Kommission festgelegt.

(3) Bieter setzen die Auktion fort, wenn das Gebot zu oder über dem Ausgangswert abgegeben wird, der als Grundlage für die Auktion herangezogen werden soll. Die Bieter geben neue Angebote ab, indem sie das vorherige Angebot erhöhen. Kommt ein neues Gebot nicht in den auf diese Weise durchgeführten Auktionen an, gibt der Vorsitzende der Kommission bekannt, dass das Angebot zum letzten Gebot abgeschlossen wird, und kommt das Gebot nicht nach der Ankündigung an, wird die Auktion beendet.

(4) Auktionstransaktionen werden in Minuten aufgezeichnet. Das Protokoll wird von den Kommissionsmitgliedern und den Bietern unterzeichnet.

Direktverkauf

ARTIKEL 15 - (1) Baumaschinen, Maschinen und Ausrüstungen, Vorrichtungen, Werkzeuge, Ausrüstungen und Materialien, die gemäß Artikel 4916 des Gesetzes Nr. 37 aufgrund von Außerbetriebnahme nicht verwendet werden oder einen Überschuss aufweisen, werden Kommunen, Sonderverwaltungen, landwirtschaftlichen Entwicklungsgenossenschaften, Bewässerungsgenossenschaften, Bewässerungsgewerkschaften und anderen öffentlichen Stellen zur Verfügung gestellt Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die Gesellschaften und ihre Einrichtungen einvernehmlich zu verkaufen, zu vermieten, zu verkaufen und zu leasen sowie den Verkauf ohne Rückgriff auf andere Verkaufsmethoden zu lenken.

(2) In dieser Methode; Es ist nicht obligatorisch, Sicherheiten zu beschaffen, Spezifikationen zu erstellen, den Vertrag anzukündigen und zu unterzeichnen.

Viertes Kapitel

Angebotsvorbereitung und Teilnahmebedingungen

Vorbereitung der Ausschreibungsunterlagen

ARTIKEL 16 - (1) Für jede ausgeschriebene Arbeit wird vom Ministerium für Handel und Marketing eine Transaktionsdatei erstellt. Dieses Dokument enthält alle mit dem Ausschreibungsverfahren zusammenhängenden Unterlagen wie das eingegangene Verfahren, die Ausschreibungsunterlagen, die Bekanntmachungstexte, die von den Bietern eingereichten Anträge oder Angebote, die Feststellungskommission, die Bewertungskommission sowie die Protokolle und Beschlüsse der Verkaufsprovisionen nach dem Stand der Ausschreibung.

Spezifikation und Vertrag

ARTIKEL 17 - (1) Gegebenenfalls werden Verwaltungsarbeiten, Verträge und technische Spezifikationen ausgestellt und in die Ausschreibungsunterlagen aufgenommen.

Angelegenheiten, die in die Spezifikationen und den Vertrag aufzunehmen sind

ARTIKEL 18 - (1) In den Spezifikationen und Verträgen sind je nach Art des Verkaufsvorgangs neben den besonderen und technischen Bedingungen folgende Punkte zu berücksichtigen:

a) Parteien.

b) Verkaufsgegenstand.

c) Maß, Merkmal und Menge.

ç) Sichtzertifikat.

d) Erhöhen Sie die Grenze.

e) Bedingungen für die Teilnahme an der Ausschreibung und die Aufgabe der Ausschreibung.

f) Die Art des Bietens.

g) Übergabe, Lieferort und Bedingungen.

ğ) Pflichten der Parteien.

h) Vertragsdauer.

ı) Zahlungsbedingungen.

i) Höhe der vorläufigen und endgültigen Sicherheiten und was als Sicherheit akzeptiert wird.

j) Garantie und Rücksendung von Unterlagen.

k) Aufwendungen im Einzelpreis und / oder Vertragspreis enthalten.

l) strafrechtliche Verhältnisse.

m) Beendigung und Liquidation des Vertrages.

n) Finanzielle und technische Qualifikationen für diejenigen, die an der Ausschreibung teilnehmen müssen.

o) Gültigkeitsdauer der Angebote.

ö) Ort der Streitbeilegung.

p) Wohnsitz und / oder Meldeadresse.

r) Ob der Vertrag von einem Notar genehmigt wird.

s) Andere Probleme und Voraussetzungen, die möglicherweise als notwendig erachtet werden.

