Beachtung! Eine neue Ära beginnt bei E-Rechnung, E-Archiv und E-Frachtbrief

Beachtung! Eine neue Ära beginnt bei E-Rechnung, E-Archiv und E-Frachtbrief
Beachtung! Eine neue Ära beginnt bei E-Rechnung, E-Archiv und E-Frachtbrief

Kommuniqué zur Änderung des Steuerverfahrensgesetzes (VUK) Allgemeines Kommuniqué Nr. 30923, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 19 vom 2019. Oktober 509 des Ministeriums für Finanzen und Finanzverwaltung (GİB). Laut dem am 10. November 2021 veröffentlichten Entwurf des Kommuniqués beginnt eine neue Ära und der Anwendungsbereich erweitert sich in den Anwendungen E-Rechnung, E-Archivrechnung und E-Frachtbrief.

Ungefähr 500 Unternehmen haben die in unserem Land erfolgreich durchgeführten E-Dokument-Anwendungen (E-Rechnung, E-Archivrechnung, E-Frachtbrief, E-Ledger usw.) jedes 6 Unternehmen ist mit dem e-Document-Verfahren in den Digitalisierungsprozess eingestiegen. Die verbleibenden Geschäfte werden weiterhin schrittweise mit den von der GİB angekündigten neuen Kommuniqués abgedeckt. Dank der digitalen Transformationsanwendungen von Uyumsoft e-Uyum verwalten Unternehmen ihre Geschäfte von Ende zu Ende, unabhängig von Zeit und Ort. Es bietet Dienstleistungen in e-Dokument-Anwendungen wie e-Compliance, e-Rechnung, e-Archivrechnung, e-Frachtbrief, e-Ledger.

Was beinhaltet die Änderung der Zeile Nr. 509 des VUK-Allgemeinen Kommuniqués?

Die obligatorische Übergangsgrenze für 1-e-Rechnung wird von 5 Millionen TL auf 2021 Millionen TL für den Abrechnungszeitraum 4 und auf 2022 Millionen TL im Jahr 3 und darüber hinaus gesenkt.

2-Der Übergang von Vermittlerdienstanbietern, Werbetreibenden im Internet und Vermittlern von Internetwerbediensten auf die elektronische Archivrechnung umfasst nun auch Steuerzahler, die „Waren und Dienstleistungen auf den eigenen Internet-Sites oder Vermittlerdienstanbietern oder in allen anderen elektronischen Medien verkaufen“ . Wenn der Steuerzahler einen Bruttoumsatz von 2020 Million TL für die Abrechnungszeiträume 2021 und 1, 2022 Tausend TL und mehr für den Abrechnungszeitraum 500 oder die folgenden (oder Bruttoumsatzerlöse mit Verkäufen) hat, muss er auf die elektronische Rechnung umstellen Anwendung.

3-Unternehmen, die Immobilien oder Fahrzeuge kaufen und verkaufen, bauen und vermieten (dh Vermieter, Händler, Immobilienmakler usw.), solche mit einem Umsatz von mehr als 2020 Million TL in den Jahren 2021 und 1 und einem Umsatz von über 2022 TL im Jahr 500 werden zur elektronischen Rechnungsstellung gezwungen.

4- Durch den Erhalt einer Investitions- oder Betriebsbescheinigung des Ministeriums für Kultur und Tourismus oder der Gemeinden sind Hotels, die Beherbergungsdienstleistungen anbieten, verpflichtet, die elektronische Rechnung zu verwenden.

5-Für Unternehmen, die keine e-Rechnungssteuerzahler sind, über das „e-Archive-Rechnungsportal“ der Finanzverwaltung; Der Betrag der an Steuerzahler ausgestellten Rechnungen beträgt 10 Tausend TL, und der Betrag der Rechnungen an Nicht-Steuerzahler wird auf die Abrechnungsgrenze des betreffenden Jahres angerechnet. (2021 Rechnungsausstellungslimit beträgt 1.500 TL)

6- Anstelle der den Frachtbrief ersetzenden Dokumente (e-Archiv-Rechnung, Papierausdruck, ÖKC-Rechnungsbegleitschein) muss nun zwingend eine Kopie des Frachtbriefs mit einem Dokument gesendet werden, das den RA-Standards entspricht und a spezieller Code, der die Abfrage ermöglicht.

7-e-Waybill war bisher für Unternehmen mit einem Wert von über 25 Millionen TL erforderlich. Ab sofort müssen Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 2021 Millionen TL für 10 auf e-Waybill-Rechnung umstellen. Darüber hinaus sind Unternehmen, die Eisen und Stahl oder Stahlwaren herstellen, exportieren und importieren, verpflichtet, auf die Anwendung E-Frachtbrief umzustellen, ohne dass sie ein E-Rechnungssteuerzahler sein müssen.

8- In Bezug auf das Devisenhandelsdokument wird der Name des e-Währungs-Handelsdokuments von nun an in „e-Fremdwährungs- und Edelmetall-Handelsdokument“ geändert. Dieses Dokument muss beim Kauf und Verkauf von Edelmetallen hier ausgestellt werden.

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