Diejenigen, die nicht an der Ausschreibung teilnehmen können

ARTIKEL 19 - (1) Folgendes darf weder direkt noch indirekt für sich selbst oder andere teilnehmen:

a) Diejenigen, denen die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen nach den Bestimmungen des Vergabegesetzes Nr. Personen, die im Rahmen des Anti-Terror-Gesetzes Nr. 4 wegen Straftaten oder organisierter Verbrechen verurteilt wurden.

b) Der Verkäufer der Gesellschaft und die Verantwortlichen dieser Gremien.

c) diejenigen, die für die Vorbereitung, Durchführung, Fertigstellung und Genehmigung aller Arten von Ausschreibungsverfahren im Zusammenhang mit dem Unternehmensgegenstand verantwortlich sind.

ç) Ehegatten und Blutsverwandte bis zum dritten Grad und Verwandte bis zum zweiten Grad, Adoptionen und Adoptanten der unter den Buchstaben b und c genannten Personen.

d) Partner und Unternehmen der in den Buchstaben (b), (c) und (ç) genannten Unternehmen (mit Ausnahme von Aktiengesellschaften, bei denen diese Personen nicht im Verwaltungsrat tätig sind oder nicht mehr als 10% ihres Kapitals halten).

e) Bieter aus dem Ausland, die durch die Entscheidungen des Präsidenten gemäß Artikel 4734 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes 53 zu bestimmen sind.

f) Organisationen wie Stiftungen, Vereine, Gewerkschaften, Wahlurnen innerhalb der Unternehmensstruktur oder Unternehmen, die zu einem mit dem Unternehmen verbundenen Zweck gegründet wurden, und Unternehmen, bei denen diese Organisationen Partner sind, können nicht an den Ausschreibungen dieser Verwaltungen teilnehmen.

g) Natürliche und juristische Personen, die den terroristischen Organisationen von der Generaldirektion Sicherheit gemeldet wurden oder mit ihnen verbunden sind, sowie ausländische und reale Personen, die vom MIT mit diesem Thema verwandt sind.

(2) Bieter, die trotz der in Absatz 1 genannten Verbote an der Ausschreibung teilnehmen, werden von der Ausschreibung ausgeschlossen, und ihre befristeten Garantien werden als Einnahmen als Vertragsstrafe verbucht. Kann diese Entscheidung bei der Bewertung der Angebote nicht getroffen werden, wird die Garantie als Einnahme als Vertragsstrafe verbucht und der Verkauf storniert.

(3) Bei der Abgabe von Teilgeboten wird der Teil, der trotz der oben genannten Verbote unter den an dem Angebot beteiligten Bietern verbleibt, annulliert, und ihre Garantien werden als Einnahmen als Vertragsstrafe verbucht.

(4) Die Grundsätze und Verfahren für die Notifizierungen gemäß Absatz 1 Buchstabe g werden vom Präsidenten festgelegt. Die Bieter, bei denen festgestellt wird, dass sie in den Geltungsbereich der Unterklausel fallen, werden vom Angebot ausgeschlossen, die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten jedoch nicht für ihre Garantien. Es besteht keine rechtliche, administrative, finanzielle und strafrechtliche Verantwortung für die Beamten, die an der Ausführung der Transaktionen im Rahmen desselben Absatzes beteiligt sind. Die Person, die die im Rahmen der gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes durchgeführten Aktivitäten erhaltenen Informationen und Aufzeichnungen verwendet, die eine andere Person widerrechtlich verwendet, weitergibt, verteilt oder beschlagnahmt, wird gemäß den Bestimmungen des türkischen Strafgesetzbuchs Nr. 26 / 9 vom und 2004 bestraft.

Verbotene Handlungen oder Verhaltensweisen

ARTIKEL 20 - (1) Bietern ist es untersagt, die folgenden Handlungen oder Verhaltensweisen auszuführen:

a) Unfug zu begehen oder zu versuchen, sich an Betrug, Versprechungen, Drohungen, Durchdringung, Gewinn von Interesse, Vereinbarung, Tat, Bestechung oder anderen Verkaufsmitteln zu beteiligen.

b) die Bieter zu zögern, die Teilnahme zu verhindern, Bietern den Handel anzubieten oder sie zu ermutigen, in einer Weise zu handeln, die den Wettbewerb oder die Verkaufsentscheidung beeinflusst.

c) Fälschung von Dokumenten oder Fälschungen zu arrangieren, zu verwenden oder zu versuchen.

ç) Mehr als ein Angebot persönlich oder durch einen Vertreter direkt oder indirekt für sich oder andere von einem Bieter im Verkauf einzureichen, es sei denn, es handelt sich um ein alternatives Angebot.

d) Teilnahme an der Ausschreibung, obwohl angegeben wird, dass sie nicht an der Ausschreibung gemäß Artikel 19 teilnehmen kann.

(2) Es wird beschlossen, dem Unternehmen die Teilnahme an den Verkaufsangeboten für einen Zeitraum von einem Jahr für diejenigen zu untersagen, bei denen festgestellt wurde, dass sie im ersten Absatz gehandelt haben oder gehandelt haben, und die vorübergehende Garantie wird als Umsatz verbucht. Kann dieser Sachverhalt bei der Bewertung eines Angebots nicht festgestellt werden, wird gegen den Käufer für ein Jahr nach Teilnahme an den Verkaufsangeboten der Gesellschaft eine Entscheidung getroffen, und die Angebotsgarantie wird als Umsatz verbucht, und das Angebot wird annulliert.

(3) Auch wenn nach dem Verkauf entschieden wird, ist die Republik Türkei berechtigt, ein Strafverfahren gemäß den Bestimmungen des türkischen Strafgesetzbuchs gegen die in Absatz 1 genannten Handlungen oder Verhaltensweisen und gegen die tatsächlichen oder juristischen Personen, die nach dem Gesetz Nr. 5237 eine Straftat begehen oder darstellen, einzuleiten. Eine Beschwerde wird bei der Staatsanwaltschaft eingereicht.

ABSCHNITT FÜNF

Ausschreibungsverfahren

Bekanntgabe der Ausschreibung

ARTIKEL 21 - (1) Das Angebot ist mindestens 7 Tage vor dem Datum des Angebots auf der Website des Unternehmens bekannt zu geben und den teilnahmeberechtigten Unternehmen mitzuteilen. Das Angebot kann auf andere Weise angekündigt werden, wenn die Gesellschaft dies für erforderlich hält.

(2) Es ist wichtig, dass die Ausschreibungsbedingungen nach der Ankündigung nicht geändert werden. Ist jedoch aus zwingenden Gründen eine Änderung erforderlich, so wird diese mit Zustimmung des Verkäufers nach den gleichen Verfahren bekannt gegeben, in denen das Angebot angekündigt wurde, und die Angebotsfrist wird erforderlichenfalls verlängert.

Obligatorische Fragen

ARTIKEL 22 - (1) Werbung;

a) Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer, Internetadresse der Verwaltung,

b) Größe, Merkmale und Menge der dem Angebot unterliegenden Waren und das anzuwendende Ausschreibungsverfahren,

c) Ort, an dem das Angebot abgehalten wird und wo und bis zu welchem ​​Tag und zu welcher Stunde die Angebote eingereicht werden,

d) Wo die Spezifikation und andere zu bestimmende Dokumente mit oder ohne Gebühr erhältlich sind,

d) Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Erhalt von Sicherheiten,

e) Die Gesellschaft unterliegt nicht dem staatlichen Vergabegesetz Nr. 8 vom 9 / 1983 / 2886 und kann das Angebot frei halten oder nicht,

f) Andere Voraussetzungen, die je nach Art des Verkaufs für notwendig erachtet werden,

Dies wird durch einen klaren und verständlichen Ausdruck angezeigt.

Vorbereitung und Einreichung von Vorschlägen

ARTIKEL 23 - (1) Alle für die Teilnahme an der Ausschreibung erforderlichen Unterlagen, einschließlich des Angebotsschreibens und der Angebotsanleihe, sind in einem Umschlag oder Paket einzureichen. Der Name, Vorname oder Handelsname des Bieters, die vollständige Anschrift des Bieters, das Werk, für das das Angebot abgegeben wurde, und der Umschlag oder das Paket werden vom Bieter unterzeichnet und mit dem Stempel des Bieters versiegelt. Umschläge, die diese Anforderungen nicht erfüllen, werden vor dem Öffnen von der Bewertung ausgeschlossen.

(2) In dem Ausschreibungsschreiben ist anzugeben, dass die Ausschreibungsunterlage vollständig gelesen und angenommen wurde, dass der angegebene Preis in Übereinstimmung mit der Nummer und dem Buchstaben angegeben ist, dass keine Löschungen, Kratzer und Korrekturen vorgenommen werden dürfen und dass der Name, der Nachname oder der Handelsname von befugten Personen unterschrieben werden muss. Bei Abweichungen in Text und Zahlen des vorgeschlagenen Preises wird der Vorschlag von der Bewertung ausgeschlossen.

(3) Die Angebote sind bis zu dem in der Ausschreibungsunterlage angegebenen Zeitpunkt bei der Gesellschaft als Gegenleistung für die nummerierten Belege einzureichen. Später abgegebene Gebote werden nicht angenommen und ungeöffnet zurückgesandt. Angebote können auch per Post oder Fracht verschickt werden. Die zu sendenden Angebote müssen bis zu dem in der Ausschreibungsunterlage angegebenen Zeitpunkt bei der Gesellschaft eingehen. Der Zeitpunkt des Eingangs der Gebote, die aufgrund der Verzögerung nicht bearbeitet werden, wird durch ein Protokoll festgelegt und nach nicht erfolgter Bewertung an die Öffentlichkeit zurückgesandt.

(4) Die eingereichten Angebote können aus keinem Grund zurückgezogen oder geändert werden, außer im Falle von Änderungen der Ausschreibungsunterlagen.

(5) Bei Angeboten nach dem Auktionsverfahren wird das eingereichte Angebot als endgültiges und endgültiges Angebot angenommen, wenn der Bieter nicht an der Provision teilnimmt.

Angebote annehmen und öffnen

ARTIKEL 24 - (1) Die Anzahl der von der Verkaufskommission zum in der Ausschreibungsunterlage angegebenen Zeitpunkt abgegebenen Angebote wird innerhalb einer Minute ermittelt und den Teilnehmern bekannt gegeben, und das Angebot wird unverzüglich gestartet. Die Verkaufsprovision prüft die Umschläge in der Reihenfolge des Eingangs. Briefumschläge werden in der Reihenfolge des Eingangs vor den Bietern und den Bietern geöffnet.

(2) Prüfen Sie, ob die Dokumente unvollständig sind und ob das Angebotsschreiben und die Angebotsanleihe ordnungsgemäß geprüft wurden. Die Bieter, deren Unterlagen fehlen oder deren Angebotsschreiben und Angebotsgarantie nicht ordnungsgemäß ermittelt wurden, sind in einem Protokoll festzuhalten. Bieter und Angebotspreise werden bekannt gegeben. Die für diese Transaktionen erstellten Protokolle werden von der Verkaufskommission unterzeichnet.

Bewertung der Angebote

ARTIKEL 25 - (1) Die Verkaufsprovision kann die Bieter um Klärung unklarer Fragen ersuchen, die bei der Bewertung der Angebote zu berücksichtigen sind. Diese Offenlegung wird jedoch in keiner Weise angefordert oder vorgenommen, um Änderungen des Angebotspreises vorzunehmen oder um Gebote abzugeben, die nicht den in der Ausschreibungsunterlage genannten Bedingungen entsprechen.

(2) Für den Fall, dass andere als die in Artikel 24 genannten Dokumente fehlen oder unwesentliche Informationen in den Dokumenten fehlen, müssen die Bieter diese fehlenden Informationen innerhalb der vom Unternehmen festgelegten Frist schriftlich ergänzen, mit Ausnahme derjenigen, die aufgrund nicht verfahrenstechnischer Angebote von der Bewertung gemäß Artikel 24 ausgeschlossen werden.

(3) Arithmetische Fehler in den Angebotspreisen werden von der Kommission auf der Grundlage des Stückpreises korrigiert. Der Bieter wird schriftlich bestätigt. Nimmt der Bieter das Angebot nicht an, wird die Angebotsanleihe von der Bewertung ausgeschlossen und die Angebotsanleihe als Ertrag verbucht.

(4) Das Angebot der Bieter, die die Informationen nicht innerhalb der angegebenen Frist ausfüllen, wird von der Bewertung ausgeschlossen, und die vorläufige Garantie wird als Einnahme verbucht. Bieter, deren Angebote ordnungsgemäß bewertet wurden, werden ausführlich bewertet.

(5) Im geschlossenen Gebotsverfahren; Wird das am besten geeignete Angebot von mehr als einem Bieter abgegeben, so wird das Angebot mit den Bietern fortgesetzt, die von der Verkaufskommission im Auktionsverfahren anwesend sind, und das Angebot wird abgeschlossen. In diesem Fall werden die Gebote derjenigen, die nicht anwesend sind, als endgültiges Gebot angenommen. Ist bei dem Angebot kein Bieter anwesend, werden die Bieter gebeten, ihre endgültigen schriftlichen Angebote einzureichen. In diesem Fall wird bei Nichteinhaltung der Gleichheit das Angebot durch Auslosung gezogen.

Ablehnung aller Angebote und Stornierung des Angebots

ARTIKEL 26 - (1) Nach Entscheidung der Verkaufsprovision kann das Unternehmen alle Angebote ablehnen und das Angebot stornieren. Im Falle einer Stornierung des Angebots sind alle Bieter schriftlich zu benachrichtigen. Die Gesellschaft haftet nicht für die Ablehnung aller Angebote. Das Unternehmen informiert die Bieter über die Gründe für die Stornierung des Angebots.

Entscheidung und Genehmigung des Verkaufs

ARTIKEL 27 - (1) Als Ergebnis der Bewertung gemäß den Artikeln 24 3 und 25 wird das Angebot an den Bieter mit dem höchsten Preis abgegeben.

(2) Die Verkaufsprovision legt ihre begründete Entscheidung dem Verkäufer zur Genehmigung vor.

(3) Die Verkaufsprovision kann unter Berücksichtigung der marktgerechten Preise beschließen, zu verkaufen, wenn das Angebot der zu verkaufenden Vermögenswerte unter dem geschätzten Preis des nächsten Angebots liegt, sofern das Angebot bereits mindestens einmal durchgeführt wurde.

(4) Der Vertriebsmitarbeiter genehmigt die Ausschreibungsentscheidung oder hebt sie auf.

Bekanntgabe der endgültigen Ausschreibungsentscheidungen

ARTIKEL 28 - (1) Nach Genehmigung der Angebotsentscheidung werden alle Bieter von Hand oder per Einschreiben an die Meldeadresse zur Unterschrift oder per Fax spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen benachrichtigt. Der Bieter, der nach Bekanntgabe der Entscheidung im Angebot bleibt, wird Käufer und muss den Vertrag innerhalb von zehn Arbeitstagen unterzeichnen.

Sichtschutz

ARTIKEL 29 - (1) Die Vertraulichkeit ist von der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen bis zur Genehmigung der Entscheidung der Verkaufskommission von entscheidender Bedeutung. Diejenigen, die die Transaktionen im Zusammenhang mit diesen Angelegenheiten erläutern, durch Nichtbeachtung der Vertraulichkeitsanforderungen und durch unnötige Verzögerung der Transaktionen eine Anhörung veranlassen, werden gemäß den einschlägigen Gesetzen ausgeführt.

KAPITEL SECHS

Garantien

Als Garantie anzuerkennende Werte

ARTIKEL 30 - (1) Folgende Werte sind als Sicherheit zu akzeptieren:

a) türkische Währung im Umlauf

b) Garantieerklärungen.

c) Staatliche inländische Schuldverschreibungen, die vom Ministerium für Finanzen und Finanzen ausgegeben wurden, sowie Dokumente, die anstelle dieser Schuldverschreibungen ausgestellt wurden.

(2) Die in Unterabsatz 1 Buchstabe c emittierten Wertpapiere und die anstelle dieser Schuldverschreibungen emittierten Dokumente werden als Sicherheit für den dem Kapital entsprechenden Verkaufswert akzeptiert, indem Zinsen zum Nennwert hinzugerechnet werden.

(3) gilt als Sicherheit, wenn ihre Garantiebriefe oder in der Türkei tätigen Beteiligungsbanken auf Gegengarantie von bearbeitet werden. Betroffen von den in der Türkei zugelassenen Gesetzen, die von ausländischen Banken mit Garantiebriefen ausgestellt werden, werden außerhalb der Türkei tätige Banken oder andere Kreditgeber organisiert.

(4) Garantien können durch andere als Sicherheiten geltende Werte ersetzt werden.

(5) In jedem Fall werden die Garantien, die die Verwaltung erhalten hat, nicht eingezogen, und es werden ihnen keine Vorsichtsmaßnahmen auferlegt.

Gebotsanleihe

ARTIKEL 31 - (1) Die vorläufige Anleihe wird vom Handelsvertreter festgelegt, sofern sie mindestens 3% des Angebots des Bieters beträgt.

(2) Die Angebote der Bieter, die weniger als den von der Gesellschaft angegebenen Betrag einreichen, werden von der Bewertung ausgeschlossen.

(3) Die Zeit wird in den Angebotsschreiben angegeben. Dieser Zeitraum darf nicht kürzer als 30 Tage ab dem Gültigkeitszeitraum des Angebots sein.

(4) Garantieerklärungen sind der Verkaufskommission im Umschlag des Angebots vorzulegen.

(5) Die Sicherheiten, die keine Garantieerklärungen sind, müssen auf den Bankkonten oder Kassierern der Gesellschaft hinterlegt und ihre Quittungen müssen im Umschlag vorgelegt werden.

Rückgabe der Angebotsanleihe

ARTIKEL 32 - (1) Bürgschaftsschreiben des verbleibenden Bieters und des wirtschaftlich zweitbesten Bieters sind nach dem Angebot aufzubewahren. Die den anderen Bietern übergebenen Angebotsschuldverschreibungen werden zurückgegeben.

(2) Die Angebotsanleihe, auf die der Bieter das Angebot erhalten hat, und die zweite wirtschaftlich günstigste Anleihe, auf die der Bieter das Angebot erhalten hat, werden zurückerstattet, wenn der verbleibende Bieter den Verkaufspreis hinterlegt oder eine endgültige Garantie abgegeben und den Vertrag unterzeichnet hat.

(3) Die Angebotsanleihe ist dem Bieter oder Bevollmächtigten von der Gesellschaft zurückzugeben.

Leistungsgarantie

ARTIKEL 33 - (1) Die Leistungsgarantie wird vom Handelsvertreter zu mindestens 6% des Angebotspreises festgelegt.

(2) Bei Vorauszahlung des Kaufpreises kann die Leistungsgarantie nicht übernommen werden.

Rückgabe der Leistungsgarantie

ARTIKEL 34 - (1) Die Leistungsgarantie wird zurückgegeben, nachdem festgestellt wurde, dass das Verkaufsgeschäft in Übereinstimmung mit den Spezifikationen und Vertragsbestimmungen durchgeführt wurde und keine Verbindlichkeit gegenüber der Gesellschaft besteht.

KAPITEL SIEBEN

Vereinbarung

Pflicht und Verantwortung des Bieters bei Vertragsschluss

ARTIKEL 35 - (1) Der im Angebot verbleibende Bieter unterzeichnet den Vertrag.

(2) Wird der Vertrag nicht unterzeichnet, bleibt die Angebotsgarantie des Bieters ohne Widerspruch im Angebot und es wird keine weitere Entscheidung als Einnahme verbucht. In diesem Fall kann das Unternehmen einen Vertrag mit dem Bieter unterzeichnen, der das am zweithäufigsten geeignete Angebot abgibt, sofern er vom Vertriebsmitarbeiter genehmigt wird. Um jedoch den Vertrag mit dem Bieter zu unterzeichnen, der der zweitgeeignetste Bieter ist, ist eine Mitteilung gemäß Artikel 28 erforderlich.

(3) Unterzeichnet der zweitbeste Bieter den Vertrag nicht, so wird der Bieter dieses Bieters nach dem in Absatz 2 genannten Verfahren als Einnahme registriert und das Angebot annulliert.

Ausschreibung des Vertrages

ARTIKEL 36 - (1) Die Verträge werden vom Unternehmen vorbereitet und von den Behörden des Unternehmens und dem Käufer unterzeichnet. Sofern sich aus der Ausschreibungsunterlage nichts anderes ergibt, ist es für den Notar nicht erforderlich, sich registrieren zu lassen und die Verträge genehmigen zu lassen.

(2) Handelt es sich bei dem Empfänger um ein Gemeinschaftsunternehmen, sind die Verträge von allen Partnern des Gemeinschaftsunternehmens zu unterzeichnen.

TEIL ACHT

Sonstiges und Schlussbestimmungen

Aufgehobene Verordnung

ARTIKEL 37 - (1) vom 28 und veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 9 1997 Turkey Railway Machines Industry Inc. Generaldirektion (TÜDEMSAŞ) Kauf-, Verkaufs- und Ausschreibungsverordnung wurde aufgehoben.

Geltung

ARTIKEL 38 - (1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Exekutive

ARTIKEL 39 - (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung werden von der Türkei Railway Machines Industry Inc. General Manager ausgeführt.

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